Numărul 4 / 2010

 

IN MEMORIAM TUDOR DRAGANU

 

 

ERWÄGUNGEN ZUM SCHMERZENSGELDANSPRUCH IM GEGENWÄRTIGEN RUMÄNISCHEN ZIVILRECHT

 

Cristian Alunaru*

 

 

 

                Kurzfassung:  Der Zweck dieses Aufsatzes ist, nach den im Laufe mehrerer Jahre, durch Teilnahme an verschiedenen internationalen Konferenzen gesammelten Erfahrungen im Bereich des Schadenersatzrechtes, einige Schlussfolgerungen über den Schmerzensgeldanspruch im gegenwärtigen rumänischen Zivilrecht zu ziehen.

Es wurde in Betracht genommen, dass sich das rumänische Schadenersatzrecht, wie auch das ganze rumänische Zivilrecht,  in einer Übergangsperiode befindet. Die Grundsätze des geltenden Schadenersatzrechtes, also auch bezüglich des Ersatzes des immateriellen Schadens, sind ausschließlich ein Werk der Rechtslehre und der Rechtssprechung, die auf nur 6 Paragrafen des alten Zivilgesetzbuches beruhen. Das neue Zivilgesetzbuch von 2009 bringt eine viel ausführlichere Regelung (46 Paragrafen) mit sich, welche die wichtigsten von der Rechtslehre bestimmten Grundsätze mit einbezogen hat, ist aber noch immer nicht in Kraft getreten, also kann als Rechtsquelle noch nicht in Betracht genommen werden.

Es ist erfreulich, dass im neuen ZGB der Grundsatz des Schadenersatzes für immaterielle Schäden zum ersten Mal ausdrücklich vorgesehen ist. Leider ist die Regelung sehr summarisch, sehr kurz im Verhältnis zu den zahlreichen Aspekten die in den letzten Jahren von der Rechtssprechung und von der Rechtslehre hervorgehoben wurden. Zwar sind alle drei, von der rumänischen und französischen Literatur, nach dem Kriterium des Bereiches der  menschlichen Persönlichkeit die verletzt wurde, zusammengestellte Kategorien von immateriellen Schäden vertreten: Verletzungen der körperlichen Persönlichkeit (Körperschäden); Verletzungen der affektiven Persönlichkeit (der Affektivität); Verletzungen der sozialen Persönlichkeit.

Leider wurde aber die Kategorie der immateriellen Schäden, die durch Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verursacht wurden und die, wegen der Wichtigkeit dieser Schäden die aus dem Wert der verletzten Rechte  und ihrer Häufigkeit in der Judikatur hervorgeht, sowohl von der rumänischen, als auch von der französischen Rechtslehre unter der Benennung "préjudice corporel", "Körperschäden"- analysiert werden, wesentlich eingeschränkt und vereinfacht. Es wird nichts von den Schäden die aus körperlichen und seelischen Schmerzen bestehen ("pain and suffering" "pretium doloris"), oder von Verunstaltungsschäden ("prix de la beauté") erwähnt, obwohl der Schadenersatz für solche immaterielle Schäden schon in den siebziger Jahren, zusammen mit dem Ersatz für den durch die entgangene Lebensfreude  verursachten Schadens ("préjudice d´agrément", "loss of amenity") von der rumänischen Rechtslehre, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Nr. VII vom 29 Dezember 1952 zuwider, anerkannt wurde.

Die Weglassung dieser Arten von immateriellen Schaden, wie auch  des "Verlustes der Lebenshoffnung" ("loss of expectation of life") ist schwer zu verstehen, weil sogar die jüngste Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes wenigstens die ersten zwei Arten erwähnt und erläutert.

Weil das neue Zivilgesetzbuch keine genaue, ausführliche Kriterien zur Bewertung des immateriellen Schadens mit sich bringt, werden in der Rechtspraxis weiter die von der Rechtslehre und Jurisprudenz bestimmten Kriterien verwendet werden müssen. Diese aber können, laut der herrschenden Meinung, keine vollkommen objektive Grundlage (Basis) schaffen können. Zu einer relativ gleichen Behandlung kann man nur durch die Berücksichtigung der von der  Rechtssprechung festgestellten Werte kommen, die aber jedenfalls nicht verpflichtend sondern nur orientativ (informativ) sind.

Dem Gericht muss das souveräne, unabhängige Recht anerkannt werden die Höhe und auch die Form des Schadenersatzes zu bestimmen.

Lobenswert ist auch die erste ausführliche Regelung der Entlastungsgründe im Zivilgesetzbuch. Was aber hätte vermeidet werden sollen ist die Verwendung eines Begriffes mit zwei verschiedenen Bedeutungen: der zivilrechtliche Notstand erscheint sowohl unter den  Willensmängel (als Anfechtbarkeitsgrund eines Vertrags, mit der zusätzlichen Bedingung, dass jemand diesen Notstand ausgenützt hat), als auch als Entlastungsgrund.

Bedauerlich ist auch die Abwesenheit zweier wichtiger Begriffe die, zB im österreichischen Schadenersatzrecht, zur Lösung komplizierter Fälle beitragen können: die kumulative und die alternative Kausalität.

Für Schmerzensgeldansprüche aus  strafbaren Handlungen gibt es keine besondere Regelungen, doch es gibt verschiedene praktische Vorteile für den Geschädigten die dafür sprechen, im Strafverfahren eine zivilrechtlichen Klage (Nebenklage) zu erheben.      

Unsere Schlussfolgerung ist, dass die Regelung des Schmerzensgeldanspruches, wie auch des ganzen Schadenersatzrechtes im neuen Zivilgesetzbuch, selbstverständlich einen Fortschritt darstellt. Eine ausführliche Debatte mit den rumänischen Juristen aller Berufe, im Rahmen eines Juristentages, nach deutschem und österreichischem Vorbild, vor der Verabschiedung des Zivilgesetzbuches, hätte die von uns entdeckten Fehler, aber vielleicht noch viele andere, vermeiden können.

              

 

                Rezumat: Consideraţii privind despăgubirile pentru daune morale în dreptul civil român contemporan. Scopul acestui studiu este formularea unor concluzii privind repararea daunelor morale în dreptul civil român contemporan, concluzii rezultate din experienţa acumulată prin participarea în ultimii ani la diferite conferinţe internaţionale având ca temă răspunderea civilă delictuală.

                S-a avut în vedere faptul că răspunderea civilă delictuală, ca şi întregul drept civil român, traversează o perioadă de tranziţie.  Principiile răspunderii civile delictuale, deci inclusiv cele privind repararea daunelor morale, sunt exclusiv creaţia doctrinei şi jurisprudenţei, care se bazează pe cele doar 6 articole ale vechiului Cod civil. Noul Cod civil din 2009 aduce o reglementare mai cuprinzătoare (46 articole) care este urmarea includerii în cod a principiilor elaborate de doctrină şi jurisprudenţă. Noul cod nu a intrat însă în vigoare şi nu poate fi luat în considerare ca izvor de drept.

               Este lăudabilă reglementarea expresă, pentru prima dată în Codul civil, a principiului reparării prejudiciului nepatrimonial. Din păcate, reglementarea este mult prea sumară faţă de multitudinea aspectelor semnalate în ultimii ani de practica judiciară şi literatura juridică. Ce-i drept, sunt reprezentate toate cele trei categorii de prejudicii nepatrimoniale, alcătuite de literatura juridică franceză şi română deopotrivă, conform criteriului personalităţii umane lezate: vătămări ale personalităţii fizice, ale personalităţii afective şi ale personalităţii sociale. Regretabilă este însă reducerea şi simplificarea excesivă a categoriei de daune nepatrimoniale cauzate prin vătămarea integrităţii corporale şi sănătăţii, prejudicii care datorită importanţei lor, apreciată din punctul de vedere al valorilor pe care le conţine dreptul nepatrimonial încălcat cât şi al frecvenţei cu care se întâlnesc în practica instanţelor judecătoreşti, au fost analizate distinct atât de literatura juridică franceză cât şi de cea română sub titlul de "prejudicii corporale".

                      Nu se aminteşte nimic de "prejudicii constând în dureri fizice sau psihice"(pretium doloris, pain and suffering), de prejudicii estetice (prix de la beauté), deşi repararea unor asemenea prejudicii a fost susţinută de literatura juridică încă din anii 1970, împreună cu "prejudiciul de agrement"(loss of amenity), în pofida cunoscutei Decizii de îndrumare a Plenului Tribunalului Suprem nr. VII din 29 decembrie 1952.

                    Omiterea acestor categorii de prejudicii nepatrimoniale, la fel ca şi „pierderea speranţei de viaţă" (loss of expectation of life) este greu de înţeles, cu atât mai mult cu cât practica recentă a Înaltei Curţi de Casaţie şi Justiţie, citată de noi, analizează cel puţin primele două categorii de prejudicii enunţate.

                  Având în vedere că noul Cod civil nu prevede criterii detaliate pentru evaluarea prejudiciilor nepatrimoniale, în practică va trebui să se apeleze în continuare la criteriile stabilite de doctrină şi jurisprudenţă. Conform opiniei majoritare însă, acestea nu pot forma o desăvârşită bază obiectivă. La o relativă egalitate de tratament se poate ajunge doar prin luarea în considerare a precedentului judiciar, a valorilor maxime stabilite de practica instanţelor, care însă în nici un caz nu pot fi obligatorii, ci doar orientative. Instanţelor trebuie să li se recunoască dreptul suveran de a stabili atât cuantumul despăgubirii cât şi modalitatea de plată.

                    Lăudabilă este şi reglementarea expresă a cauzelor exoneratoare de răspundere în noul Cod civil. Ar fi trebuit însă evitată repetarea unor termeni folosiţi pe parcursul codului cu înţelesuri diferite, ceea ce duce la confuzii. Astfel starea de necesitate este nu doar o cauză exoneratoare de răspundere, ci apare şi printre viciile de consimţământ, ca o cauză de anulabilitate a contractului (cu condiţia ca ca cealaltă parte să fi profitat de această împrejurare).

                 Regretabilă este şi absenţa unor noţiuni care în dreptul civil austriac, spre exemplu, simplifică rezolvarea unor dificile cazuri de răspundere delictuală  având cauzalitate complexă: cauzalitatea cumulativă şi cauzalitatea alternativă.

                  Nu sunt prevăzute reglementări speciale pentru repararea prejudiciilor nepatrimoniale rezultate din infracţiuni, dar există anumite avantaje practice, analizate de noi, pentru victima unei infracţiuni, dacă se constituie parte civilă în procesul penal.

                 Concluzia noastră este că reglementarea expresă a reparării prejudiciilor nepatrimoniale în noul Cod civil reprezintă, în comparaţie cu reglementarea generală şi sumară din vechiul cod, un incontestabil progres. Dar o dezbatere amănunţită cu toate categoriile de jurişti, înainte de adoptarea codului, eventual în cadrul unui congres al juriştilor după model german şi austriac, ar fi avut drept consecinţă evitarea inadvertenţelor semnalate de noi, şi poate a multor altora care s-ar putea să mai apară pe parcursul punerii în aplicare a codului.

 

Schlüsselworte: Körperschäden; körperliche und seelische Schmerzen; Verunstaltungsschäden; die entgangene Lebensfreude; Verlust der Lebenshoffnung; Kumulative Kausalität; Alternative Kausalität;

Cuvinte cheie: prejudiciu corporal; suferinţe fizice şi psihice; prejudiciu estetic; prejudiciu de agrement ; pierderea speranţei de viaţă; cauzalitate cumulativă; cauzalitate alternativă.

 

 

 

1.Einleitung. Der aktuelle Stand des rumänischen Schadenersatzrechts. Die Rechtsgrundlage des Schmerzensgeldes im alten und im neuen rumänischen Zivilgesetzbuch, wie auch  in Sondergesetzen.                    

 

                Nach einer Erfahrung von mehrere Jahren im deutschen und österreichischen Schadenersatzrecht, durch Teilnahme an verschiedenen internationalen Konferenzen[1] oder Verfassung von wissenschaftlichen Gutachten für österreichische Gerichte, finde ich es für sinnvoll einige Besonderheiten des rumänischen Schadenersatzrechts, hauptsächlich im Bereich des Schmerzensgeldanspruchs, hervorzuheben.

               Rumänien befindet sich im Bereich Schadenersatzrecht, wie im ganzen Zivilrecht, in einer Übergangsperiode. Das vor einem Jahr verabschiedete Zivilgesetzbuch (das Gesetz Nr. 287/2009, Gesetzblatt Nr. 511 vom 24 Juli 2009) ist noch immer nicht in Kraft getreten. Also, ist das alte rumänische Zivilgesetzbuch („Codul civil român"), das im Jahre 1864 verabschiedet wurde und am 1. Dezember 1865 in Kraft trat, noch immer anwendbar. Dieses ZGB wurde, trotz anderer Gesetze jener Zeit die als Quellen verwendet wurden (so, z.B., das belgische Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851, der Zivilgesetzbuchentwurf von Pissanelli und einige Vorschriften des alten rumänischen Rechts), als eine Nachahmung des französischen Code Napoléon betrachtet, ohne aber ein getreues Abbild seines französischen Vorbilds zu sein. Die rumänischen Instanzen verhandeln heute nochnur auf Grund des alten ZGB. Das neue ZGB ist einerseits vorläufig nur Gegenstand der Kommentare der Rechtslehre.                 

                 Andererseits können die Vorschriften des neuen Gesetzbuches, selbst wenn sie noch nicht in Kraft sind, nicht ignoriert werden weil die 6 Paragrafen die das Schadenersatzrecht im alten ZGB regeln viele der wichtigsten Grundsätze dieses Rechtsbereichs nicht enthalten, diese aber im neuen ZGB erscheinen. Viele der 46 Paragrafen (§§ 1349 - 1395) des neuen ZGB, die das Schadenersatzrecht regeln sind die Folge der Einbeziehung der von der Rechtslehre und der Rechtssprechung bestimmten Grundsätze ins ZGB.

                Die rumänischen Gerichte müssen die verschiedensten Fälle im Bereich Schadenersatzrecht lösen. Sie können aber diese Urteile nicht ausschließlich auf Grund der 6 mangelhaften Paragrafen des alten Zivilgesetzbuchs begründen. Diese 6 Paragrafen bestimmen nur die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts. (So, z.B. die Verpflichtung eines jeden der vorsätzlich, § 998, oder fahrlässig, § 999, einem anderen einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen).

                    All diese Vorschriften sind Nachahmungen der Paragrafen   1382 -1386 des Code Napoléon. Einen einzigen Paragrafen hat der rumänische Gesetzgeber von 1864 dem Zivilgesetzbuchentwurf des italienischen Ministers Pissanelli vom Jahre 1863 (der dann 1866 verabschiedet wurde) entnommen und dem Text französischer Herkunft hinzugefügt:   § 1003 des rumänischen ZGB. Dieser schreibt die solidarische Haftung (Gesamthaftung) "jener Personen denen der durch widerrechtliche Handlung (Delikt) verursachte Schaden zurechenbar ist", vor (Gesamtschuldnerische Haftung deren die zusammen den Schaden verursacht haben).

               Man kann also feststellen, dass im alten, noch geltenden, rumänischen Zivilgesetzbuch, nach französischem Vorbild, wirklich nur die wesentlichen, elementaren Grundsätze des Schadenersatzrechts vorgeschrieben sind.

                Also findet man kein Wort über die Regeln der Entschädigung, kein Wort über die Gefährdungshaftung (objektive, strikte, verschuldensunabhängige Haftung), kein Wort über die Arten der Kausalität, kein Wort über den immateriellen Schaden, über das Schmerzensgeld, kein Wort über Rechtfertigungsgründe, über die Möglichkeit der Einwilligung des Geschädigten und deren Beschränkungen, usw.

                 Es war die Aufgabe der Rechtslehre die überholte Verschuldenshaftung, in vielen Fällen in welchen eine solche Haftung, des Fortschritts der Technik in der gegenwärtigen Zeit wegen, der den Beweis des Verschuldens zu einer unmöglichen Aufgabe des Geschädigten gemacht hat, den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zuwider mit einer modernen Gefährdungshaftung zu ersetzen. Die vom ZGB geregelte Verschuldenshaftung blieb nur im Falle der Haftung für eigenes Handeln, der Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder und der Haftung der Lehrkräfte für ihre Schüler und der Handwerker für ihre auszubildenden Lehrlinge anwendbar.[2] Hingegen wurde die Halterhaftung für durch Sachen verursachten Schaden, die Haftung des Tierhalters, die Haftung der Geschäftsherrn für ihre Besorgungsgehilfen, wie auch die Gebäudehaftung (der Haftung des Eigentümers für den durch Einsturz oder Verfall seines Gebäudes verursachten Schadens), von der Rechtslehre und dann auch von der Rechtssprechung, als Arten der neuen, verschuldensunabhängigen Haftung (Gefährdungshaftung)  definiert[3].

                Was den Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, ist dieser auch ein von der Judikatur angenommenes Werk der Rechtslehre. Leider ist das Projekt der  Regierungsverordung über den Ersatz des immateriellen Schadens (Die Regierung Rumäniens im Zeitraum 1996-2000)  nie verabschiedet worden.[4]

                  Es gibt nur einige Sondergesetze (Einzelregelungen) die Vorschriften bezüglich des immateriellen Schadens enthalten.

                  So, das Gesetz Nr. 29/1990 bezüglich der Verwaltungsgerichtbarkeit (Legea nr. 29/1990 a contenciosului administrativ), welches im § 11 Abs. 2 vorsieht, dass im Fall der Nichtigkeitserklärung des Verwaltungsakts das Gericht auch bezüglich des Ersetzung des verursachten materiellen und immateriellen Schadens zu entscheiden hat. 

                Das Gesetz Nr. 11/1991 bezüglich der Bekämpflung des unlauteren Wettbewerbs (Legea nr. 11/1991 privind combaterea concurenţei neloiale) schreibt in § 9 vor dass falls die unlautere Wettbewerbshandlung einen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht hat, hat der Geschädigte ein Klagerecht zur Ersetzung des erlittenen Schadens.

                Das Gesetz Nr. 48/1992 der audiovisuellen Massenmedien (Legea nr. 48/1992 a audiovizualului) regelt in § 2 Abs. 5 die Haftung für immaterielle Schäden.

                Die Regierungsverordnung Nr. 47 vom 29 August 1994 (Ordonanţa guvernului nr. 47 din 29 august 1994) gibt dem Gericht das Recht über die materiellen und immateriellen Umweltschäden auf Grund eines Antrags der geschädigten Person oder der lokalen Verwaltungsbehörde zu entscheiden, Umweltschäden die durch ein Desaster verursacht worden sind, das von einem Wirtschaftssubjekt durch die Verletzung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ausgelöst wurde. 

                  Das Gesetz Nr. 118/1990 bezüglich der Gewährung einiger Rechte den Personen die von der am 6 März 1945 eingesetzten kommunistischen Diktatur aus politischen Gründen verfolgt wurden, ins Ausland verschleppt (deportiert) oder zu Gefangenen gemacht wurden ("Decret-Lege Nr. 118 /1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri"),       schreibt eine Entschädigung in Form von wiederkehrenden Leistungen (einer Monatsrente)  für den erlittenen immateriellen Schaden durch Haft, Versetzung in anderen Ortschaften, Verschleppung, Gefangenschaft, Internierung im psychiatrischen Krankenhaus oder Zwangswohnsitz vor.

                   Das Gesetz Nr. 221/2009 bezüglich der Strafurteile mit politischem Charakter und den ihnen gleichgestellten Verwaltungsmaßnahmen die im Zeitraum vom 6 März 1945 bis zum 22 Dezember 1989 gefällt wurden, gewährt in § 5 Abs.1 jeder Person die im Zeitraum zwischen dem 6. März 1945 und dem 22. Dezember 1989 politisch verurteilt wurde oder Opfer von Verwaltungsmaßnahmen mit politischem Charakter war das Recht, binnen einer Frist von 3 Jahren vom Inkrafttreten des Gesetzes, durch das Gericht dem Staat Schadenersatz für den erlittenen ideellen, seelischen Schaden zu fordern. Dasselbe Recht haben, nach dem Tode der berechtigten Person, auch der Ehegatte oder die Ehegattin und die Deszendenten bis zum zweiten Grad. Ursprünglich war die Höhe dieser Entschädigung nicht durch das Gesetz begrenzt, es wurde nur vorgesehen, dass bei der Bewertung der Entschädigung auch die auf Grund des Gesetzes Nr. 118/1990 erhaltenen Ersatzleistungen berücksichtigt werden müssen.  

                     Später wurde aber die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 62/2010 erlassen, die § 5 des Gesetzes geändert und die Höhe des Ersatzes für den erlittenen ideellen Schaden eingeschränkt hat: Die politisch verurteilte Person oder das Opfer der politischen Verwaltungsmaßnahme hat das Recht auf höchstens 10.000 Eur; der Ehegatte oder Ehegattin und die Deszendenten ersten Grades haben das Recht auf höchstens 5.000 Eur;  die Deszendenten II Grades haben das Recht auf höchstens 2.500 Eur.

                     Es wurden auch Kriterien für die Berechnung (Bewertung) der Entschädigung eingeführt. So, z. B. wird es vorgesehen, dass die Instanz die Dauer der Freiheitsstrafe, die von dem Urteil vergangene Zeit und die negativen körperlichen, seelischen und sozialen Folgen, wie auch die schon auf Grund des Gesetzes Nr. 118/1990 wie auch der Dringlichkeitsverordnung Nr. 214/1999 erhaltene Ersatzleistungen berücksichtigen muss. Diese Dringlichkeitsverordnung wurde aber vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt.

 

                In Abwesenheit einer allgemeinen, in allen Fällen anwendbaren gesetzlichen Regelung, konnten aber die Richter die Mängel (Lakunen) des Gesetzes nicht zum Vorwand nehmen um solche Fälle abzulehnen. Die Urteilsverweigerung (Rechtsverweigerung) ist durch § 3 ZGB ausdrücklich verboten.

                 Also mussten die von der Rechtslehre bestimmten Regeln angewandt werden, denen so Geltung verschaffen wurde und dann weiter als von der Rechtssprechung bestimmten Regeln zitiert wurden.

 

                Merkwürdig ist aber, dass die Rechtslehre und die Rechtssprechung im rumänischen Rechtssystem nicht als Rechtsquellen anerkannt sind. Das spricht für die Zweckmäßigkeit des neuen Zivilgesetzbuches mit seinen ausführlichen Vorschriften die eine Umsetzung all dieser Errungenschaften der Rechtslehre darstellen.

                Doch ein Gesetz, das noch nicht in Kraft getreten ist, kann nicht als rechtliche Grundlage des Schadenersatzes in  Rumänien verwendet werden. Wir werden die neuen Vorschriften zwar zitieren, doch man muss wissen, dass das gegenwärtige rumänische Schadenersatzrecht noch immer auf den 6 Paragrafen des geltenden (alten) Zivilgesetzbuchs beruht, die von der Rechtslehre und Judikatur wesentlich ergänzt wurden.

            Die Rechtslehre, wie auch die Rechtssprechung kamen zur Schlussfolgerung, dass der Ersatz des immateriellen Schadens die allgemeinen Vorschriften der §§ 998 - 999 des geltenden Zivilgesetzbuches als Rechtsgrundlage hat, auf Grund einer generischen (allgemeinen) Interpretierung dieser Texte die den Schaden betreffen, im Sinne dass diese keinen Unterschied zwischen dem materiellen und immateriellen Schaden machen, dem Grundsatz gemäß:  ubi lex non distiguit, nec nos distinguere debemus.[5] Die zitierten Paragrafen wurden schon erwähnt. Sie schreiben die Verpflichtung eines jeden vor, der vorsätzlich (§ 998) oder fahrlässig (§ 999) einem anderen einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen.

 

                Im neuen rumänischen Zivilgesetzbuch wurde der zivilrechtlichen Haftung ein ganzes Kapitel mit 46 Paragrafen (§§ 1349 - 1395) gewidmet. Viele von diesen sind die Folge der Einbeziehung der von der Rechtslehre und der Rechtssprechung bestimmten  Grundsätze ins ZGB. Einige Neuigkeiten müssen hervorgehoben werden.

              Im Abschnitt bezüglich der allgemeinen Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung werden die deliktische Haftung (§ 1349) und die Vertragshaftung (§ 1350) als Formen (Unterarten) desselben Rechtsinstituts"zivilrechtliche Haftung" getrennt definiert. Außer den gesetzlich geregelten Ausnahmen gibt es kein Optionsrecht zwischen der deliktischen und der vertraglichen Haftung. Dieser Grundsatz wurde schon lange vor seiner gesetzlichen Regelung von der Rechtslehre[6] und von der Rechtssprechung[7] festgesetzt weil im rumänischen Zivilrecht die deliktische Haftung strenger als die Vertragshaftung ist.

              Der Begriff"Vertragshaftung"[8] erscheint zum ersten Mal im rumänischen Zivilgesetzbuch, was aber nicht bedeutet, dass im alten ZGB die Verletzung der Vertragspflichten keine Haftung zur Folge gehabt hätte. Der Geldersatz der dem Gläubiger im Falle der Vertragsverletzung gebührt, wurde, nach französischem Vorbild, im Kapitel über "Die Wirkung der Schulden" ("De l´effet des obligations") als eine "Erfüllungsweise der Schuld durch Ersatzleistung" falls die Naturalleistung der Schuld nicht möglich ist ("Des dommages et intérêts résultant de l´inexécution de l´obligation") geregelt.  Diese Struktur des Stoffes im Bereich zivilrechtliche Haftung wurde auch von der rumänischen Rechtslehre übernommen[9]. Es gab aber auch Anhänger der Schuldrechtsreform die dem Schadenersatz im Falle der Vertragsverletzung ein besonderes Kapitel mit dem Titel "Vertragshaftung", als zweiter Zweig der zivilrechtlichen Haftung (neben der Deliktshaftung) gewidmet haben[10].

           Scheinbar sollte das neue ZGB diese Gliederung des Stoffes im Bereich zivilrechtliche Haftung übernommen haben als es im Abschnitt bezüglich der allgemeinen Bestimmungen die Deliktshaftung und die  Vertragshaftung getrennt, als Zweige der zivilrechtlichen Haftung, definiert. Leider ist im Kapitel über die zivilrechtliche Haftung nur die Deliktshatung geregelt. Bezüglich der Vertragshaftung finden wir außer der Definition keinen anderen Paragrafen. Die Vertragshaftung bleibt weiter, wie im alten ZGB, als "Erfüllungsweise der Schuld durch Ersatzleistung", im IV. Abschnitt bezüglich der "Zwangsvollstreckung der Schulden" geregelt.

              Im neuen ZGB wurden ausdrücklich Arten der objektiven Haftung (Gefährdungshaftung)  vorgesehen: die Sachhalterhaftung, die Tierhalterhaftung und die Gebäudehaftung.

             Im Rahmen der Haftung für durch Sachen verursachte Schäden wird aber nicht auch die Haftung für fehlerhafte Produkte geregelt. Gemäß § 1349 Abs.4 gilt für diese Haftung ein Sondergesetz.  Also bleibt das Gesetz Nr. 240 vom 7. Juni 2004 "über die Haftung der Hersteller für die Schäden die von fehlerhaften Produkten verursacht worden sind" (Gesetzblatt Nr. 552 vom 22 Juni 2004)[11], das eine Umsetzung im rumänischen Zivilrecht der Richtlinie des Rates vom 25 Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG) darstellt, weiter in Kraft.  

           Die schädigende Handlung (das schädigende Verhalten) bestand im alten ZGB aus der Verletzung der allgemeinen Verhaltenspflicht niemanden zu schädigen "neminem laedere".  Hingegen §1349 des neuen ZGB zählt die Vorschriften auf, aus deren Verletzung sich die deliktischen Haftung ergibt. Es sind die vom Gesetz oder vom örtlichen Gewohnheitsrecht vorgeschriebenen Verhaltensregeln wie auch die Rechte oder die berechtigten Interessen einer Person. Zum ersten Mal wird im ZGB zwischen den Ursachen (Gründen) der deliktischen Haftung auch die Verletzung eines berechtigten (rechtsschutzwürdigen) Interesses erwähnt, was die rumänische Rechtslehre[12], nach dem Vorbild der Rechtssprechung[13] und der französischen Rechtsliteratur[14]schon lange getan hat.

                    Im neuen Zivilgesetzbuchsind zum ersten Mal die Entlastungsgründe (Exkulpationsgründe) vorgesehen und  zum ersten Mal werden ausführliche Regeln zum Ersatz des materiellen, und was uns hier besonders interessiert, des immateriellen Schadens eingeführt. Die Entlastungsgründe und den Ersatz des immateriellen Schadens werden wir etwas später, anlässlich der Beantwortung der vom Landesgericht Innsbruck gestellten Fragen erläutern.

               Eine letzte wichtige Bemerkung betrifft das Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften des Schadenersatzrechts. Wie das ganze neue rumänische Zivilgesetzbuch, werden auch diese Vorschriften erst 2011, vermutlich im Oktober, in Kraft treten.

 

2. Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch: mit dem österreichischen Recht vergleichbare Kriterien wie Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden. Die Beweislast. 

 

                 Wie in der Einleitung erläutert wurde, gibt es im geltenden Zivilgesetzbuch keine besonderen Vorschriften für immaterielle Schäden,  der Begriff Schmerzensgeld ist gar nicht erwähnt.

                    Die Ersetzung des immateriellen Schadens wird, wie schon gezeigt, nur in einigen Sondergesetzen geregelt. 

                       Laut Rechtslehre und Rechtssprechung gelten die allgemeinen Voraussetzungen  für einen Schadenersatzanspruch[15]. Nach dem Vorbild des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte haben auch einige rumänischen Instanzen beschlossen als "gerechte Befriedigung (Genugtuung)", dem Geschädigten als Ersatz des erlittenen Schadens, sowohl des Vermögensschadens, als auch des immateriellen Schadens, einen Gesamtbetrag zuzusprechen, weil beide Schäden ähnliche Kausalbedingungen haben"[16].

                   Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch, die auch im Falle des immateriellen Schadens gelten, sind:

  • 1. Ein von einer anderen Person erlittene Schaden ("prejudiciu"), der in diesem Fall immateriell ist;
  • 2. Ein gesetzwidriges Verhalten ("fapta ilicită") - Handlung oder Unterlassung;
  • 3. Eine kausale Verbindung (Kausalzusammenhang, Verursachung, Kausalität) zwischen der Handlung und dem Schaden ("raport de cauzalitate");
  • 4. Das Verschulden ("culpa","vinovăţia") des Schädigers und
  • 5. Die Deliktsfähigkeit des Schädigers.

             Es ist leicht zu bemerken dass die aufgezählten Kriterien dem österreichischem Recht vergleichbar sind.

                 Es muss aber betont werden, dass diese Voraussetzungen in keinem Gesetz aufgezählt werden. Sie sind ein Werk der Rechtslehre und der Rechtssprechung auf Grund der Interpretierung der schon erwähnten, in §§ 998 - 999 ZGB vorgesehenen, allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.

                     So, z.B. spricht der Text des § 998 des rumänischen ZGB über "Jedes Handeln des Menschen das einem anderen einen Schaden verursacht". Davon wurde abgeleitet, dass der Schaden eine wesentliche Voraussetzung für den Schadenersatz ist.[17] Gleichzeitig hat die Rechtslehre erläutert, dass der Schaden Folge der Verletzung eines Rechts oder eines schutzwürdigen (berechtigten) Interesses sein kann, dass er augenblicklich oder sukzessiv (allmählich eintretend), materiell oder immateriell ("prejudiciu moral") sein kann. Der Schaden kann gegenwärtig und bestimmt aber auch zukünftig und bestimmt sein. Zukünftige und unbestimmte Schäden können nicht ersetzt werden (z. B. dass der Geschädigte, auf Grund seines guten Betragens, beruflich aufgestiegen, in eine höhere Stellung aufgerückt wäre).

                     Aus demselben Text des § 998 ZGB ("Jedes Handeln des Menschen das einem anderen einen Schaden verursacht") wurde abgeleitet, dass eine andere wichtige Voraussetzung des Schadenersatzes das gesetzwidrige Verhalten ist. Dieses gesetzwidrige Verhalten kann aus einer Handlung oder einer Unterlassung, aber auch aus einem Rechtsmissbrauch (einer unzulässigen Rechtsausübung) bestehen[18]. Die Rechte einer Person dürfen nur gemäß ihrem sozialen und wirtschaftlichen Zweck, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen oder von den guten Sitten und vom guten Glauben vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden.[19] Der von Gaius stammende Grundsatz "neminem laedit qui suo jure utitur" ist nicht mehr anwendbar.[20]

                  Der Kausalzusammenhang konnte aus einem einzigen Wort - "verursacht" - des § 998 ZGB abgeleitet werden ("Jedes Handeln des Menschen das einem anderen einen Schaden verursacht").[21]

                  In Abwesenheit irgendwelcher gesetzlichen Vorschrift bezüglich der Elemente, der Bedingugen der Kausalverbindung, musste die Rechtslehre den Richtern einige Kriterien liefern.

                 Die rumänische Rechtslehre erwähnt und analysiert zwar mehrere Kausalitätstheorien, lehnt aber die meisten von diesen ab. So wird auch von der Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie) - conditio sine qua non -, von der Adäquanztheorie oder von der im englischen Recht anwendbaren "Theorie der nächsten Ursache"[22]mit ihrer amerikanischen Variante "the last clear chance" gesprochen. Laut der herrschenden Mehrheit der rumänischen Rechtslehre, wird aber die vom berühmten Professor Mihail Eliescu verfasste Theorie des "Systems der unteilbaren Einheit zwischen der Ursache und den begünstigenden Umstände (Bedingungen)"[23]angenommen, die als eine Synthese aller anderen Theorien betrachten wird, auch vom Obersten Gerichtshof anerkannt wurde[24].

               Die Begründung dieser Theorie geht vom Gedanken aus, dass bei der Untersuchung der Ursächlichkeit (des ursächlichen Zusammenhangs) die Tatsache berücksichtigt werden muss, dass das ursächliche Ereignis nie alleine und einzeln (isoliert) handelt, sondern immer unter gewissen Umständen welche, ohne den schädigenden Erfolg zu verursachen, trotzdem diesen  begünstigt und die Entstehung des Verursachungsprozesses  erleichtert haben, dessen Entwicklung  beschleunigt und begünstigt, seine negativen Folgen verschlimmert (verschärft) oder sichergestellt haben. Eine abstrakte Möglichkeit, eine einfache Eventualität wurde so in eine konkrete und aktuelle Möglichkeit umgewandelt welche zur realen negativen Folge geführt hat. In solchen Fällen, aus dem Sichtpunkt der zivilrechtlichen Haftung, bilden solche externe Umstände, welche zur Verwirklichung des schädigenden Erfolgs überwiegend beigetragen haben, zusammen mit dem verursachenden Ereignis, eine unteilbare Einheit, in dessen Rahmen solche Umstände, durch Interaktion (Wechselwirkung) mit der Ursache, kausalen Charakter erhalten[25].

                  Das Verschulden ("culpa","vinovăţia") des Schädigers, als Voraussetzung für den Schadenersatz, wurde aus demselben Gesetzestext abgeleitet. § 998 ZGB spricht von einer Tat ("fapta") die vom Geschädigen aus einem"Fehler" ("greşeala") begangen wurde. Diese irrige, fehlerhafte Tat wurde als"vorsätziges Handeln" interpretiert. § 999 ZGB schreibt vor,  dass der durch Unachtsamkeit ("neglijenţă", französisch "négligence") oder Unvorsichtheit ("imprudenţă", französich „imprudence"), also durch Fahrlässigkeit verursachte Schaden ersetzt werden muss.

                     Die aus dem römischen Recht stammenden Verschuldensgrade - culpa lata, culpa levis und culpa levissima - sind im rumänischen Schadenersatzrecht bedeutungslos. Unabhängig von der Art oder dem Grad des Verschuldens, hat der Schädiger volle Genugtuung zu leisten.

                       Die Verschuldensgrade werden aber in einigen Fällen in Betracht genommen.[26]So, z.B. im Bereich der Entlastungsgründe. Die Einwilligung des Geschädigten (Entlastungsvereinbarung) gilt ist nur für den Fall der leichten (culpa levis) oder sehr leichten Fahrlässigkeit (culpa levissima) nicht aber für die grobe Fahrlässigkeit oder für eine vorsätzlich begangene schädigende Tat. Im Falle der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten (des Mitverschuldens) richtet sich der Teil des Schadens den der Geschädigte selbst tragen muss nach der Schwere des Verschuldens bei Schädiger und Geschädigtem. Durch Versicherungsvertrag übernimmt der Versicherer keine Verpflichtung zum Schadenersatz für Schäden die der Versicherungsnehmer durch schwere Straftaten oder vorsätzlich verursacht hat. [27]

                          Die Deliktsfähigkeit des Schädigers ist eine von  der Rechtslehre festgestellte Voraussetzung für das Verschulden weil nur einer Person die die nötige Einsicht hat ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Die Deliktsfähigkeit tritt mit dem 14. Lebensjahr ein. Eigentlich führt § 25 Abs. 3 der Verordnung (Dekret) Nr. 32/1954 (das Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch und zur Verordnung über natürliche und juristische Personen)  eine widerlegbare Vermutung (juris tantum) ein, dass der Unmündige ohne Einsicht gehandelt hat. Weil es sich um keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung handelt (juris et de jure) kann der Geschädigte die Vermutung widerlegen und beweisen, dass der Unmündige (Minderjährige) mit Einsicht gehandelt hat. 

                    Für durch das Gericht entmündigte Geisteskranke gilt die gesetzliche Vermutung der Deliktsunfähigkeit nicht.  Also muss der Geisteskranke beweisen, dass er wegen seiner Krankheit  zu einer vernünftigen Motivation seiner Handlungen unfähig war, dass also seine Deliktsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat beseitigt worden war. Das kommt davon, dass die Entmündigung durch das Gericht die Geschäftsfähigkeit und nicht die Deliktsfähigkeit des Geisteskranken beseitigt.[28] Einige Autoren haben aber eine andere Meinung vertreten, und zwar dass im Falle des durch das Gericht entmündigten Geisteskranken dieselbe Regel wie im Falle des Minderjährigen anwendbar wäre.[29]

 

                Eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung, objektive Haftung) wird von der Rechtslehre und Rechtsprechung nur im Falle der Halterhaftung für Sachen und Tiere, der Gebäudehaftung (Haftung des Eigentümers für den durch Einsturz oder Verfall seines Gebäudes verursachten Schadens) und des Geschäftsherrn für seine Besorgungsgehilfen angenommen. Das ist aber in diesem Verfahren nicht der Fall.

                   Was die Beweislast betrifft, wird diese in der Regel, wie im gemeinen Recht, gemäß §1169[30] des geltenden Zivilgesetzbuchs, vom Kläger, also vom Geschädigten getragen. ("actori incumbit onus probandi").

                  Im Falle der Schadenersatzklage in der Schmerzensgeld gefordert wird muss der Kläger den ideellen Schaden, die Gesetzwidrigkeit der vom Schädiger begangenen Tat, dessen Verschulden wie auch den Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Tat und dem Schaden beweisen.

                    Wenn das Gesetz um die Aufgabe des Geschädigten zu erleichtern eine Rechtsvermutung bestimmt, findet entweder eine Verschiebung oder eine Zerlegung des Beweisgegenstandes statt[31].  So ist es der Fall der Haftung der Eltern für deren minderjährige Kinder oder der Haftung der Lehrkräfte für ihre Schüler und der Handwerker für ihre auszubildenden Lehrlinge.

                       Was die Beweismittel betrifft, gibt es im Fall eines Schmerzensgeldanspruches überhaupt keine Einschränkungen, der Geschädigte darf alle vom Gesetz zugelassenen Beweise erbringen. Falls der immaterielle Schaden Folge der Verletzung eines Vertrags ist, gelten die für den Beweis der Rechtsgeschäfte vorgesehenen Regeln. Die Beweiswürdigung erfolgt gemäß der intimen Überzeugung der Richter.[32]

 

3. Schmerzensgeldansprüche aus strafbaren Handlungen

 

                 Was dieSchmerzensgeldansprüche aus strafbaren Handlungenbetrifft, gibt es keine besonderen Voraussetzungen (z.B. Beweiserleichterungen).

                Die Rechtslehre hat aber einige Bemerkungen zum Thema gemacht.

                Als Klageart ist der Schadenersatzanspruch (also auch der Schmerzensgeldanspruch) ein Rechtsinstitut des Zivilrechts, doch er kann auch zu einem Institut des Strafprozessrechts werden falls er in einem Strafverfahren ausgeübt wird. Wie die öffentliche, strafrechtliche Klage, hat auch die im Strafprozess erhobene Schadenersatzklage  dieselbe Quelle: die Straftat. Also kann die im Strafprozess erhobene Klage als Gegenstand nur den Ersatz des durch diese Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schadens haben[33]. Z. B. im Fall einer Vergewaltigung, einer Straftat die sowohl ideelle als auch materielle Schäden verursachen kann (unter den letzten zählen die ärztliche Behandlung, die Heilungskosten, usw.), kann die Schadenersatzklage nicht auch die Erforschung der Vaterschaft des als Folge der Vergewaltigung geborenen Kindes als Klagegegenstand haben[34].

                  Dieser aus einer Straftat erwachsene Anspruch unterscheidet sich von einem Anspruch aus einem zivilrechtlichen Delikt (widerrechtliche, vorsätzlich Handlung) oder Quasi-Delikt (widerrechtliche, fahrlässige Handlung). Die Klage kann im ersten Fall sowohl vor dem strafrechtlichen als auch dem zivilrechtlichen Gericht erhoben werden, im zweiten Fall ist nur das Zivilgericht zuständig. Die vor dem  Strafgericht erhobene Schadenersatzklage ist Gerichtsgebührenfrei (§ 15 letzter Absatz der Strafprozessordung) während für die vor dem Zivilgericht erhobene Schadenersatzklage die Vorschiften des Gerichtsgebührengesetzes Nr. 146/1997 anwendbar sind.[35]

                Es muss erläutert werden, dass im rumänischen Strafprozessrecht, unter der "im Strafverfahren erhobenen zivilrechtlichen Klage" die Nebenklage des durch die Straftat Verletzten bezeichnet. Der durch die Straftat des Beschuldigten Geschädigte macht einen aus dieser Tat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch vor dem Strafgericht geltend und wird so zur Prozesspartei im Strafprozess, die "parte civilă" (französisch "partie civile" - zivile Partei) heißt.

                Es gibt keine Sondervorschriften bezüglich der Beweislast für Schmerzensgeldansprüche aus strafbaren Handlungen, selbst wenn diese Ansprüche vor dem Strafgericht geltend gemacht werden. Die Erhebung einer Schmerzensgeldklage im Strafverfahren bringt aber einige Vorteile für den Geschädigten mit sich. Dieser kann die von der Staatsanwaltschaft erbrachten Beweise zu seinem Vorteil verwenden, einschließlich jene welche die Voraussetzungen der deliktischen Haftung betreffen: die vom Beschuldigten begangene schädigende Straftat, das Verschulden des Beschuldigten, der kausale Zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen ideellen (oder materiellen) Schaden. Diese Beweise erleichtern die Aufgabe des Geschädigten der als Nebenkläger eingetreten ist, so dass er nurmehr zusätzliche Beweise für die Höhe des erlittenen Schadens erbringen muss.

                    Die Nebenklage im Strafverfahren hat einen akzessorischen Charakter, kann also nur dann erhoben werden wenn auch die öffentliche Klage erhoben wurde (Anklageerhebung).

                   Die Rechtsgrundlage der Nebenklageerhebung muss eine Straftat sein, in deren Natur die Verursachung eines materiellen oder ideellen Schaden liegt. Das Steuern eines Fahrzeugs ohne Führerschein ist eine Gefährdungsstraftat, ist also nicht fähig einer Person materielle oder immaterielle Schäden zu verursachen. Eine außerstraftrechtliche Handlung kann nicht als Rechtsgrundlage für eine Schadenersatzklage im Strafprozess dienen.[36]

                       Die Erhebung der Nebenklage im Strafprozess kann gleichzeitig mit der strafrechtlichen Klage oder nachher erfolgen. Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch vor dem Ermittlungsbeamten (Staatsanwalt) bis zur Beendung des Ermittlungsverfahrens oder vor dem Gericht bis zur Erhebung der öffentlichen Klage durch den Schriftsatz der Staatanwaltschaft erheben (§ 15 Abs. 2 und § 322 Strafprozessordnung). Später kann die Nebenklage nur mit Einwilligung der Gegenparteien erhoben werden.[37]

                    Die Erklärung des Geschädigten vor dem Strafgericht, dass er keine Nebenklage erheben will ist unwiderruflich.[38] Deshalb, zur Gewährleistung des Rechts des Geschädigten seinen Schadenersatzanspruch im Strafprozess rechtzeitig geltend zu machen, sieht § 76 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Pflicht der Ermittlungsbehörde und des Gerichts dem durch die Straftat Verletzten das Recht bekanntzumachen eine Nebenklage im Strafprozess zu erheben, falls er einen materiellen oder ideellen Schaden erlitten hat, und nachdem die Nebenklage erhoben wurde, ihm zur Kenntnis zu bringen, dass er Beweise zur Feststellung der Höhe des erlittenen Schadens erbringen muss.[39]  

                   Der Geschädigte hat die Wahl seinen Anspruch vor dem Strafgericht oder vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Wenn er aber die Schadenersatzklage im Strafprozess erhoben hat ist diese Entscheidung unwiderruflich. Nachdem der Geschädigte dieses Verfahren gewählt hat kann er es nicht mehr verlassen und sich dem Zivilgericht wenden. Falls er das Strafverfahren verlassen sollte, verliert er das Recht den Ersatz des erlittenen Schadens durch das Gericht zu erzielen. Das ist durch den in § 19 der Strafprozessordnung vorgesehenen Grundsatz electa una via non datur recursus ad alteram zu erklären.

 

                  Erläuterungen des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Verurteilung des Angeklagten im Strafprozess den immateriellen Schaden zu ersetzen[40].

 

                   Die Aufhebung des § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches[41] in welchem vorgeschrieben war, dass "die Entschädigung die der Angeklagte dem Nebenkläger (dem Geschädigten) zu leisten hat einen gerechten und vollständigen Ersatz des durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schadens darstellen muss", wie auch die Abwesenheit jeglicher Vorschrift im Strafgesetzbuch die den Ersatz des immateriellen Schadens vorsehen sollte, dürfen nicht zur Schlussfolgerung führen, dass der Angeklagte nicht verpflichtet werden könnte den immateriellen Schaden zu ersetzen. Es gibt andere Vorschriften die, wenn richtig interpretiert, als Rechtsgrundlage dem Schadenersatzanspruch stattzugeben dienen können.

                   So, gemäß § 14 Abs. 3 der Strafprozessordnung wird der Schaden "dem Zivilgesetz gemäß ersetzt". Das bedeutet, dass diese Vorschrift auf das materielle Zivilrecht als auch auf das Zivilprozessrecht verweist (mit den Ausnahmen bezüglich der Nebenklageerhebung die in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehen sind). Das gemeinte materielle Recht sind die in §§ 998 - 999 ZGB vorgesehenen allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts.

                     Diese Gesetzestexte schreiben die Verpflichtung eines jeden vor, der vorsätzlich (§ 998) oder fahrlässig (§ 999) einem anderen einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen, ohne zwischen dem materiellen und dem immateriellen Schaden zu unterscheiden. Das bedeutet, dass auch die immateriellen Schäden die durch die Straftat verursacht wurden ersetzt werden müssen.

 

•4.      Rechtfertigungsgründe, die die Rechtswidrigkeit entfallen lassen. Die Einwilligung des Geschädigten oder dessen gesetzlicher Vertreter

 

            4.1 Das geltende ZGB schreibt keine Rechtfertigungsgründe vor. Diese wurden aber von der Rechtslehre und dann von der Rechtssprechung entweder aus dem Strafrecht (die Notwehr, der zivilrechtliche Notstand, der Befehl des Vorgesetzten)  oder aus den Regeln der Vertragshaftung (§ 1082 ZGB) übernommen. Von der Vertragshaftung stammt die "fremde Ursache" ("cauza străină"), also: die höhere Gewalt (force majeure), der unvorhergesehene Fall (Zufall, französisch "case fortuit", rumänisch "caz fortuit"), das Handeln des Geschädigten (" fait de la victime") und das Handeln des Dritten.

                    

                 Der Rechtslehre[42] gemäß betreffen die Entlastungsgründe entweder

  • A) die widerrechtliche Handlung,
  • B) den Kausalzusammenhang (die Kausalität) oder
  • C) das Verschulden des Schädigers.

 

•A)    Entlastungsgründe welche die widerrechtliche Handlung betreffen[43].

 

              Die deliktische Haftung setzt eine widerrechtliche Handlung (oder Unterlassung) des Schädigers vor. Falls der widerrechtliche Charakter der Tat beseitigt wurde ist die Haftung des Schädigers ausgeschlossen, selbst wenn es einen Schaden gibt.[44]Die Umstände welche den scheinbar widerrechtlichen Charakter der Tat beseitigen sind:

•a)      Die Notwehr

  • b) Der zivilrechtliche Notstand.

             Diese beiden Umstände bedürfen keiner besonderen Erläuterung weil sie aus dem Strafgesetzbuch, ohne Änderungen übernommen wurden. Es gelten also die Regeln und Erläuterungen der Rechtslehre und Rechtssprechung des Strafrechts[45].

  • c) Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Hier wird der Fall der Feuerwehrleute zitiert welche gezwungen sind, um einen Brand zu löschen und dessen Verbreitung zu verhindern, verschiedene Güter die sich in der Nähe befinden zu zerstören, oder der Fall des Tierarztes der, um die Verbreitung einer Seuche zu verhindern, den Befehl gibt die kranken Tiere zu opfern (zu schlachten).
  • d) Der gesetzmäßige Befehl der zuständigen öffentlichen Behörde. Hier wird die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils zitiert.
  • e) Die Einwilligung des Geschädigten. Hier werden die Entlastungsvereinbarungen (Haftungsausschlussklauseln) analysiert die wir besonders erläutern werden.
  • f) Ausübung eines Rechts.

                        Die Rechtslehre hat unterstrichen, dass es sich um eine normale, gesetzmäßige Ausübung eines subjektiven Rechtes handelt, also eine Ausübung gemäß dem sozialen und wirtschaftlichen Zweck des Rechts, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen oder von den guten Sitten und vom guten Glauben vorgesehenen Bedingungen. Es wird auf den von Gaius stammenden Grundsatz "neminem laedit qui suo jure utitur" verwiesen. Die Ausübung eines Rechtes zu einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Zweck, die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Grenzen oder die bösgläubige (unredliche) Ausübung des Rechtes stellen einen Rechtsmissbrauch (einer unzulässigen Rechtsausübung) dar[46].

 

  • B) Andere Umstände welche die Haftung ausschließen wirken im Bereich der Kausalität. Die Rechtsliteratur nennt sie "Befreiungsgründe" ("Entlatungsgründe").[47] Diese sind
  • a) Die höhere Gewalt (force majeure),
  • b) der unvorhergesehene Fall (Zufall, französisch "case fortuit", rumänisch "caz fortuit"),
  • c) das Handeln des Geschädigten (" fait de la victime") und
  • d) das Handeln des Dritten.

                 Manche Autoren schlagen für diese Umstände eine andere Benennung vor: "Umstände die die deliktische Haftung ausschließen".[48] Der traditionelle Begriff "Befreiungsgründe" erweckt den Eindruck dass die deliktische Haftung eingetreten ist, dass sie besteht, nur dass, als Folge dieser Umstände, der Schädiger von der Haftung befreit wird. In Wirklichkeit aber ist die Existenz der Haftung in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Umstände schließen den Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem verursachten Schaden aus. Wenn der Kausalzusammenhang teilweise ausgeschlossen ist, ist auch die Haftung nur partiell (teilweise). Die völlige Abwesenheit des Kausalzusammenhanges schließt die Schadenersatzpflicht gänzlich aus. Es ist also richtiger den Begriff "Haftungsausschließungsgründe" als "Befreiungs-" oder "Entlastungsgründe" von einer Haftung die gar nicht existiert zu verwenden.

                   Das geltende Zivilgesetzbuch regelt diese Umstände nicht. Sie wurden aber von der Rechtslehre und Rechtssprechung aus der Vorschrift des § 1082 ZGB abgeleitet, die eigentlich die Vertragshaftung regelt: "Der Schuldner wird verpflichtet, wenn es sich gebührt, auch Schadenersatz für die Nichterfüllung oder Verzögerung seiner Verpflichtung zu leisten, selbst wenn er nicht bösgläubig war, mit Ausnahme des Falles in dem der Schuldner beweisen kann,  dass die Nichterfüllung Folge einer fremden, ihm nicht zurechenbaren Ursache ist"[49]. Unter "fremden Ursache" versteht man: Die höhere Gewalt (force majeure), den unvorhergesehenen Fall (Zufall, französisch "case fortuit", rumänisch "caz fortuit"), das Handeln des Geschädigten (" fait de la victime") und  das Handeln des Dritten.

                Die Rechtssprechung hat sich ausdrücklich geäußert dass, wenn der Schaden durch eine höhere Gewalt oder durch die Handlung des Geschädigten verursacht worden ist, die Deliktshaftung des Beklagten ausgeschlossen ist und dieser nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden kann.[50]

 

                 C) Die subjektive Haftung (Verschuldenshaftung) setzt das bewiesene oder gesetzlich vermutete Verschulden des Schädigers vor. Um dem Schädiger ein Verschulden zur Last legen zu können muss er die nötige Einsicht haben, muss er zu einer vernünftigen Motivation seiner Handlungen fähig sein. Folglich ist die Deliktshaftung ausgeschlossen wenn der Schädiger ohne Einsichtsfähigkeit (Urteilsfähigkeit) gehandelt hat.

 

•4.2.           Die Einwilligung des Geschädigten oder dessen gesetzlicher Vertreter

                

                      Die Rechtslehre ist der Meinung, dass das Verhalten des Schädigers nicht rechtswidrig ist wenn der Geschädigte in die Handlung des Schädigers eingewilligt hat, obwohl er wusste, dass diese Handlung einen Schaden verursachen kann. Eine solche Einwilligung stellt in Wirklichkeit eine Haftungsausschlussklausel dar. Die Haftungsausschlussklausel ist eine regelrechte Vereinbarung (ein Vertrag) die noch vor dem schädigenden Verhalten zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten abgeschlossen wurde, durch welche der Schädiger von der Ersatzpflicht des Schadens, der durch sein Verhalten verursacht werden könnte, befreit wird.[51]

                   Im Bereich des Vertragsrechts sind die Haftungsausschlussklauseln gültig, falls sie sich auf eine konkret bestimmte Art des Verschuldens beziehen. Im Bereich der deliktischen Haftung ist die Gültigkeit solcher Vereinbarungen umstritten.

                    Lange Zeit war man der Auffassung, dass das Opfer nicht schon im Voraus, noch vor der schädigenden Handlung auf den Schadenersatz verzichten darf, mit der Begründung dass die Normen die die deliktische Haftung regeln zwingend (imperativ) sind.

                    Später wurde zugegeben, dass eine solche Vereinbarung gültig, doch nur für "leichte  Fahrlässigkeit" (culpa levis)[52]ist. Die Vereinbarung war aber als absolut nichtig[53] betrachtet falls der Geschädigte in eine Tat des Schädigers eingewilligt hat, die mit schwerer Fahrlässigkeit (culpa lata) oder vorsätzlich begangen wurde. In diesem Fall behält das Verhalten des Schädigers seinen widerrechtlichen Charakter und hat den Ersatz des verursachten Schadens zur Folge.

                     Diese Schlussfolgerung gilt nur für Vermögensschäden. Die Haftungsausschluss- oder Haftungsminderungsvereinbarungen die Persönlichkeitsrechte, immaterielle Rechte (Nichtvermögensrechte) betreffen, wie das Recht auf Gesundheit, auf körperliche Unversehrtheit, auf Leben, usw.,  jedoch sind absolut nichtig[54]. Einige ansehnliche Autoren haben aber die Meinung vertreten, dass so eine Lösung zu streng wäre. Sogar die Haftungsausschluss- oder Haftungsminderungsvereinbarungen die immaterielle Rechte betreffen sollten als gültig betrachtet werden falls es sich um leichte Verletzungen handelt oder insofern solche Vereinbarungen durch ihren Zweck berechtigt sind[55]. Als Beispiel werden so genannte brutale (gewalttätige) Sportarten zitiert - Rugby, Box, Karate, usw. - wo die Spieler freiwillig das Risiko einiger Unfälle übernehmen unter der Bedingung die Regeln dieser Sportart einzuhalten[56].

                     Letztendlich muss betont werden, dass die genaue Untersuchung der  Haftungsausschluss- oder Haftungsminderungsvereinbarungen zur Schlussfolgerung führt, dass eigentlich der Geschädigte nicht in die Schadensverursachung eingewilligt hat, sondern nur der Tat des Schädigers zugestimmt hat und dadurch das Risiko der Verursachung eines eventuellen Schadens übernommen hat.

         

•4.3.           Entlastungsgründe im neuen rumänischen Zivilgesetzbuch

 

                  Einige von diesen Entlastungsgründen sind eine Folge der Einbeziehung der von der Rechtslehre und der Rechtssprechung bestimmten Grundsätze ins ZGB.

                  Es wurden besondere Entlastungsgründe für die verschiedenen Arten der deliktischen Haftung vorgesehen. So, z. B. für die Haftung für eigenes Handeln sind die Notwehr (das Recht auf Selbstverteidigung) - § 1360 - und der zivilrechtliche Notstand (état de nécesité) - § 1361 - vorgesehen, die von der Rechtslehre vorgeschlagen und vom neuen ZGB aus dem Strafrecht übernommen wurden. Eigentlich hat der zivilrechtliche Notstand nicht eine Freistellung von der Haftung zur Folge, sondern es werden die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung angewandt.

                    Es ist erfreulich, dass der zivilrechtliche Notstand im neuen Zivilgesetzbuch zum ersten Mal geregelt wurde, kritisierbar ist aber, dass dieser Begriff zwei mal, mit unterschiedlichen Bedeutungen erscheint. So, ist der in § 1361 geregelte Notstand ein Entlastungsgrund, während der in § 1218 vorgesehene Notstand zwischen den Willensmängel aufgezählt ist (mit der zusätzlichen Bedingung für die Anfechtbarkeit des Vertrags, dass jemand diesen Notstand ausgenützt hat). Solche äquivoke, zweideutige Vorschriften sind nicht empfehlenswert, können zu Missverständnissen führen, und wurden von ausländischen Analysten kritisiert[57].

                 Für die  Gefährdungshaftung gelten als Entlastungsgründe (Befreiungsgründe) die höhere Gewalt ("force majeure"), das Handeln des Geschädigten (fait de la victime) und das Handeln des Dritten (§ 1380). Es wird von dem "Handeln" des Geschädigten oder des Dritten und nicht vom  "Verschulden" gesprochen, denn im Rahmen einer verschuldensunabhängigen, ("strikten", "objektiven " Haftung)  kann vom "Verschulden", also einer subjektiven Haftung nicht die Rede sein. Es handelt sich hier um einen objektiven Kausalzusammenhang. Der Gesetzgeber hat vermutlich den an das Gesetz Nr. 240 vom 7. Juni 2004 ("über die Haftung der Hersteller für die Schäden die von fehlerhaften Produkten verursacht worden sind") geübten Kritiken[58] Folge geleistet. Hier wurde das "Verschulden" des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, als Befreiungsgrund für den Hersteller vorgesehen.

 

        

•5.      Die Zurechnung eines Schadens im Falle von kumulativer und alternativer Kausalität

 

           Die rumänische Rechtslehre und Rechtssprechung befassen sich nicht besonders mit der kumulativen oder alternativen Kausalität, so wie es in der österreichischen Rechtslehre der Fall ist[59]. Im ZGB gibt es auch keine Vorschriften in diesem Sinne. Solche Fälle werden nur auf Grund der allgemeinen Grundsätze der Kausalität und der konkreten Beweise in jedem einzelnen Fall gelöst.

              Selbst die strafrechtliche Literatur verwendet diese Begriffe nicht. Es wird nur von einer „komplexen Kausalität" gesprochen, wenn sich verschiedene Ursachen verflechten und zu einem anderen, qualitativ verschiedenen Ergebnis führen als die einzelnen Ursachen. So, z.B. wenn mehrere Täter das Opfer geschlagen haben und obwohl keiner der einzelnen Schläge ausreichend war den Tod des Opfers zu verursachen, das Opfer gestorben ist, hat keine Addition (Summe) der Ursachen stattgefunden, sondern durch den gegenseitigen Einfluss, haben diese Ursachen, als Folge des qualitativen Sprungs, den Tod verursacht[60]

            Was die kumulative Kausalität betrifft, kann im rumänischen Schadenersatzrecht nicht die Lehre von der „conditio sine qua non" zugrunde gelegt werden, also kommen die Folgen dieser Lehre, die von der österreichischen Rechstslehre kritisiert wurden[61] (dass keiner von der handelnden für den Erfolg verantwortlich gemacht werden könnte so dass der Geschädigte leer ausginge)  nicht in Frage. Die rumänische Rechtslehre erwähnt und analysiert zwar mehrere Kausalitätstheorien, lehnt aber diese ab. So wird auch von der Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie) - conditio sine qua non -, von der Adäquanztheorie oder von der im englischen Recht anwendbaren "Theorie der nächsten Ursache"[62] mit ihrer amerikanischen Variante "the last clear chance" gesprochen. Laut der herrschenden Mehrheit der rumänischen Rechtslehre, wird aber die vom Professor Mihail Eliescu verfasste Theorie des "Systhems der unteilbaren Einheit zwischen der Ursache und den begünstigenden Umstände (Bedingungen)"[63] angenommen, die als eine Synthese aller anderen Theorien betrachten wird, auch vom Obersten Gerichtshof anerkannt wurde[64].

               Wie schon früher erläutert, geht die Begründung dieser Theorie vom Gedanken aus, dass bei der Untersuchung der Ursächlichkeit (des ursächlichen Zusammenhangs) die Tatsache berücksichtigt werden muss, dass das ursächliche Ereignis nie alleine und einzeln (isoliert) handelt sondern immer unter gewissen Umständen welche, ohne den schädigenden Erfolg zu verursachen, trotzdem diesen  begünstigt und die Entstehung des Verursachungsprozesses  erleichtert haben, dessen Entwicklung  beschleunigt und begünstigt, seine negativen Folgen verschlimmert (verschärft) oder sichergestellt haben. Eine abstrakte Möglichkeit, eine einfache Eventualität wurde so in eine konkrete und aktuelle Möglichkeit umgewandelt welche zur realen negativen Folge geführt hat. In solchen Fällen, aus dem Sichtpunkt der zivilrechtlichen Haftung, bilden solche externe Umstände, welche zur Verwirklichung des schädigenden Erfolgs überwiegend beigetragen haben, zusammen mit dem verursachenden Ereignis, eine unteilbare Einheit, in dessen Rahmen solche Umstände, durch Interaktion (Wechselwirkung) mit der Ursache, kausalen Charakter erhalten[65].

               Die Einheit dieser Umstände ist von der Tatsache gegeben, dass sie zur Verursachung des Schadens als ein Ganzes beigetragen haben, so dass jedem der Elemente dieses Kausalkomplexes eine kausale Wirksamkeit anerkannt werden muss[66]. Anders gesagt, zwischen der Hauptursache und den Umständen gibt es eine unteilbare Einheit, der kausale Zusammenhang umfasst nicht nur die Handlungen welche die notwendige und direkte Ursache bilden, sondern auch die kausalen Bedingungen (Umstände), Handlungen welche die ursächliche Handlung ermöglicht oder deren  schädigenden Erfolg verschlimmert (verschärft) oder sichergestellt haben. So ist im Bereich des Zivilrechts die Haftung der Anstifter, der Komplizen (Gehilfen), der Begünstiger und der Hehler aus dem Strafecht zu erklären[67].

                      Wie laut der herrschenden Mehrheit der österreichischen Rechtslehre (zitiert von Koziol/Welser), haften auch im rumänischen Recht in diesem Fall alle Täter, gemäß § 1003 des geltenden ZGB, solidarisch und es stimmt, dass es nicht zum Nachteil des Geschädigten ausschlagen darf, dass mehrere Täter gleichzeitig rechtswidrige und schuldhafte Handlungen gesetzt haben, die alle geeignet waren, den Schaden herbeizuführen.  (§ 1003 des noch geltenden Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass wenn mehrere Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursachen diese solidarisch haften. Diese Vorschrift unterscheidet sich von § 1302 ABGB wo nur für einen vorsätzlich herbeigeführten Schaden die Schädiger solidarisch haften[68].)

                     Die alternative Kausalität wird von der Rechtslehre auch nicht erläutert, nicht einmal von der strafrechtlichen Literatur. Eine praktische, konkrete Anwendung der alternativen Kausalität, ohne aber dass dieser Begriff erwähnt wird, die als Beispiel verwendet werden könnte, ist die in § 322 Abs. 3 des geltenden Strafgesetzbuchs ("Codul penal al României") aus dem Jahre 1968 (wiederverkündet im Gesetzblatt Nr. 65 vom 16.04.1997) enthaltene Vorschrift.

                    Im IX. Titel über "Straftaten die Beziehungen des sozialen Zusammenlebens verletzen" ist in § 322 "die Schlägerei" (die Beteiligung an einer Schlägerei) - "Încăierarea"  - geregelt.

                 Die Teilnahme an so einer Schlägerei wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder Geldstrafe bestraft (Abs.1). Falls einer Person eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit verursacht wurde, wird der Täter mit der für diese Straftat vorgesehenen Freiheitsstrafe bestraft, deren Höchstmaß um ein Jahr herabgesetzt wird. Für die anderen Teilnehmer gilt die in Abs. 1 vorgesehene Strafe.

                   Für den Fall, dass es nicht festgestellt werden kann welcher von den Teilnehmern die oben genannten Verletzungen verursacht hat, schreibt §  322 Abs. 3 eine gleiche Behandlung aller Teilnehmer vor: eine gleiche Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahre für jeden Teilnehmer. Falls der Tod des Opfers verursacht wurde, ist die vorgesehene Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren.

                     Die Rechtslehre hat bezüglich der Kausalität dieser Straftat folgendes erläutert: "Wenn nicht festgestellt werden kann wer die Verletzung oder den Tod eines Teilnehmers verursacht hat, wirkt sich der kausale Zusammenhang auf alle Teilnehmer aus und wird durch die Fesstellung ihrer Teilnahme auf jede Art und Weise an der Schlägerei nachgewiesen"[69].  

                      Man kann sehen, dass es sich um eine einheitliche Behandlung der Mittäter aus dem Standpunkt des Strafrechts handelt. Weil aber, in Abwesenheit jeder zivilrechtlichen Regelung, wie schon erläutert, die Grundsätze des Strafrechts im Bereich der Kausalität, des Verschuldens, der Entlastungsgründe, usw. auch vom Zivilrecht übernommen wurden, gilt diese Sondervorschrift als Argument für die anzunehmende Lösung im Fall der alternativen Kausalität.

 

 

•6.        Arten der Schäden die vom Schadenersatzrecht umfasst werden (Vermögensschäden, immaterielle Schäden) und die Voraussetzungen die dafür bestehen. Der Schadenersatz im Falle der Körperverletzungen

 

                 Die Schäden werden von der rumänischen Rechtslehre nach verschiedenen Kriterien eingeteilt[70], doch die wichtigste Klassifizierung der Schäden ist nach dem Kriterium der Natur des Schadens, ob er wirtschaftlich oder nicht, ob er in Geld berechenbar (evaluierbar) ist oder nicht. Also sind die Schäden Vermögensschäden ("daune patrimoniale") oder immaterielle, ideelle Schäden ("daune nepatrimoniale","daune morale").

                 Wie schon erwähnt, gelten in beiden Fällen, laut Rechtslehre und Rechtssprechung, dieselben Voraussetzungen, also die allgemeinen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch[71]. Diese Schlussfolgerung beruht auf den in §§ 998 -999 enthaltene Vorschriften, welche die Ersatzpflicht des verursachten Schadens vorschreiben ohne den immateriellen Schaden vom Vermögensschaden zu unterscheiden, und wo das Gesetz keinen unterschied macht, soll auch die Rechtssprechung keinen unterschied machen: ubi lex non distiguit, nec nos distinguere debemus.[72]

                Der Begriff des Schadens als Element der zivilrechtlichen Haftung ist einheitlich. Die zwei Arten des Schadens sind Bestandteile eines einzigen Begriffes, das soll aus deren rumänischen Benennung hervorgehen: "prejudiciu(Schaden) patrimonial (geldwert); prejudiciu nepatrimonial (nicht geldwert). [73]

                 Nach dem Vorbild des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte haben auch einige rumänischen Instanzen beschlossen als "gerechte Befriedigung (Genugtuung), dem Geschädigten als Ersatz des erlittenen Schadens, sowohl des Vermögensschadens, als auch des immateriellen Schadens, einen Gesamtbetrag zuzusprechen[74]. Das ist der beste praktische, nicht nur theoretische, Beweis dafür, dass es für beide Arten des Schadens dieselben Voraussetzungen gibt.

                   Diese sind:

  • 1. ein von einer anderen Person erlittene Schaden ("prejudiciu"), der in diesem Fall immateriell ist;
  • 2. ein gesetzwidriges Verhalten ("fapta ilicită") - Handlung oder Unterlassung;
  • 3. ein Kausalzusammenhang (Verursachung, Kausalität) zwischen der Handlung und dem Schaden ("raport de cauzalitate");
  • 4. das Verschulden ("culpa","vinovăţia") des Schädigers und dessen Deliktsfähigkeit. Es ist leicht zu bemerken dass aufgezählten Kriterien dem österreichischem Recht vergleichbar sind.

 

                 Weil das geltende Zivilgesetzbuch nur nur die wesentlichen, elementaren Grundsätze des Schadenersatzrechts enthält (im ganzen 6 Paragrafe) kann vom Eingehen auf Details, wie z.B. die im § 1328 ABGB enthaltenen Vorschriften, keine Rede sein. (§ 1328 ABGB schreibt folgendes vor:"Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten."

                  So eine Vorschrift gibt es im rumänischen Zivilgesetzbuch leider nicht.

                  Um festzustellen welche Schäden im Falle einer Körperverletzung vom Ersatz umfasst  sind muss eine kurze Analyse der immateriellen Schäden im gegenwärtigen rumänischen Zivilrecht durchgeführt werden.    

              Die ideellen Werte bei deren Verletzung Schadenersatz gebührt, werden vom Gesetzgeber und von der Rechtssprechung nur aus dem Standpunkt der Rechte, die einer Person eingeräumt werden können, in Betracht genommen. Das ist so zu erklären, dass die ideelen Werte des Menschen das Rechtssystem nur insofern interessieren als sie als subjektive Rechte geregelt sind. Die Klassifizierung der subjektiven nicht geldwerten Rechte kann nur im Verhältnis zu den Rechtsnormen gemacht werden, was die Bedeutung des durch die Verordnung (Dekret) Nr. 31/1954 bezüglich der natürlichen und juristischen Personen gebildeten gesetzlichen Rahmens (heute noch in Kraft) hervorhebt.      

                   Dieses in den ersten Jahren des kommunistischen Regimes verabschiedete Gesetz wurde aber von der Rechtslehre heftig kritisiert[75]weil es zu restriktiv (beschränkend) und defizitär sei. Es umfasst nicht wichtige ideelle Rechte, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit, und zeigt auch nicht die Formen des immateriellen Schadens im Falle der Verletzung solcher Werte.

 

              Deshalb wurde von der rumänischen Rechtslehre folgende Klassifizierung der ideellen subjektiven Rechte aufgestellt[76]:

  • a) Rechte die mit der menschlichen Persönlichkeit eng verbunden sind, wie das Recht auf menschliche Existenz (menschliches Dasein) und körperliche Unversehrtheit, auf Unverletzlichkeit der Person und der Wohnung, das Recht auf Namen, Pseudonym, Ehre und Reputation (guten Ruf);
  • b) Rechte die aus den ehelichen und Familienbeziehungen hervorgehen;
  • c) Urheberrecht der Verfasser von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst;
  • d) Rechte der juristischen Personen, wie das Recht auf Benennung, Reputation, usw.

           

               Für die Klassifizierung der immateriellen Schäden nach dem Kriterium des Bereiches der  menschlichen Persönlichkeit die verletzt wurde verweist die rumänische Rechtslehre[77] auf die französische Literatur[78]:

  • a) Verletzungen der körperlichen Persönlichkeit (Körperschäden) die, im engen Sinne, körperliche Wunden (Verletzungen), Infirmität oder Krankheiten umfassen und, im weiteren Sinne, Entstellungsschäden (Verunstaltungsschäden) - préjudice estétique -, die entgangene (entzogene) Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens) - préjudice d´agrément - und die entgangene Lebensfreude des Kindes (préjudice juvénile) umfassen;
  • b) Verletzungen der affektiven Persönlichkeit (der Affektivität) welche jene seelische Schmerzen umfassen, die vom Tode oder von der Infirmität einer beliebten Person zu der der Geschädigte eine besondere Gefühlsbeziehung hatte, von der Scheidung oder vom Verlöbnisbruch verusacht wurden.

                     Bezüglich des Verlöbnisbruches [79]hat die Rechtslehre betont, dass die Verlobung kein Vertrag ist und deshalb der Verlöbnisbruch keine Vertragshaftung zur Folge haben kann. Wer den Verlöbnisbruch durch arglistige Täuschung oder andere Art des Verschuldens verursacht hat, kann verpflichtet werden den verursachten materiellen oder immateriellen Schaden zu ersetzen.

  • c) Verletzungen der sozialen Persönlichkeit, also Verletzung von Werten wie Ansehen, Ehre, Würde, Reputation, Privatleben, Name, Pseudonym, usw.

                   Bezüglich dieser Unterart der immateriellen Schäden hat die Rechtslehre hervorgehoben, dass die Entschädigung nicht den Ersatz der (durch Beleidigung, Verleumdung, falsche Verdächtigung, u.s.w.) verletzten Ehre darstellt, sondern eine Wiedergutmachung des ungerechterweise erlittenen seelischen Schmerzes[80].

              Von all diesen Nichtvermögensschäden analysiert sowohl die rumänische[81], als auch die französische[82] Rechtslehre die Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit im besonderen unter der Benennung (unter dem Titel) "préjudice corporel"-"Körperschäden"- wegen der Wichtigkeit dieser Schäden die aus dem Wert der verletzten Rechte  und ihrer Häufigkeit in der Judikatur hervorgeht.

              Die Körperschäden werden folgendermaßen eingeteilt:

  • - Schäden die aus körperlichen oder seelischen Schmerzen bestehen (der Geldersatz für solche Schmerzen trägt den Namen pretium doloris);
  • - Entstellungsschäden (Verunstaltungsschäden) - préjudice estétique. Der Geldersatz für solche Schäden trägt den Namen "Preis der Schönheit"- pretium pulchritudinis;
  • - entgangene (entzogene) Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens) - préjudice d´agrément, loss of amenity;
  • - Verlust der Lebenshoffnung (loss of expectation of life);
  • - entgangene Lebensfreude des Kindes (préjudice juvénile). Der Geldersatz für solche Schäden trägt den Namen pretium iuventutis.

 

            Von diesen Kategorien, erleutert der Oberste Gerichtshof sehr deutlich die ersten drei Arten des immateriellen Schadens, in der Begründung des Urteils der zivilrechtlichen und urheberreichlichen Sektion Nr.1529 vom 6. März 2008[83].

  • 1. So "der Schaden der aus körperlichen oder seelischen Schmerzen besteht" umfasst körperliche und seelische Leiden und Schmerzen (oder beide gleichfalls) die der Geschädigte, neben dem Vermögenssschaden, erlitten hat. Diese sind als die häufigsten und schwersten (bedeutsamsten) der schädigenden Folgen der Körperverletzungen betrachtet. Die französische Rechtslehre behandelt sie unter der Benennung pretium doloris[84], die eingentlich den Geldersatz, den "Preis" den der Schädiger dem Geschädigten schuldet, bezeichnet. Die rumänische Rechtslehre zitiert das englische Vorbild[85], welche das körperliche und seelische Leiden (Schmerz) "pain and suffering"nennt. Dieser Begriff soll auch die Nervenerschütterung (Schock) wie auch alle seelischen Folgen (z. B. Herzensangst, Bangigkeit, Beklemmung) mit einbeziehen und wird von der Rechtslehre so interpretiert, dass obwohl er scheinbar eine doppelte Kategorie von Schäden suggeriert, eigentlich nur ausdrückt, dass das Leiden Folge der Körperverletzung selbst, oder der subsequenten (nachfolgenden) chirurgischen Eingriffe ist.

            Der Ersatz des immateriellen Schadens, der aus körperlichen und seelischen Leiden besteht, stellt für das rumänische Schadenersatzrecht keine Neuheit dar. Die Klassiker der rumänischen Zivilrechtslehre[86] wie auch die alte Rechtssprechung haben das Recht auf so einem Schadenersatz im Falle der von einem Unfall oder vom Tod einer beliebten Person verursachten Leiden anerkannt.

  • 2. Die Verunstaltungsschäden (Entstellungsschäden) umfassen die Gesundheitsschäden und Verletzungen welche die körperliche Harmonie und das Aussehen einer Person beeinträchtigen und bezeichnen konkret die Entstellungen, Verunstaltungen und Narben die einer Person verursacht wurden, deren unangenehme Folgen, wie die Verhinderung des besseren Fortkommens (der Durchsetzung der Person im Leben), wie auch die seelischen Leiden die von solchen Umständen hervorgerufen werden können. Diese Art von Körperschaden kann für eine bestimmte Person ein ärgerliches Handikap (Behinderung) darstellen, welches Komplexe und Unruhen hervorruft, die als Nebenwirkung die Ausschließung der betroffenen Person aus dem Sozialleben, deren Brandmarkung (Stigmatisierung) und deren Umwandlung in einen Außenseiter im Verhältnis zur Gesellschaft in welcher die Person lebt hat.

Nach dem Vorbild der französischen Literatur[87], hat auch die rumänische Rechtslehre betont, dass die Körperschäden, neben den verschiedenen Vermögensschäden, neben den immateriellen Schäden welche sich in körperliche Schmerzen ausdrücken, auch "reine ideele (morale) Schmerzen" umfasst, die die betroffene Person empfinden könnte wenn sie sich verstümmelt oder entstellt sieht, also den Entstellungsschaden (Verunstaltungsschaden) - préjudice estétique.

             Es wird aber weiter betont, dass dieser Verunstaltungsschaden auch die Möglichkeit der Verursachung von Vermögensschäden einschließt, wie z. B. im Falle der Empfangsdamen (Rezeptionistinnen) in Hotels und Stewardessen für welche die körperliche Harmonie sogar eine Bedingung zur Erfüllung ihres Berufes ist.[88] Der Geldersatz für den Verunstaltungsschaden wird in der französischen Literatur "prix de la beauté" (Preis der Schönheit) oder "pretium pulchritudinis" genannt[89].

 

  • 3. Unter Schaden durch die entgangene (entzogene) Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens) - préjudice d´agrément, loss of amenity - versteht man (wie in französischen und englischen Literatur) die Einschränkung der angenehmen Elemente des Lebens, und zwar der Elemente die Folge der Gefühle, des Geschlechtslebens und der Fähigkeit normale soziale Beziehungen zu unterhalten sind. Diese Art von Körperschaden wurde auch "hedonistischer Schaden" genannt (vom griechischen"hedone"= Vergnügen, Lust) weil er aus der "Beeinträchtigung der Lebensfreude und des Vergnügens hervorgeht und aus dem Entgang der Möglichkeiten der seelischen Bereicherung, der Unterhaltung und Entspannung besteht."[90]

                Auch bei dieser Art von ideellem Schaden wurde betont, dass er oft von einem Vermögensschaden begleitet ist der in Geld ersetzt werden kann. So, stellt der Entgang der Bewegungsmöglichkeit einer Person als Folge eines Unfalls, was den  Verzicht auf Spaziergänge, Ausflüge, Sport und kulturelle Veranstaltungen bedeutet, einen schweren ideellen Schaden dar. Dieser Schaden gewährt dem Geschädigten das Recht auf Schadenersatz, der aus solchen Mitteln besteht die ihm das Unterhaltungsbedürfnis ausgleichen (der Erwerb von Videoanlagen, Büchern, CD-s) oder aus technischen Bewegungsmitteln (z. B. der Kauf eines motorisierten, automatischen Rollstuhls).

               Es ist wichtig hervorzuheben, dass der Ersatz der Verunstaltungsschäden (préjudice estétique) und der Schäden durch die entgangene Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens) - préjudice d´agrément, loss of amenity - von der rumänischen Rechtslehre schon in den siebziger Jahren, mitten im kommunistischen Regime vertreten wurde[91], trotz der viel kritisierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ("Anleitungsbeschluss" Nr. VII vom 29 Dezember 1952), die für alle rumänischen Instanzen verbindlich war, welche den Geldersatz für ideelle Schäden untersagt hatte"weil er den fundamentalen Grundsätzen des sozialistischen Rechtssysthems widerspricht".

 

•7.      Kriterien zur Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches.

 

            7.1. In Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung im geltenden Zivilgesetzbuch bezüglich des Ersatzes des immateriellen Schadens sind die Kriterien zur Berechnung (Bewertung) dieses Schadens umstritten. Die Kritiken die gegen die Entschädigung in Geld des immateriellen Schadens ausgesprochen wurden brachten als Argument die Unmöglichkeit für einen ideellen Schaden einen materiellen Gegenwert (einen Vermögensersatz) festzusetzen. Die willkürliche (arbitraire) Schätzung der Ersatzpflicht im Verhältnis zur Höhe des Verschuldens und nicht zum Wert des Schadens ist von den Gegnern dieser Art der Entschädigung als das wichtigste Hindernis für die materielle Entschädigung des immateriellen Schadens betrachtet. Die rumänische Rechtslehre zitiert hier, wie so oft, die französische Rechtslehre[92].

               Es wird der Unterschied zwischen dem Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens betont.

               Im ersten Fall ist die Berechnung des Umfangs der Ersatzpflicht des Schädigers einfacher, den der Schaden ist materiell und der Ersatz ist ebenfalls materiell, in Geld berechenbar (bewertbar). Der zu ersetzende Schaden umfasst sowohl den erlittenen Schaden (damnum emergens) und den entgangenen Gewinn (lucrum cessans).[93]

               Bei der Haftung für immaterielle Schäden hingegen ist der Schaden ideell, zu einer Bewertung in Geld ungeeignet und deshalb schwer zu ersetzen.

                Einige immaterielle Schäden sind etwas leichter festzustellen, wie z. B. jene die sich im Bereich des Gesellschaftslebens äußern - (Verleumdungen, Schmähungen). Andere ideelle Schäden, wie z.B. die seelischen, die viel intimer und schmerzhafter sind, verfolgen den Geschädigten manchmal über Jahre hinweg oder sogar das ganze Leben lang, sind also sehr schwer wahrzunehmen und nur die Erfahrung, die persönliche Fähigkeit des Richters in die Geheimnisse des menschlichen Lebens einzudringen können Voraussetzungen und Garantien für die Erkenntnis solcher immateriellen Schäden bilden[94].

                   Um die Höhe des immateriellen Schadens zu berechnen bevorzugt die Rechtslehre eine subjektive Analyse in concreto der Existenz (des Bestehens) und des Umfangs des Schadens wie auch der Korrelation des Ersatzes mit dem vom Geschädigten erlittenen seelischen oder körperlichen Schmerz.

              Eine objektive Schätzung in abstracto, das auf statistischen Methoden oder auf  eine vorausbestimmte Werteskala wird abgelehnt[95].

               Eine genaue, strenge Berechnung setzt gerichtsmedizinische Untersuchungen wie auch eine Erforschung der Persönlichkeit  und der Psychologie des Geschädigten im Verhältnis zu seinem sozialen Milieu und den ethischen Prinzipien seiner Gesellschaft vor. Eine solche Methode hätte aber eine Festsetzung der Entschädigung im Verhältnis zur Vorstellung des Geschädigten und nicht zur Ermittlung durch den Richter zur Folge. Gleichzeitig verhindert diese Methode den Schadenersatz gerade in jenen Fällen in welchen der Geschädigte schwer verletzt ist und sich in einem vegetativen Zustand befindet oder eines kleinen Kindes das seine Eltern verloren hat, also Personen die Ihren Schmerz nicht mit klarem Bewusstsein erleben oder nicht ausdrücken können.

 

 7.2.Von der Rechtslehre zusammengefasste Kriterien zur Bewertung (Berechnung) der immateriellen  Schäden

 

               Die Kriterien zur Bewertung der immateriellen Schäden hängen von der Art des immateriellen Schadens ab. Man muss also auf die schon erläuterte Klassifizierung dieser Schäden zurückgreifen.

              Was den körperlichen Schmerz betrifft verweist die rumänische Rechtslehre auf die französische Literatur welche die rechtsmedizinische Praxis zitiert, die Geräte zum Messen der Intensität des Schmerzes, solange dieser noch vorhanden  ist, verwendet. Gleichzeitig gibt es auch Werteskalas auf deren Grund der Facharzt die Intensität des Schmerzes auch nach dessen Aufhören, im Verhältnis zur Schwere der Verletzung, schätzen kann[96].   Für diesen körperlichen Schmerz gebührt Schadenersatz, abgesondert vom seelischen Schmerz der fast unmöglich zu quantifizieren (bewerten) ist.

                  Ähnlich erfolgt auch die Schätzung der Entstellungsschäden (Verunstaltungsschäden) - préjudice estétique -, der entgangenen (entzogenen) Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens) - préjudice d´agrément, es werden aber auch andere Elemente, wie das  Geschlecht, das Alter, der Familienstand, die gesellschaftliche Stellung (Stand) und der Beruf des Opfers in Betracht genommen[97].

                Der physiologische Schaden ist eine Kategorie die jene Schäden umfasst die sich aus Körperverletzungen ergeben und aus dem Entzug der Vorteile eines normalen Lebens des Opfers besteht. Wenn diese Verletzungen überhaupt keinen vermögentlichen (wirtschaftlichen) Verlust mit sich bringen, ist der Schaden als ein reiner Nichvermögenesschaden betrachtet. Wenn aber gleichzeitig auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, hauptsächlich im Falle einer dauernden Unfähigkeit, wird der Schaden als ein Vermögensschaden betrachtet und die Entschädigung auf Grund der vom Facharzt festgestellten Arbeitsunfähigkeitsstufe berechnet. Im Falle dieser Schadensart gebührt Schadenersatz selbst wenn das Opfer, wegen den schweren Verletzungen, seines Zustandes nicht bewusst ist oder sich seines vorherigen Lebens nicht erinnert.

                Als Teil des physiologischen Schadens mit vermögentlichem Charakter gilt auch die zusätzliche Anstrengung des Geschädigten um seine vorherigen Lebensbedingungen zu bewahren[98].    

                  Die Bewertung der Verunstaltungsschäden hängt von der Interpretierungsweise dieser Schadensart ab.

                   Es gibt zwei Auffassungen: die eine ist restriktiv und ist auf den Verlust einer Unterhaltungstätigkeit beschränkt; die andere ist extensiv und betrachtet den Schaden als einen funktionellen Schaden, welcher zusammengenommen die Einschränkung jeder Form des Vergnügens (der Annehmlichkeit) umfasst.  

                  Die ärztliche Bewertung des Verunstaltungsschadens muss die Wichtigkeit (Gefährlichkeit) der Verletzung die von Fachärzten auch auf Grund einer Skala der Arbeitsunfähigkeit geschätzt wird, ohne dass diese verpflichtend ist, in Betracht nehmen. Außer der Arbeitsunfähigkeitsstufe gelten auch andere Kriterien wie das Alter, das Geschlecht oder der Beruf des Geschädigten.

                      Im Falle der restriktiven Auffassung, die sich auf den Verlust der Unterhaltungsmöglichkeit durch Sport, Kunst, usw. beschränkt, kann ein Ausgleich zwischen den Fähigkeiten des Opfers vor nach der schädigenden Handlung aus psychischem und soziologischem Standpunkt angeordnet werden. Andere Kriterien, wie das Alter und die allgemeine funktionelle Unfähigkeitsstufe als Folge der Verletzung, sind schon Elemente der extensiven Auffassung, die den Verlust eines normalen Lebens und die Umwandlung des Opfers in eine behinderte Person in allen Handlungen des Lebens in Betracht nimmt[99].

                     Falls der Geschädigte eine junge Person ist, deren Fähigkeit sich der Vorteile seines Alters zu erfreuen beeinträchtigt wurde, werden die konkreten Lebensumstände des Opfers in Betracht genommen. In diesem Fall stellt der Ersatz des Schadens durch die entgangene Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens) - préjudice d´agrément- eine Sonderart des Schadens durch die entgangene Lebensfreude der Kinder oder jungen Leute (préjudice juvénile) dar.

                  Als besondes schwierig gilt die Schätzung der anderen immateriellen Schäden, die keine Körperschäden sind. So, z.B., Verletzungen der sozialen Persönlichkeit, also Verletzung von Werten wie Ansehen, Ehre, Würde, Reputation, Privatleben, Freiheit, Name, Pseudonym, usw. Diese stellen einen rein ideellen Schaden (Gefühlsschaden) dar und die Schwere (das Ausmaß) des Leidens hängt von der Gefühlsbeziehung (der seelischen Einstellung) des Opfers gegenüber dem persönlichen Leben und dem Familienleben ab. Selbstverständlich steht der Schaden im direkten Verhältnis zum verletzten Wert und zur Wichtigkeit der Verletzung.

                 Andere Kriterien zur Bewertung (Schätzung) des Schadens sind: der auf die Lebensbedingungen, den Beruf oder den Familienstand des Opfers ausgeübte Einfluss der Verletzung, wie auch andere Elemente des Gesellschaftsstandes (der sozialen Lage) des Geschädigten.

             Die Schlussfolgerung der Rechtslehre ist, dass diese Kriterien zur Schätzung des Schadens keine vollkommen objektive Grundlage (Basis) schaffen können. Zu einer relativ gleichen Behandlung kann man nur durch die Berücksichtigung der von der  Rechtssprechung festgestellten Werte kommen, die aber jedenfalls nicht verpflichtend sondern nur orientativ (informativ) sind[100].  

                  Dem Gericht muss das souveräne, unabhängige Recht anerkannt werden die Höhe und auch die Form des Schadenersatzes zu bestimmen, ob als Gesamtbetrag oder in der Form von wiederkehrenden Leistungen (einer Rente), die zu bevorzugen ist, weil sie im Falle einer Änderung der Umstände im Laufe der Zeit leichter anzupassen ist.

                  Die Gerichte sollen die reiche Rechtssprechung in diesem Bereich nur zur Orientierung in Betracht nehmen, denn es werden Forderungen zitiert die den Begriff des Schadenersatzes für ideelle Schäden, so wie er in den meisten europäischen Ländern verstanden wird, weit überschreiten.

                    So wird, z.B. die schweizerische Judikatur zitiert, wo für die Verletzung der  Ehre eine Entschädigung zwischen 100 und 500 Schweizer Franks festgesetzt wurde.[101]

               Im Vergleich zu diesen Beträgen, scheint der von öffentlichen Persönlichkeiten in Rumänien für Beleidigungen seitens anderer Personen oder Journalisten verlangte Schadenersatz alls völlig übertrieben. Für die während der Wahlkampagne im Jahre 1996 erlittenen Beleidigungen hat ein Kandidat 40 Milliarden Lei alte Währung (neue Währung = 4.000.000 Lei, cca 1.000.000 Eur) gefordert[102]. Davon 25 Milliarden von zwei politischen Parteien und 15 Milliarden von zwei Zeitungen, also insgesamt 30.000 Mal mehr als die Schweizer Gerichte für ähnliche schädigenden Handlungen als Schadenersatz gewährt haben.

                     Laut der Rechtslehre, bestätigen solche leichtsinnige Forderungen, die die Tätigkeit der Instanzen belasten, die Unkenntnis des Begriffes und des Zweckes des Schadenersatzes für ideelle Schäden und eine Verachtung der nationalen Währung. Die öffentliche Äußerung des Klägers, dass er den erhaltenen Betrag für Bauzwecke, soziale Zwecke oder für die Wahlkampagne seiner Partei verwenden wird, zeigt dass das Rechtsinstitut des Schadenersatzes für ideelle Schäden zu anderen Zwecken als die dem Wesen dieses Rechtsinstituts eigen sind  verwendet wird, Zwecke die in den zivilisierten Ländern zur Spiritualität des Menschen und seiner Edelmut gehören[103].  

                  In einigen Fällen hat der Gesetzgeber selbst einen Pauschalbetrag als Entschädigung festgesetzt, solche Fälle gibt es aber selten. In den meisten Fällen lässt der Gesetzgeber den Richtern die vollkommene Freiheit die Höhe der Entschädigung für immaterielle Schäden zu bestimmen.

 

             7.3. Beispiele für die gesetzliche Bewertung des immateriellen Schadens :

             Das Gesetz Nr. 118/1990 bezüglich der Gewährung einiger Rechte den Personen die von der am 6 März 1945 eingesetzten kommunistischen Diktatur aus politischen Gründen verfolgt wurden, ins Ausland verschleppt (deportiert) oder zu Gefangenen gemacht wurden ("Decret -Lege Nr. 118 /1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri"), wiederverkündet im Gesetzblatt (Monitorul Oficial al României) Nr. 631/23.09.2009 auf Grund von § II der Dringlichkeitsverordnung Nr. 59/2008[104], mit einer neuen Nummerierung der Paragrafen.

                Gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes haben die in § 1 Abs 1, Buchstabe a), b) und e) und Abs.2, aufgezählte Personen das Recht auf eine Monatsrente von 200 Lei (cca. 50 Eur) für jedes in Haft, in anderen Ortschaften, in der Verschleppung oder Gefangenschaft verbrachtes Jahr, unabhängig davon ob sie Rentner sind oder nicht.  Es ist die Rede von Personen die gemäß einem Haftbefehl verhaftet oder einem rechtskräftigen Urteil gemäß eine Freiheitsstrafe wegen politische Straftaten verbüßt haben, ihrer Freiheit durch Verwaltungsmaßnahmen beraubt wurden oder in der Untersuchungshaft der Unterdrückungsorgane waren, in eine andere Ortschaft versetzt wurden, ins Ausland nach dem 23. August 1944 verschleppt, nach dem 23. August 1944 von der Sowjetunion gefangengenommen wurden oder, falls sie schon vor diesem Zeitpunkt Gefangene der Sowjetunion waren, auch nach dem Waffenstillstand weiter aufgehalten wurden.

                  Gemäß § 4 Abs. 2, haben die in § 1 Abs 1., Buchstabe c) und d) aufgezählte Personen das Recht auf eine Monatsrente von 100 Lei (cca 25 Eur) für jedes im psychiatrischen Krankenhaus (falls sie widerrechtlich interniert wurden) oder im Zwangswohnsitz verbrachtes Jahr, unabhängig davon ob sie Rentner sind oder nicht.

                  Gemäß § 4 Abs. 3 werden diese Renten von der Regierung gleichzeitig mit den Pensionen (Altersrenten) und den anderen Rechten der Sozialversicherung indexiert (aktualisiert) um sie der Evolution (dem Verlauf) der Preise anzupassen.

                    Der Oberste Gerichtshof hat sich bezüglich der Rechtsnatur der vom Gesetz vorgesehenen Monatsrente geäußert. Der Zweck des Gesetzes ist eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden durch die schweren, vom kommunistischen Regime auferlegte Lebensbedingungen, zu regeln. Weil auch der immaterielle Schaden in Geld ersetzt werden kann, bestätigt die durch das Gesetz festgelegte Entschädigung in der Form einer Monatsrente die Schlussfolgerung bezüglich der Rechtsnatur des von den erwähnten Personen erlittenen Schadens, und zwar dass dieser ein immaterieller Schaden ist[105].  

 

                      Das Gesetz Nr. 221/2009 bezüglich der Strafurteile mit politischem Charakter und den ihnen gleichgestellten Verwaltungsmaßnahmen die im Zeitraum vom 6 März 1945 bis zum 22 Dezember 1989 gefällt wurden, verkündet im Gesetzblatt (Monitorul Oficial al României) Nr. 396 vom 11. 06. 2009. ("Legea nr. 221/2009, privind condamnările cu caracter politic şi măsurile administrative asimilate acestora, pronunţate în perioada 6 martie 1945-22 decembrie 1989").

                    Gemäß § 5 Abs.1 dieses Gesetzes hat jede Person die im Zeitraum zwischen dem 6. März 1945 und dem 22. Dezember 1989 politisch verurteilt wurde oder Opfer von Verwaltugsmaßnahmen mit politischem Charakter war das Recht, binnen einer Frist von 3 Jahren vom Inkrafttreten des Gesetzes, durch das Gericht dem Staat Schadenersatz für den erlittenen ideellen, seelischen Schaden zu fordern. Dasselbe Recht haben, nach dem Tode der berechtigten Person, auch der Ehegatte oder die Ehegattin und die Deszendenten bis zum zweiten Grad. Ursprünglich war die Höhe dieser Entschädigung nicht durch das Gesetz begrenzt, es wurde nur vorgesehen, dass bei der Bewertung der Entschädigung auch die auf Grund des Gesetzes Nr. 118/1990 erhaltene Ersatzleistungen berücksichtigt werden müssen.  

                    Später wurde aber die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 62/2010[106] erlassen (verkündet im Gesetzblatt Nr. 446/2010) die den § 5 des Gesetzes geändert hat. Es wurde nun die Höhe des Ersatzes für den erlittenen ideellen Schaden eingeschränkt: Die politisch verurteilte Person oder das Opfer der politischen Verwaltungsmaßnahme hat das Recht auf höchstens 10.000 Eur; der Ehegatte oder Ehegattin und die Deszendenten ersten Grades haben das Recht auf höchstens 5.000 Eur;  die Deszendenten II Grades haben das Recht auf höchstens 2.500 Eur.

          Es wurden auch Kriterien zur Berechnung (Bewertung) der Entschädigung eingeführt. So, z. B. wird es vorgesehen, dass die Instanz die Dauer der Freiheitsstrafe, die von dem Urteil vergangene Zeit und die negativen körperlichen, seelischen und sozialen Folgen, wie auch die schon auf Grund des Gesetzes Nr. 118/1990 wie auch der Dringlichkeitsverordnung Nr. 214/1999 erhaltene Ersatzleistungen berücksichtigen muss.

            In Abwesenheit irgendwelcher gesetzlichen Kriterien zur Bewertung des immateriellen Schadens, sind diese von der Dringlichkeitsverordnung zum ersten Mal eingeführten Elemente für die Instanzen sehr zweckmäßig.

             Für die Opfer des kommunistischen Regimes und deren Nachfolger stellte aber diese neue Regelung eine bittere Enttäuschung dar und löste eine Welle von Kritiken aus. Viele der berechtigten Personen, sogar der Volksanwalt (Ombudsman) haben die Einrede der Verfassungswidrigkeit gegen diese Dringlichkeitsverordnung erhoben. Das Verfassungsgericht hat noch keinen Beschluss gefasst.

              Die Dringlichkeitsverordnung sieht gleichzeitig auch das Recht der erwähnten Personen auf Schadenersatz für den erlittenen Vermögensschaden vor, also Entschädigung für die durch das Urteil oder durch die Verwaltungsmaßnahme beschlagnahmten Sachen.

               Die Gewährung von Schadenersatz für die vom Staat widerrechtlich beschagnahmten Sachen, hauptsächlich Liegenschaften, hat die Einstellung des auf Grund der Gesetze Nr. 10/2001 oder 247/2005 (Gesetze die das allgemeine Rückerstattungsrecht für die vom kommnistischen Regime enteigneten Personen eingeführt hat) begonnenen Rückerstattungsverfahrens zur Folge.

 

7.4. Berechnung der Entschädigung in den Fällen in welchen es keine gesetzlichen Kriterien zur Bewertung des Schadens gibt.

Schlussfolgerungen der Rechtslehre auf Grund der Rechtssprechung

 

                 In den Fällen in welchen dem Geschädigten Schadenersatz auf Grund der allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Haftung (§§ 998 - 999, 1073 ZGB) oder auf Grund von Sondergesetzen gebührt und es keine gesetzliche Kriterien für die Berechnung des Schadens gibt,haben die Richter die Aufgabe den Schaden zu bewerten. Die Richter hatten das Dilemma zu lösen:

  • a. Sollten sie Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung finden oder
  • b. genügt eine allgemeine Schätzung die nur auf Gerechtigkeitsgründen beruht.

 

              In so einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der erst das Recht auf Schadenersatz, ohne Unterschied zwischen dem materiellen und immateriellen Schaden, anerkannt wurde, kam es zur Schlussfolgerung, dass zweifellos dem Opfer ein ideeller Schaden verursacht wurde weil es u.a eine Gesichtslähmung erlitten welche sein angenehmes Aussehen beeinträchtigt hat. "Die Entstellung des Gesichtes verhindert die Geschädigte ein normales, seinem Alter und seinem Geschlecht entsprechendes Leben zu führen, also muss der Beklagte der Klägerin eine Entschädigung von 200.000 Lei für den verursachten immateriellen Schaden zahlen"[107].

                Im Kommentar dieses Urteils wird die Mühe der Richter unterstrichen, Elemente zu finden um die Wichtigkeit, die Schwere des Schadens schätzen zu können, selbst wenn der einzige Beweis dazu nur das rechtsmedizinische Gutachten war, und auch dieses als unvollständig betrachtet wurde weil es die Verletzungen nur beschreibt ohne deren Gefährlichkeit zu schätzen. Die Richter hätten viel bessere und ausführlichere Kriterien zur Schätzung des Schadens gehabt wenn das ärztliche Gutachten die Verletzungen in eine Gefährlichkeitsskala eingeordnet hätte, wenn dieses Gutachten mit einem psychiatrischen Gutachten ergänzt worden wäre dass auch die Auswirkungen der Verunstaltung auf das Seelenleben und den seelischen Schmerz des Opfers  hervorgehoben hätte und wenn durch ein Gutachten über das soziale Umfeld des Geschädigten die Auswirkungen der Verunstaltung auf das soziale Leben erläutert  worden wären.[108]

                        In einem Urteil aus dem Jahre 2003 hat der Oberste Gerichtshof Folgendes entschieden[109]: Die Berechnung des immateriellen Schadens ist keinen gesetzlichen Kriterien unterworfen. In einem solchen Fall wird der Umfang des Schadenersatzes durch Abschätzung, als Folge der Anwendung folgender Kriterien, von den Richtern festgesetzt: die vom Geschädigten ertragenen negativen körperlichen und seelischen Folgen der Tat, die Wichtigkeit der verletzten Werte und das Maß in welchen diese verletzt wurden, die Intensität mit welcher der Geschädigte die Nachwirkungen der widerrechtlichen Tat verspürt hat, das Maß in welchem sein Gesellschafts-, Berufs- und Familienleben beeinträchtigt wurde. All diese Kriterien sind einer vernünftigen, besonnenen, auf einer gerechten Grundlage begründeten Schätzung, die dem reellen, tatsächlichen Schaden entsprechen soll, unterworfen. 

                 In einem anderen Fall hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, dass "die Verletzung der Ehre einen ideellen Schaden darstellt für welchen Schadenersatz in Geld gebührt, der auf Grund der Schätzung seitens der Richter festgesetzt wird, doch die Schätzung darf nicht allgemein sein, sondern muss auf Kriterien die aus dem konkreten Fall hervorgehen beruhen".[110]

                    Eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betrifft die widerrechtliche Verhaftung einer Person für eine schwere Straftat (Bestechung) die sie nicht begangen hat, was besondere seelische, soziale und berufliche Folgen gehabt hat. Diese Folgen stellen einen ideellen Schaden dar, für welchen Schadenersatz gebührt in der Höhe die von der ersten Instanz richtig festgesetzt wurde (ohne diese Höhe aber zu konkretisieren).[111]

                    Es wurde auch beschlossen, dass der Gefühlsschaden, ein rein ideeller Schaden, den der Ehemann des ermordeten Opfers erlitten hat, wegen den besonderen Gefühlsbeziehungen die er zu seiner Ehegattin hatte, denselben schädigenden Charakter wie jeglicher Schaden hat, und also ersetzt werden muss weil das Gesetz nicht zwischen dem materiellen und immateriellen Schaden unterscheidet.[112] 

                Die Rechtsliteratur erläutert dieses Urteil und hebt hervor, dass die Höhe der Entschädigung im Verhältnis zum seelischen Schmerz festgesetzt wurde, der von rein persönlichen Gefühlen (Empfinden) abhängig ist. Das wäre laut der Rechtslehre eine gewagte, riskante Idee und außerdem kann sie zu einer Erbitterung (Exazerbation) der intimen seelischen Zustände führen.[113]

                 Eine Entschädigung von 10.000 Lei (cca 2.500 Eur) wurde als richtig für die Folgen eines Verkehrsunfalls gefunden, in einem Fall in welchem der Geschädigte 45 Tage im Krankenhaus interniert war und für die Heilung seines beschädigten Knies sich ärztlich behandeln musste, kein normales soziales Leben führen konnte, längere Zeit die physischen Anstrengungen meiden musste und auch anderen Einschränkungen unterzogen war. Außerdem musste er, als Lehrer, zusätzliche Anstrengung machen um seinen Beruf ausüben zu können."[114]

                Im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wurde Folgendes beschlossen:

                Als Folge einer Vergewaltigung und Beischlafes zwischen Verwandten (die Geschädigte wurde von ihrem Bruder vergewaltigt) wurde der Angeklagte verpflichtet Schadenersatz für den verursachten ideellen Schaden im Wert von 8.000 Lei zu leisten[115]. Die Begründung dieser Entscheidung war, dass die seelische Unversehrtheit und die Affektivität (das Gefühlsleben) des Mädchens verletzt wurden und dass ihm ein psychisches Trauma verursacht wurde. Das Mädchen musste nicht nur den sexuellen Missbrauch sonder auch die Angst dulden, dass sich so eine Straftat widerholen könnte. Hinzu fügt sich noch die Verlegenheit und die Schande darüber sprechen zu müssen und verhört zu werden.

                  In einem anderen Vergewaltigunsfall wurde dem Opfer ein Schadenersatz von 50.000 Lei zugesprochen mit der Begründung, dass es "körperliche und seelische Schmerzen erlitten hat die es gezwungen haben sich ärztlichen Untersuchungen und psychologischen Beratungen zu unterwerfen"[116].

                    Für einen als Folge eines Vergewaltigungsversuchs verursachten Verunstaltungsschaden ("prix de la beauté" - Preis der Schönheit) wurden der Geschädigten eine Entschädigung von 200.000 Lei zugesprochen. Die sechzehnjährige Schülerin ist vom Motorrad des Angeklagten herabgesprungen um der Vergewaltigung zu entgehen und hat verschiedene Wunden erlitten, u.a. auch eine Verunstaltung des Gesichtes, was sie verhindert ein normales, seines Alters, Geschlechts und seiner sozialen Lage entsprechendes Leben zu führen.[117]

                  Ein weiteres Urteil betrifft einen Mordversuch. Ein junger Mann (im Alter von 25 Jahren) wurde mehrmals mit dem Messer u.a. auch in die Lunge erstochen und dann in den Fluss Olt geworfen mit der Absicht ermordet zu werden. Das Opfer lag lange Zeit im Krankenhaus, musste mehrere Male operiert und  dann weiter ärztlich betreut werden und hat in dieser Zeitspanne weiter Schmerzen empfunden. "Das Ertragen des Krankenhausmilieus, das Bewusstsein krank zu sein, der seelische Schmerz von einem normalen, dem Alter entsprechenden Leben beraubt zu werden,  setzen ein psychisches Leiden vor für welches Schadenersatz gebührt. Unter solchen Umständen ist der Wert der Entschädigung von 50.000 Lei berechtigt."[118]

                Die ausführliche Beschreibung der Umstände in welchen die schädigende Tat begangen wurde, des Alters des Opfers, dessen Verletzungen, der ärztlichen Eingriffe und der weiteren Folgen der Verletzungen bilden eine Basis für die Begründung des Schadenersatzes. Gleichzeitig (implizite) werden Kriterien zur Berechnung des immateriellen Schadens aufgestellt.

                     Die Rechtssprechung in Rumänien hat sich in jene Richtung entwickelt, dass die Klage durch welche Geldersatz für immateriellen Schaden beantragt wird sowohl begründet als auch bewiesen werden muss. Es bleibt aber umstritten ob die Richter die Erwägungen auf welchen die Berechnung der Entschädigung beruht ausführlich erläutern müssen, oder ob eine allgemeine Begründung ihrer Enscheidung die sich nur auf Gerechtigkeitsmotiven stützt ausreicht.

                   Zum Unterschied von anderen zivilrechtlichen Entschädigungen kann man bei immateriellen Schäden keine materiellen Beweise erbringen, die Richter allein können, auf Grund der vom Geschädigten erlittenen Folgen, einen Gesamtbetrag schätzen welcher alles Ungemach das der Geschädigte erlitten hat ausgleichen soll. Es ist also eine objektive, konkrete Berechnung des Vermögenswertes der den immateriellen Schaden ersetzen kann.

              Einige Instanzen haben beschlossen, dass die vom Nebenkläger ("partie civile") im Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhobene Privatklage durch welche er den Ersatz eines ideellen Schadens beantragt, ohne das Bestehen eines solchen Schadens zu begründen und ohne jegliche Beweise zu erbringen, nicht annehmbar ist. [119]

              Diesem Grundsatz zuwider hat das Landesgericht Bukarest, z. B. beschlossen, dass die erste Instanz den Angeklagten richtig, auf Grund der in § 184 Abs. 2 vorgesehenen Straftat, verurteilt hat dem Geschädigten Schadenersatz im Wert  von 100.000 Lei zu leisten obwohl der Nebenkläger (Geschädigte) keine Beweise erbracht hat. Die Begründung des Urteils war, dass der Angeklagte fahrlässig dem Geschädigten ein Auge ausgestochen hat und ihm, neben dem aus dem Wert der ärztlichen Behandlung bestehenden materiellen Schaden, auch einen immateriellen Schaden verursacht hat.[120] Das Urteil wurde von der Rechtslehre kritisiert. Zwar gibt es eine gesetzliche unwiderrufliche Vermutung (iuris et de iure), dass der Mensch Inhaber der Persönlichkeitsrechte sei, doch das Interesse diese Rechte auszuüben muss der Inhaber des Rechts ausdrücklich äußern, im Gegenfall kann ihm kein Schadenersatz zugesprochen werden.[121]

 

      

 

 

7.5. Kriterien zur Bewertung der immateriellen Schäden im neuen rumänischen Zivilgesetzbuch

 

             Wie schon erläutert, war im alten Gesetzbuch die Ersetzung des immateriellen Schadens nur auf Grund Interpretierung durch die Rechtslehre und Rechtssprechung der §§ 998 - 999 ZGB möglich, weil diese Texte keinen Unterschied zwischen dem materiellen und immateriellen Schaden machen.

          Im neuen ZGB von 2009 wird der Grundsatz des Schadenersatzes für immaterielle Schäden zum ersten Mal, in§ 1391, ausdrücklich vorgesehen:"Im Falle der Beeinträchtigung der körperlichen  Unversehrtheit oder der Gesundheit kann Schadenersatz für die Einschränkung des Familien- und Gesellschaftslebens gewährt werden"(§ 1391 Abs.1.). Für den seelischen Schmerz der durch den Tod des Opfers verursacht wurde kann Schadenersatz nicht nur den nahen Verwandten (Aszendenten, Deszendenten, Brüder, Schwestern und Ehegatte) sondern auch jeglicher Person die einen solchen Schaden beweisen kann gewährt werden. Das Recht auf Schadenersatz für solche Schäden ist nicht vererblich. Die Erben haben aber das Recht die vom Opfer noch zu Lebzeiten erhobene Schadenersatzklage weiterzuführen (§ 1391 Abs.4.)

            Die ausdrückliche Regelung des Schadenersatzes auch für immaterielle Schäden im ZGB ist selbstverständlich lobenswert. Leider ist die Regelung sehr summarisch, sehr kurz im Verhältnis zu den zahlreichen Aspekten die in den letzten Jahren von der Rechtssprechung und von der Rechtslehre hervorgehoben wurden.

                         § 1391 zählt als Rechtsgrundlage für den Ersatz des immateriellen Schadens auf: "die Einschränkung des Familien- und Gesellschaftslebens"(im Falle der Beeinträchtigung der körperlichen  Unversehrtheit oder der Gesundheit), "der vom Tod des Opfers verursachte seelische Schmerz" und "die Verletzung der Rechte die jedem Rechtssubjekt eigen sind".

                      Man kann feststellen, dass alle drei Kategorien von immateriellen Schäden vertreten sind, die sowohl von der rumänischen als auch von der französischen Literatur nach dem Kriterium des Bereiches der  menschlichen Persönlichkeit die verletzt wurde eingeteilt werden[122]:

  • a) Verletzungen der körperlichen Persönlichkeit (Körperschäden);
  • b) Verletzungen der affektiven Persönlichkeit (der Affektivität);
  • c) Verletzungen der sozialen Persönlichkeit.

          

               Leider wurde aber die Kategorie der immateriellen Schäden, die durch Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verursacht wurden und die wegen der Wichtigkeit dieser Schäden die aus dem Wert der verletzten Rechte  und ihrer Häufigkeit in der Judikatur hervorgeht, sowohl von der rumänischen[123], als auch von der französischen[124] Rechtslehre unter der Benennung (unter dem Titel) "préjudice corporel"-"Körperschäden"- analysiert werden, wesentlich eingeschränkt und vereinfacht.

                  Es wird nichts von den Schäden die aus körperlichen und seelischen Schmerzen bestehen ("pain and suffering") erwähnt, die von der französischen Rechtslehre unter der Benennung pretium doloris[125] (eine Benennung die eigentlich den Geldersatz, also den "Preis" welchen der Schädiger dem Geschädigten schuldet bezeichnet) analysiertwurden. Der Ersatz solcher Schäden wurde von der rumänischen Rechtslehre schon in der Zwischenkriegszeit vertreten[126].

                   Es wird auch nichts vom Verunstaltungsschadenerwähnt, dessen Geldersatz in der französischen Literatur "prix de la beauté" (Preis der Schönheit) oder "pretium pulchritudinis" genannt wird[127]. Der Schadenersatz für solche immaterielle Schäden wurde schon in den siebziger Jahren, zusammen mit dem Ersatz für den durch die entgangene Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens) verursachten Schadens (préjudice d´agrément, loss of amenity) von der rumänischen Rechtslehre[128]anerkannt, trotz der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ("Anleitungsbeschluss" Nr. VII vom 29 Dezember 1952), die den Geldersatz für ideelle Schäden untersagt hatte "weil er den fundamentalen Grundsätzen des sozialistischen Rechtssystems widerspricht".

                     Von den Arten des ideellen Schadens die von der Rechtslehre erläutert wurden fehlt im neuen ZGB auch "der Verlust der Lebenshoffnung" (loss of expectation of life).

                 Die Weglassung dieser Arten von immateriellen Schäden ist schwer zu verstehen, weil sogar die jüngste Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes wenigstens ersten zwei Arten erwähnt und erläutert. In diesem Sinne, zitiere ich das Urteil des Obersten Gerichtshofes, zivilrechtliche und urheberreichliche Sektion, Nr.1529 vom 6. März 2008, das anlässlich der in Wien, zwischen dem 16 und 18 April 2009, veranstalteten 8-ten Konferenz für Europäisches Schadenersatzrecht[129] ("8th Annual Conference on European Tort Law"), im Rahmen des Rumänienberichtes analysiert wurde[130].

                 Was die entgangene Lebensfreude (Beeinträchtigung des Wohlbefindens - préjudice d´agrément, loss of amenity) betriftt, kann man zugeben, dass sich diese Art des immateriellen Schadens in der vom ZGB erwähnten Kategorie "die Einschränkung des Familien- und Gesellschaftslebens" wiederfindet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Untersuchung der Definition dieser Art von immateriellen Schäden die in der rumänischen, französischen und englischen Literatur zu finden ist[131], also: "die Einschränkung der angenehmen Elemente des Lebens, und zwar der Elemente die Folge der Gefühle, des Geschlechtslebens und der Fähigkeit normale soziale Beziehungen zu unterhalten sind" .

             Was die Verletzungen der affektiven Persönlichkeit (der Affektivität) betrifft, kann man diese in der im § 1391 Abs.2 enthaltenen Vorschrift erkennen, wo "der vom Tode des Opfers verursachte seelische Schmerz" erwähnt wird.

 

•8.      Schlussfolgerung

 

            Wie es aus dieser Abhandlungüber die aktuelle Lage des rumänischen Schadenersatzrechts hervorgeht, ist der Ersatz des immateriellen Schadens ein Werk ausschließlich der Rechtslehre, die von der Rechtssprechung übernommen wurde. Die 6 Paragrafen des alten Zivilgesetzbuches enthalten nur allgemeine Vorschriften der deliktischen Haftung. Aus diesen Grundsätzen konnte die Rechtswissenschaft einige Regeln des Ersatzes der immateriellen Schäden ableiten. So, z.B. auf Grund einer generischen Interpretierung von §§ 998 - 999 des geltenden Zivilgesetzbuches, die keinen Unterschied zwischen dem materiellen und immateriellen Schaden machen, wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass auch immaterielle Schäden ersetzt werden müssen.

                  Doch die meisten Regeln des Schadenersatzes im Bereich der immateriellen Schäden haben als Rechtsgrundlage die von der Rechtslehre und Jurisprudenz bestimmten Grundsätze, also außerhalb des Zivilgesetzbuches. Die Rechtslehre und Rechtssprechung sind aber nicht als Rechtsquellen anerkannt. Deshalb war es die höchste Zeit, dass die Regelung des Schadenersatzes im Bereich der immateriellen Schäden durch das Zivilgesetzbuch und nicht parallel erfolgt.

                    Glücklicherweise hat das neue Zivilgesetzbuch von 2009 die wichtigsten von der Rechtslehre bestimmten Grundsätze mit einbezogen. Es ist ein bedeutender Fortschritt von nur 6 Paragrafen im alten zu 46 Paragrafen im neuen Zivilgesetzbuch.

                      Bedauerlich ist aber, dass das neue ZGB die Kategorie der immateriellen Schäden, die durch Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verursacht wurden und die, wegen der Wichtigkeit dieser Schäden die aus dem Wert der verletzten Rechte  und ihrer Häufigkeit in der Judikatur hervorgeht, sowohl von der rumänischen, als auch von der französischen Rechtslehre unter der Benennung "préjudice corporel","Körperschäden"- analysiert werden, wesentlich eingeschränkt und vereinfacht hat. Es wird nichts von den Schäden die aus körperlichen und seelischen Schmerzen bestehen ("pain and suffering" "pretium doloris"), von Verunstaltungsschäden ("prix de la beauté")erwähnt, obwohl der Schadenersatz für solche immaterielle Schäden schon in den siebziger Jahren, zusammen mit dem Ersatz für den durch die entgangene Lebensfreude  verursachten Schadens ("préjudice d´agrément", "loss of amenity") von der rumänischen Rechtslehre, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Nr. VII vom 29 Dezember 1952 zuwider, anerkannt wurde.

                     Von den Arten des ideellen Schadens die von der Rechtslehre erläutert wurden fehlt im neuen ZGB auch "der Verlust der Lebenshoffnung" ("loss of expectation of life").

                 Wie ich schon betont habe, ist die Weglassung dieser Arten von immateriellen Schäden schwer zu verstehen, weil sogar die jüngste Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes wenigstens die ersten zwei Arten erwähnt und erläutert. Ich habe diese hier zitierten Urteile des Obersten Gerichtshofes anlässlich der in Wien jährlich veranstalteten  Konferenz für Europäisches Schadenersatzrecht ("Annual Conference on European Tort Law"), analysiert und als Beispiel für die von der Rechtssprechung bestimmten Arten des immateriellen Schadens gegeben. Leider stellt, aus diesem Standpunkt, die Regelung im neuen ZGB eine Enttäuschung dar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Univ.-Doz.Dr., Universität "Vasile Goldiş" Arad -Rumänien; christian.alunaru@googlemail.com.

[1] Der Autor dieses Beitrags ist Mitglied des Deutschen Juristentages e.V. seit 1994 und außerordentliches Mitglied des Österreichischen Juristentages seit 1997 und hat seitdem an alle Veranstaltungen dieser Vereine teilgenommen. Er ist Mitglied des "Wiener Arbeitskreises" der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform der Universität Wien (Rechtswissenschaftliche Fakultät). Als Mitglied des "European Centre of Tort and Insurance Law" der Österreichischen Akademie der Wissenschaften verfasst er jährlich den Jahresbericht Rumäniens über die Entwicklung des rumänischen Schadenersatzrechts für die "Annual Conference on European Tort Law" in Wien. Die Berichte wurden in folgenden Jahrbüchern veröffentlicht: C. Alunaru, L. Bojin , XXI Romania. Legislation, Cases, Literature, in "European Tort Law, Yearbook  2007", Springer Vienna - New York, 2008, 497 - 520; idem , XXII Romania. Legislation, Cases, Literature, in "European Tort Law, Yearbook  2008", Springer Vienna - New York, 2009, 541 - 570; idem , XXII Romania. Legislation, Cases, Literature, in "European Tort Law, Yearbook 2009", De Gruyter, Berlin - New York, 2010, 525 - 558.

[2] Lacrima Rodica Boilă, Răspunderea civilă delictuală subiectivă (Die zivilrechtliche subjektive Deliktshaftung «Verschuldenshaftung»), Verlag C. H. Beck, Bucureşti 2009, 1 -12, 173 - 213, 300 - 305,

[3] Lacrima Rodica Boilă, Răspunderea civilă delictuală obiectivă (Die zivilrechtliche  objektive  Deliktshaftung «Verschuldensunabhängige Haftung»), Verlag C. H. Beck, Bucureşti 2008, 109 - 171, 252 - 278, 290 - 305.

[4] Siehe : Gheorghe Vintilă, Constantin Furtună, Daunele morale. Studiu de doctrină şi jurisprudenţă.(Die immateriellen Schäden. Abhandlung  über die Rechtslehre und Rechtssprechung), Verlag All Beck, Bucureşti 2002, 62 - 63.

[5] Iulia Albu, Repararea prejudiciului cauzat prin vătămări corporale (Ersatz der durch Körperverletzungen verursachten Schäden), Editura (Verlag) Lumina lex, Bucureşti 1997, 13 -14 ;

Ioan Albu, Victor Ursa, Răspunderea civilă pentru daunele morale (Die zivilrechtliche Haftung für immaterielle Schäden), Editura (Verlag) Dacia Cluj-Napoca, 1979, 166-182, 284ff ;

Corneliu Turianu, Răspunderea civilă delictuală. Răspunderea civilă pentru daunele morale (Die zivilrechtliche Deliktshaftung. Die Haftung für immaterielle Schäden), Verlag Wolters Kluwer, Bucureşti 2009, 175.

Ion Dogaru, Pompil Drăghici, Bazele Dreptului Civil. Volumul III. Teoria generală a obligaţiilor (Die Grundlagen des Zivilrechts. Band III. Allgemeines Schuldrecht), Verlag C. H. Beck, Bucureşti, 2009, 245.

[6] Siehe: M. Eliescu, Raportul dintre răspunderea contractuală şi cea delictuală. Problema cumulului celor două responsabilităţi în dreptul RPR (Das Verhältnis zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung. Das Problem der Kumulation - des Zusammentreffens - der beiden Haftungen), in"Studii şi cercetări juridice", Nr. 1/1963, 25ff.  Idem, Răspunderea civila delictuală (Deliktshaftung), Editura (Verlag) Academiei, Bucureşti 1972;

R. Sanilievici, Dreptul la opţiunea între temeiul contractual şi cel delictual al răspunderii civile (Das Optionsrecht zwischen der vertraglichen und der deliktischen Grundlage der zivilrechtlichen Haftung), in "Revista Româna de Drept", Nr. 2/1967, 33 ff.; C. Stătescu, Cu privire la raportul dintre norma de drept procesual şi norma de drept substantial. Implicaţii cu privire la cumulul răspunderii civile delictuale si răspunderea contractuală (Über das Verhältnis zwischen der verfahrensrechtlichen und der materiellrechtlichen Vorschrift. Konsequenzen bezüglich der Kumulation - des Zusammentreffens - der deliktischen und der vertraglichen  Haftung), in "Revista româna de drept" Nr. 5/1981, 7-13; L. Mihai, V. Stoica, În legatură cu incidenta răspunderii civile delictuale în raporturile dintre părţile din contract (Bezüglich der Anwendbarkeit der Deliktshaftung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien), in "Revista Româna de Drept" Nr. 9/1983, 8 -14;

Liviu Pop, Drept civil. Teoria generală a obligaţiilor (Zivilrecht. Allgemeines Schuldrecht), Editura (Verlag) Lumina lex, Bucureşti 1998, 356 - 357.

[7] Plenul Tribunalului Suprem, Decizia de îndrumare (Anleitungs -Plenarentscheidung des "Obersten Gerichts") Nr. 11 vom 2 August 1965, in "Justiţia Nouă" Nr. 8/1965, 109. Anmerkung: Vor 1989 war die Benennung des Obersten Gerichtshofes "Tribunalul Suprem", die wir mit "Das Oberste Gericht" übersetzt haben. Wo nach 1989 schon die Benennung "Curtea Supremă" erscheint ,haben wir sie mit "Der Oberste Gerichtshof" übersetzt. Heute heißt dieses Gericht "Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie" = "Der Hohe Kassations- und Justizhof".

[8] Die Vertragshaftung, als ein von der deliktischen Haftung getrenntes Rechtsinstitut, ist wichtig weil, wie wir später erläutern werden, in Abwesenheit einer ausführlichen Regelung der deliktischen Haftung im geltenden ZGB, manche Grundsätze (z.B. bezüglich der Entlastungsgründe) aus den Vorschriften der Vertragshaftung abgeleitet wurden.

[9] T. R. Popescu, P. Anca, Teoria generală a obligaţiilor (Allgemeines Schuldrecht), Editura (Verlag) Ştiinţifică, Bucureşti 1968, 320; C. Stătescu, C. Bîrsan, Drept civil. Teoria generală a obligaţiilor. Ediţia a IX-a, revizuită şi adăugită (Zivilrecht. Allgemeines Schuldrecht. IX. Neubearbeitete und ergänzte Auflage), Bucureşti 2008, 330;

Ion Dogaru, Pompil Drăghici, Bazele dreptului civil. Volumul III. Teoria generală a obligaţiilor (Die Grundlagen des Zivilrechts. Band III. Allgemeines Schuldrecht). Editura (Verlag) C. H. Beck, Bucureşti, 2009, Cartea a IV-a "Efectele obligaţiilor" (IV-tes Buch "Wirkungen der Schulden"), Titlul I. "Privire generală asupra efectelor obligaţiilor" (Erster Titel " Übersicht über die Wirkungen der Schulden"), Secţiunea a 3-a "Executarea indirectă (prin echivalent) a obligaţiilor civile (Dritter Abschnitt "Die Erfüllung der Schulden durch Ersatzleistung" , p. 431 - 469.

[10] Liviu Pop, Drept civil, Teoria generala a obligatiilor (Zivilrecht. Allgemeines Schuldrecht)  Editura  (Verlag) Lumina-lex, Bucureşti 1998, Partea a II-a "Raspunderea civilă", Titlul III "Raspunderea civilă contractuală" (Zweiter Teil "Zivilrechtliche Haftung", III.Titel "Vertragshaftung"), 336 - 359.

Idem, Tratat de drept civil. Obligaţiile, vol. II Contractul (Zivilrecht. Traktat. Schuldrecht Band II. Der Vertrag), Editura (Verlag) Universul Juridic, Bucureşti 2009, Titlul III "Efectele contractelor", Subtitlul III "Consecinţele neexecutării contractelor", Capitolul I "Răspunderea contractuală" (III. Titel "Wirkungen der Verträge", III. Untertitel "Folgen der Vertragsverletzung", Erstes Kapitel "Vertragshaftung"), 644 - 707.

[11] Wiederverkündet im Gesetzblatt Nr.313 vom 22. April 2008, mit einer neuen Numerierung der Paragrafen, auf Grund von § V Buchstabe k. des Gesetzes Nr. 363/2007 bezüglich der Bekämpfung der unlauteren Geschäftspraktiken der Gewerbetreibenden in den Verhältnissen mit den Verbrauchern und der Harmonisierung der Vorschriften mit der Europäischen Rechtsordnung im Bereich Verbraucherschutz (Gesetzblatt Nr. 899 vom 28 Dezember 2007).

[12] Liviu Pop, Drept civil, Teoria generală a obligaţiilor (Allgemeines Schuldrecht) , 201 -203 ; M. Eliescu, Răspunderea civilă delictuală (Deliktshaftung),  101 - 102 ; C. Stătescu, C. Bîrsan, 145 - 147.

[13] Tribunalul Suprem, Colegiul penal, (Oberstes Gericht, Strafrechtabteilung) Decizia (Urteil) Nr. 39/1963, in "Justitia Noua" Nr. 4/1964, 178; Tribunalul Municipiului Bucureşti, Secţia a II-a penala, (Landesgericht der Stadt Bukarest, II. Strafrechtliche Sektion) Decizia (Urteil) Nr. 593/1974, in Revista româna de Drept, nr. 10/1974, p. 74, cu nota de (mit der Anmerkung von) O. Rădulescu şi C. Bîrsan ; Tribunalul Suprem, Colegiul civil (Oberstes Gericht, Zivilrechtabteilung) Decizia (Urteil)  Nr. 971/1964, in "Legalitatea Populară" Nr. 12/1964, 80; Tribunalul Suprem, Colegiul penal, (Oberstes Gericht, Strafrechtabteilung) Decizia (Urteil) Nr. 446/1964, in "Justiţia Nouă" Nr. 2/1964, 152 ; Tribunalul Suprem, Colegiul penal (Oberstes Gericht, Strafrechtabteilung) Decizia (Urteil) Nr. 495/1966 in "Culegere de decizii ale Tribunalului Suprem  1966" (Urteilssammlung des OG 1966), 432 ; Tribunalul Suprem, Colegiul penal (Oberstes Gericht, Strafrechtabteilung), Urteil Nr. 2722/1970, in "Revista Română de Drept" Nr. 3/1971, 130.

[14] B. Starck, Droit civil. Obligations, Librairies Techniques, Paris 1972, 53 - 55;  X. Pradel, Le préjudice dans le droit civil de la responsabilité, in L.G.D.J., Paris, 2004, 187 ff.

[15] M. Anghel, Fr. Deak, M.F. Popa, Răspunderea civilă (Die zivilrechtliche Haftung), Editura Ştiinţifică (Wissenschaftlicher Verlag), Bucureşti 1970, 27 ; Gh.Vintilă, C.Furtună, 66 -67.

[16] Gheorghe Vintilă, Constantin Furtună, 57.

[17] Liviu Pop, Drept civil, Teoria generală a obligaţiilor (Allgemeines Schuldrecht), Verlag Lumina Lex, Bucureşti 1998, 199 ; Constantin Stătescu, Corneliu Bîrsan, Drept civil. Teoria generală a obligaţiilor (Zivilrecht. Allgemeines Schuldrecht), Ediţia a IX-a revizută şi adăugită (IX neubearbeitete und ergänzte Auflage, Editura (Verlag) Hamangiu, Bucureşti 2008, 144 - 145.

[18]Liviu Pop, 212 - 216 ; C. Stătescu, C. Bârsan, 175 - 178.

[19] M. Banciu ; Principiul exercitării drepturilor civile numai în scopurile în vederea cărora au fost recunoscute de lege (Der Grundatz der Ausübung der zivilen Rechte nur gemäß dem Zweck zu welchen sie vom Gesetz anerkannt wurden), in "Contribuţia practicii judiciare la dezvoltarea principiilor dreptului civil român"(Der Beitrag der Rechtssprechung zur Entwicklung der Grundsätze des rumänischen Zivilrechts), Herausgeber A.Ionaşcu, Editura  Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1978, 38 - 56; Elisabeta Roşu, Acţiunea civilă. Condiţii de exercitare. Abuzul de drept (Die zivilrechtliche Klage. Bedingungen der Klageerhebung. Der Rechtsmissbrauch), Verlag C. H. Beck, Bucureşti 2010, 178 ff.

[20] Zum Rechtsmissbrauch im rumänischen Zivilrecht: Ioan Deleanu, Drepturile subiective şi abuzul de drept (Die subjektiven Rechte und der Rechtsmissbrauch), Verlag Dacia Cluj-Napoca, 1988, 50 - 133.

[21] Liviu Pop, 217 - 222 ; C. Stătescu, C. Bârsan, 183 - 194

[22] D. M. Walker,The Law of Delict in Scotland, second edition, Edinburg 1981, 212 -214, zitiert von  Liviu Pop, 219, Fn.3

[23] Mihail Eliescu, Răspunderea civilă delictuală, (Die zivilrechtliche Deliktshaftung), Editura Academiei (Verlag der Rumänischen Akademie), Bucureşti 1972, 128 -139.

[24] Tribunalul Suprem, în complet de 7 judecători, (Oberstes Gericht in der Zusammensetzung des Gerichts aus 7 Richtern), Urteil Nr. 40/1987, in "Revista Română de Drept" (Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 1/1988, 72 ; Curtea Supremă de Justiţie (Der Oberste Gerichtshof), secţia penală (Strafrechtssektion), Urteil  Nr. 765/1990, in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 6/1991, 66 - 67.

[25] Mihail Eliescu, Răspunderea civilă delictuală, (Die zivilrechtliche Deliktshaftung), Editura Academiei (Verlag der Rumänischen Akademie), Bucureşti 1972, 131.

[26] Liviu Pop 227 - 228; M. Eliescu, 183 - 184.

[27] A. Man, Criteriul departajării între creditor şi debitor a prejudiciului cauzat prin culpa lor comună (Das Kriterium der Teilung des durch mitwirkendes Verschulden verursachten Schadens zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner) in Revista Română de Drept (Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 6/1988, 27 - 31.

[28] Liviu Pop, 234 ; M. Eliescu, 227 : T.R. Popescu, Petre Anca, Teoria generală a obligaţiilor (Allgemeines Schuldrecht), Editura Stiinţifică (Wissenschaftlicher Verlag), Bucureşti 1968, 195 - 197.

[29] C. Stătescu, C. Bîrsan, 203 - 204.

[30] §1169 ZGB : "Cel ce face o propunere înaintea judecăţii trebuie să o dovedească" (Wer vor dem Gericht etwas behauptet muss es auch beweisen)

[31] Aurelian Ionaşcu, Probele în procesul civil (Die Beweise im Zivilprozess),Editura ştiinţifică şi enciclopedică (Wissenschaftlicher und enzyklopedischer Verlag), Bucureşti 1969, 39 - 50.

[32] Gh. Vintilă, C. Furtună, 92.

[33] Nicolae Volonciu, Tratat de procedură penală (Strafprozessrecht. Traktat) Band I, Verlag PAIDEIA, Bucureşti 1993, 255.

[34] Tribunalul Regional Suceava (Landesgericht Suceava), Decizia penală (Strafurteil) Nr. 169/1967, in Revista Română de Drept (Die Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 12/1967, 153.

[35] C. Furtună, Gh. Brenciu, Acţiunea civilă şi procesul penal (Die zivilrechtliche Klage und der Strafprozess).Editura (Verlag) Scrisul românesc, Craiova 1998,7 - 8.

[36] Tribunalul Suprem, Secţia penală (Das Oberste Gericht. Strafrechtliche Sektion), decizia (Urteil) Nr. 616/1976, in Revista Română de Drept (Die Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 10/1976, 65.

[37] Tribunalul Suprem, Secţia penală (Das Oberste Gericht. Strafrechtliche Sektion), decizia (Urteil) Nr. 586/1971,in Culegere de decizii 1971(Urteilssammlung 1971), 423 ; Judecătoria Bistriţa (Amtsgericht Bistritz), sentinţa penală (Strafurteil) Nr. 807/1984, in Revista Română de Drept (Die Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 7/1986, 58 ; siehe auch C. Furtună, Gh. Brenciu, 47.

[38] Gh. Mateuţ, Unele probleme în legătură cu procedura constituirii de parte civilă în procesul penal (Einige Fragen bezüglich der Erhebung der Privatklage «Nebenklage» im Strafprozess), in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 9/1996 ; V. Papadopol, Culegere de practică judiciară penală pe anul 1992 (Strafrechtliche Rechtssprechungssammlung für das Jahr 1992),Casa de Editură şi Presă Şansa SRL (Verlags- und Pressehaus Sansa), Bucureşti 1993, 232.

[39]  Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion), decizia (Urteil) Nr. 1556/1991, zitiert von  I. Neagu, 117 und Gh. Vintilă, C. Furtună  71, Fn. 3.

[40] Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion), Decizia (Urteil) Nr. 2073/1992, in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 7/1993, 95.

[41] § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wurde in den fünfziger Jahren aufgehoben, als das Oberste Gericht der Volksrepublik Rumänien ("Tribunalul Suprem al Repubicii Populare Române") durch die viel kritisierte Entscheidung ("Anleitungsbeschluss" Nr. VII vom 29 Dezember 1952, der für alle rumänischen Instanzen verbindlich war) den Geldersatz für ideelle Schäden untersagt hatte "weil er den fundamentalen Grundsätzen des sozialistischen Rechtssysthems widerspricht".

[42] Liviu Pop, 361 - 366.

[43] C. Stătescu, C. Bîrsan, 178 - 182.

[44] Mihail Eliescu, Răspunderea civilă delictuală, (Die zivilrechtliche Deliktshaftung), Editura Academiei (Verlag der Rumänischen Akademie), Bucureşti 1972, 183.

[45] V. Dongoroz u.a., Explicaţii teoretice ale Codului penal român. Partea generală (Theoretische Erläuterungen des rumänischen Strafgesetzbuches. Allgemeiner Teil), Band I, Editura Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1969, 349 ff.; I. Oancea, Drept penal. Partea generală (Strafrecht. Allgemeiner Teil), Editura Didactică şi Pedagogică (Didaktischer und pädagogischer Verlag) Bucureşti, 1971, 275 - 279.

[46] M. Banciu ; Principiul exercitării drepturilor civile numai în scopurile în vederea cărora au fost recunoscute de lege (Der Grundatz der Ausübung der zivilen Rechte nur gemäß dem Zweck zu welchen sie vom Gesetz anerkannt wurden), in "Contribuţia practicii judiciare la dezvoltarea principiilor dreptului civil român"(Der Beitrag der Rechtssprechung zur Entwicklung der Grundsätze des rumänischen Zivilrechts), Herausgeber A.Ionaşcu, Editura  Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1978, 38 - 51; Ioan Deleanu, Drepturile subiective şi abuzul de drept (Die subjektiven Rechte und der Rechtsmissbrauch), Verlag Dacia Cluj-Napoca, 1988, 50 - 62; D. Gherasim, Buna credinţă în raporturile juridice civile (Der gute Glaube in den zivilen Rechtsverhältnissen), Editura Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1981, 104 - 126.

[47] D. Alexandresco, Explicaţiunea teoretică şi practică a dreptului civil român în comparaţiune cu legile vechi şi cu principalele legislaţiuni străine, tomul al V-lea, (Theoretische und praktische Erläuterung des rumänischen Zivilrechts im Vergleich mit den alten Gesetzen und den wichtigsten ausländischen Gesetzgebungen,Band V.), Iaşi 1898, 186 ;  Rosetti-Bălănescu, Al.Băicoianu, Drept civil român. Obligaţiile (Rumänisches Zivilrecht. Schuldrecht), Bucureşti 1943, 210; T.R. Popescu, P. Anca, Teoria generală a obligaţiilor (Allgemeines Schuldrecht), Editura Stiinţifică (Wissenschaftlicher Verlag), Bucureşti 1968,239 ff.; I.M. Anghel, Fr. Deak, M.F. Popa, Răspunderea civilă (Die zivilrechtliche Haftung), Editura Ştiinţifică (Wisseschaftlicher Verlag), Bucureşti 1970,204 - 212; M. Eliescu, 201 - 221; C. Stătescu, C. Bîrsan, 208.

[48] Liviu Pop, 361 - 362.

[49] "Debitorul este osândit, de se cuvine, la plata de daune interese sau pentru neexecutarea obligaţiei sau pentru întârzierea executării, cu toate că nu este rea-credinţă din parte-i, afară numai dacă nu va justifica că neexercitarea provine din o cauză străină, care nu-i poate fi imputată"

[50] Curtea de Apel Bucureşti, Secţia IV-a civilă (Oberlandesgericht Bukarest, IV Zivilrechtliche Sektion), Decizia (Urteil) Nr. 2862/1999 in CAB Culegere de decizii 1999 (Urteilssammlung des Oberlandesgerichts Bukarest 1999), 144 - 145.

[51] I. M. Anghel, Fr. Deak, M.F. Popa,  79.

[52] C. Stătescu, C. Bîrsan,  182.

[53] Der Begriff „absolut Nichtig"(„nullité absolue") ist kein Pleonasmus, keine Doppelaussage, denn im rumänischen Zivilrecht entspricht dieser Begriff der „Nichtigkeit" aus dem österreichschen Recht. Hingegen die „relative Nichtigkeit" („nullité relative") entspricht der „Anfechtbarkeit".

[54] D. Alexandresco , Band ,V , 503 ; I. Stoenescu, Evoluţia ideii de răspundere civilă (Die Evolution des Begriffes der zivilrechtlichen Haftung), Editura (Verlag) Curierul Judiciar, 1939, 123.

[55] Mihail Eliescu, Răspunderea civilă delictuală, (Die zivilrechtliche Deliktshaftung), Editura Academiei (Verlag der Rumänischen Akademie), Bucureşti 1972, 162 ; C. Stătescu, C. Bîrsan, 187 -188.

[56] M. Eliescu 162 ; Liviu Pop, 366.

[57] Christian Alunaru (Rumänien), Lajos Vékás (Ungarn), "Die Rekodifikation des Zivilrechts in Rumänien und Ungarn", Seminar an der Wirtschaftsuniversität Wien, 13 September 2010.

[58] C.Alunaru, Privatrechtsentwicklung in Rumänien, in Rudolf Welser (Hrsg.) "Privatrechtsentwicklung in Zentral- und Osteuropa" , Manz Wien 2008. 94 - 95.

[59] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 10 Auflage, I, Manz Wien, 1995, 469 - 470; Rudolf  Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts. Band II. Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil, Erbrecht, 13. Neubearbeitete Auflage, Wien 2007, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 334 - 335.

[60] Matei Basarab, Drept penal. Partea generală (Strafrecht. Allgemeiner Teil), Editura didactică şi pedagogică (Didaktischer und pädagogischer Verlag), Bucureşti 1983, 44 - 45.

[61] Siehe : Bydlinski, Schadensverursachung 15 ff; Mayrhofer,Schuldrecht I, 262; Welser ZfR(Zeitschrift für Rechtsvergleichung), V 1968, 44; Wolff in Klang  VI 10, zitiert von Koziol/Welser 470, Fußnote 161

[62] D. M. Walker,The Law of Delict in Scotland, second edition, Edinburg 1981, 212 -214m zitiert von Liviu Pop, 219, Fn.3

[63] Mihail Eliescu, Răspunderea civilă delictuală, (Die zivilrechtliche Deliktshaftung), Editura Academiei (Verlag der Rumänischen Akademie), Bucureşti 1972, 128 -139.

[64] Tribunalul Suprem, în complet de 7 judecători, (Das Oberste Gericht in der Zusammensetzung des Gerichts aus 7 Richtern ), Urteil Nr. 40/1987, in "Revista Română de Drept" (Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 1/1988, 72 ; Curtea Supremă de Justiţie (Der Oberste Gerichtshof), secţia penală (Strafrechtssektion), Urteil  Nr. 765/1990, in "Dreptul"(Das Recht) Nr. 6/1991, 66 - 67.

[65] Mihail Eliescu, 131.

[66] Valeriu Stoica, Relaţia cauzală complexă ca element al răspunderii civile delictuale în procesul penal, (Der komplexe kausale Zusammenhang als ein Element der Deliktshaftung im Strafprozess), in "Revista Română de Drept" Nr. 2/1984, 34 ; Liviu Pop, 222.

[67] Plenul Tribunalului Suprem, decizia de îndrumare (Anleitungs -Plenarentscheidung des Obersten Gerichts) Nr. 1/1957, in Culegere de decizii 1957 (Urteilssammlung 1957), 23; Plenul Tribunalului Suprem, decizia de îndrumare (Anleitungs -Plenarentscheidung des Obersten Gerichts) Nr. 23/1963, în Culegere de decizii 1963 (Urteilensammlung 1963), 77-78 ; Tribunalul Suprem, secţia penală (Das Oberste Gericht, Strafrechtliche Sektion), decizia (Urteil) Nr. 700/1970 und Urteil Nr. 3805/1973, in "Repertoriu alfabetic de practică judiciară în materie penală pe anii 1969 - 1975" (Alphabetisches Verzeichnis der Rechtssprechung im Bereich des Strafrechts 1969 - 1975), von V. Papadopol und M. Popovici, Editura Ştiinţifică şi Encliclopedică (Wissenschaftlicher und enzyklopedischer Verlag), Bucureşti 1977, 144 und 134 ; Tribunalul Suprem, secţia penală (Das Oberste Gericht, Strafrechtliche Sektion), decizia (Urteil) Nr. 1769/1982, in Revista Română de Drept (Die Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 6/1983, 60; Tribunalul Suprem, secţia penală (Das Oberste Gericht, Strafrechtliche Sektion), decizia (Urteil) Nr. 2784/1982, in Revista Română de Drept (Die Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 9/1983, 66.

[68] Dazu : Rudolf  Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts. Band II. Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil, Erbrecht, 13. Neubearbeitete Auflage, Wien 2007, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 326

[69] Vintilă Dongoroz u.a., Explicaţii teoretice ale Codului penal român. Volumul IV. Partea specială (Theoretische Erläuterungen des rumänischen Strafgesetzbuchs. Band IV. Besonderer Teil) Editura Academiei (Verlag der Akademie) Bucureşti, 1972, 680; Oliviu Aug. Stoica, Drept penal. Partea specială (Strafrecht. Besonderer Teil), Editura didactică şi pedagogică (Didaktischer und pädagogischer Verlag), Bucureşti 1976, 433 -435.

[70] I. Albu, V. Ursa, Răspunderea civilă pentru daunele morale (Die zivilrechtliche Haftung für immaterielle Schäden), Verlag Dacia, Cluj-Napoca, 1979,31 -36 ;  Liviu Pop, Drept civil. Teoria generală a obligaţiilor. Tratat. Ediţia a II-a (Zivilrecht. Schuldrecht, allgemeiner Teil. Traktat. Zweite Auflage). Editura fundaţiei "Chemarea" (Verlag der Stiftung "Chemarea"), Iaşi, 1996, 193 - 203 ;   I.Dogaru, T. Sîmbrian, P. Drăghici, A. O. Hanţiu, S. Ionescu, Drept civil. Teoria generală a obligaţiilor. Tratat, vol. III (Zivilrecht. Schuldrecht, allgemeiner Teil. Traktat. Band III), Editura (Verlag) Europa, Craiova, 1997, 199 ;  Adriana Corhan, Repararea prejudiciilor prin echivalent bănesc (Ausgleich der Schäden durch Geldersatz), editura (Verlag) Lumina Lex, Bucureşti 1999, 27 ; P. M. Cosmovici, Drept civil. Drepturile reale. Obligaţii. Legislaţie (Zivilrecht. Sachenrecht. Schuldrecht. Gesetzgebung), Editura (Verlag) All, Bucureşti, 1994, 175.

[71] M. Anghel, Fr. Deak, M.F. Popa, Răspunderea civilă (Die zivilrechtliche Haftung).Editura Ştiinţifică (Wissenschaftlicher Verlag), Bucureşti 1970, 27; Gheorghe Vintilă, Constantin Furtună, Daunele morale. Studiu de doctrină şi jurisprudenţă (Die immateriellen Schäden. Abhandlung  über die Rechtslehre und Rechtssprechung), Verlag All Beck, Bucureşti, 2002,  66 -67.

[72] Iulia Albu, Repararea prejudiciului cauzat prin vătămări corporale (Ersatz der durch Körperverletzungen verursachten Schäden), Editura (Verlag) Lumina lex, Bucureşti 1997, 13 -14 ; I. Albu, V. Ursa, Răspunderea civilă pentru daunele morale  (Die zivilrechtliche Haftung für immaterielle Schäden), Verlag Dacia, Cluj-Napoca, 1979, 166-182, 284 ff.

[73] I. Albu, V, Ursa, 48 ff.

[74] Gheorghe Vintilă, Constantin Furtună, 57.

[75] I. Albu, V. Ursa, 72; Gh. Vintilă, Daunele morale. Studiu de doctrină şi jurisprudenţă. Ediţia a 2-a, (Die immateriellen Schäden. Abhandlung  über die Rechtslehre und Rechtssprechung. Zweite Auflage), Editura (Verlag) Hamangiu, Bucureşti 2006, 29.

[76] A. Ionaşcu, La réparation dommages moraux en droit socialiste roumain, in Revue roumaine des sciences sociales, Séries juridiques 1966, Nr.2, 208.

[77] Ion Dogaru, Pompil Drăghici, Bazele Dreptului Civil. Volumul III. Teoria generală a obligaţiilor (Die Grundlagen des Zivilrechts. Band III. Allgemeines Schuldrecht), Verlag C. H. Beck, Bucureşti, 2009, 243 - 244.

[78] P. Tercier, Contribution a l'étude du tort moral et de sa réparation en droit suisse, Editions Universitaires, Fribourg, Suisse, 1971, 68

[79] C. Turianu, Răspunderea civilă delictuală. Răspunderea civilă pentru daunele morale (Die zivilrechtliche Deliktshaftung. Die Haftung für immaterielle Schäden), Verlag Wolters Kluwer, Bucureşti 2009, 176.

[80] C. Hamangiu, N. Georgean, Codul civil adnotat (Kommentar zum rumänischen Zivilgesetzbuch), Bucureşti 1925, Band II, 491, Nr. 166; C. Turianu, 176.

[81] I. Albu, V. Ursa, 79; Gh. Vintilă, 32.

[82] M. Dubois, Le pretium doloris, Thése (Dissertation), Lyon, 1935, 32; G. Vinney,B. Marchesinis,La réparation du dommage corporal . Essai de coparaison des droit anglais et français, Economica, Paris 1985,69, zitiert von Gh. Vintilă.

[83] Ausführlich dazu: C. Alunaru, L. Bojin , XXII Romania. Legislation, Cases, Literature, in European Tort Law 2008 - Yearbook 2009, Springer Vienna - New York, 541 - 570.

[84] Al. Weill, Droit civil. Les obligations, Dalloz, Paris, 1971,614; M. Dubois, op. cit.; G. Ripert, Le prix de douleur, D.C., 1948, Cron., 1

[85] Ausführlich dazu: Gh. Vintilă, Gh. Vintilă, Daunele morale. Studiu de doctrină şi jurisprudenţă (Die ideellen Schäden. Abhandlung über die Rechtslehre und Rechtssprechng). Ediţia a 2-a (Zweite Auflage), Editura (Verlag) Hamangiu , Bucureşti 2006, 33 -34.

[86] D. Alexandresco, Explicaţiunea teoretică şi practică a dreptului civil român în comparaţiune cu legile vechi şi cu principalele legislaţiuni străine, tomul al V-lea, (Theoretische und praktische Erläuterung des rumänischen Zivilrechts im Vergleich mit den alten Gesetzen und den wichtigsten ausländischen Gesetzgebungen,Band V.) Iaşi 1898, 450 - 451; M.B. Cantacuzino, Elementele dreptului civil. (Die Elemente des Zivilrechts), Editura (Verlag) Cartea româneasca, Bucureşti, 1921, 428 - 434; C. Hamangiu, N. Georgean,  Codul civil adnotat cu textul articolului corespunzator francez, italian şi belgian, cu doctrina franceză şi română şi jurisprudenţa comptectă de la 1868 - 1927. Volumul II , (Kommentar über das Rumanische Zivilgesetzbuch mit dem Text des entsprechenden französischen, italienischen und belgischen Paragrafen, mit der vollständigen französischen und rumänischen Rechtslehre und Rechtsprechung  zwischen 1868 - 1927. Band II.) Verlag Socec & Co, Bucureşti 1925, 476; I. Rosetti-Bălănescu, Al. Băicoianu, Drept civil român. Studiu de doctrină şi de jurisprudenţă, vol. II. (Rumänisches Zivilrecht. Abhandlung über die  Rechtslehre und Rechtssprechung), Bucureşti 1943, 88 - 90; F. Mihăiescu, S.C. Popescu, Jurisprudenţa  Înaltei Curţi de Casaţie, Secţiunea I şi Secţiunile Unite, în materie civilă, pe anii 1934 -1943(Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes, Erste Sektion und Vereinigte Sektionen, im Bereich Zivilrecht, in den Jahren 1934 - 1943), Bucureşti, 152.

[87] J. Carbonnier,Droit civil, 4, Presses Uniersitaires de France, 1975, 310.            

[88] G. Marty, P. Raynaud, Droit civil, tome II, premier volume, Les obligations, Sirey, Paris, 1962, 361; B. Starck, Droit civil, Obligations, Librairies Techniques, Paris, 1972, 62.

[89] Ph. le Tourneau, La responsabilité civile, Dalloz, Paris, 1972, 141.

[90] Ausführlich dazu: M. Boar, Repararea bănească a daunelor morale în dreptul unor state vest-europene (Der Ausgleich der immateriellen Schäden durch Geldersatz im Rechtssystem einiger westeuropäischen Staaten), in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 8/1996, 23ff.

[91] V. Pătulea, Contribuţii la studiul răspunderii civile  delictuale în cazul prejudiciilor rezultate din vătămarea integrităţii corporale (Beiträge zum Studium der Deliktshaftung im Fall der Körperschäden) , in "Revista Română de Drept" (Rumänische Rechtszeitschrift), Nr. 11/1970, 55 - 57; M. Eliescu, Răspunderea civilă delictuală. (Die Deliktshaftung - Schadenersatzrecht), Editura Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1972, 105 -110; D. Rizeanu, Câteva propuneri de perfecţionare a legislaţiei civile (Einige Vorschläge zur Vervollkommnung der zivilrechtlichen Gesetzgebung), in "Studii şi cercetări juridice" (Juristische Studien und Forschungen), Nr. 1/1973, 113; M. N. Costin, Răspunderea civilă şi penală pentru încălcarea regulilor de circulaţie pe drumurile publice (Die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung für den Verstoß gegen die Verkehrsregeln auf öffentlichen Wegen), Editura (Verlag) Dacia, Cluj-Napoca, 1978, 210 -217; I. Albu, V. Ursa, Răspunderea civilă pentru daunele morale (Die zivilrechtliche Haftung für immaterielle Schäden), Editura (Verlag) Dacia, Cluj-Napoca, 1979, 170; C. Stătescu, C. Bîrsan, Tratat de drept civil. Teoria generală a obligaţiilor (Zivilrecht. Traktat. Allgemeines Schuldrecht), Editura Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1981, 165.

[92] C.Turianu , Răspunderea civilă pentru dauna morală, (Die zivilrechtliche Haftung für den immateriellen Schaden), in "Dreptul" ("Das Recht") Nr. 4/1993, 13; Y. Chartier, La réparation du préjudice dans la responsabilité civile, Dalloz, Paris 1983, 154

[93] Tribunalul Suprem, Secţia penală (Das Oberste Gericht, Strafrechtliche Sektion) Decizia (Urteil) Nr. 34/1981, in "Revista Română de Drept" (Rumänische Rechtszeitschrift) Nr. 11/1981, 52; Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion) Decizia (Urteil) Nr. 1525/1989, in "Dreptul"(Das Recht) Nr. 8/1990, 82; Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion) Decizia (Urteil) Nr. 417/1990, in "Dreptul"(Das Recht) Nr. 9-12/1990, 243.

[94] Gheorghe Vintilă, Constantin Furtună, Daunele morale. Studiu de doctrină şi jurisprudenţă.(Die immateriellen Schäden. Abhandlung  über die Rechtslehre und Rechtssprechung) , Verlag All Beck, Bucureşti 2002, 121

[95] M. Boar, Repararea bănească a daunelor morale în dreptul unor state vest-europene (Ausgleich der immateriellen Schäden durch Geldersatz im Rechtssystem einiger westeuropäischen Staaten),in "Dreptul"(Das Recht) Nr. 8/1996, 47 ; Gh. Vintilă, C. Furtună, 121 -122.

[96] M. Therry, B. Nicourt, Réflexions sur les "souffrances endures", in Gazette du Palais, 29 Okt. 1981, zitiert von Gh. Vintilă, C. Furtună, 123.

[97] Dazu: L. Malennec, L´indemnisation du préjudice esthétique, in Gazette du Palais, 6 Nov. 1976.

[98] Dazu: Y. Lambert-Faivre, Le droit du dommage corporel, Systèmes d´indemnisation, Dalloz, Paris, 1990, 134.

[99] Dazu: R. Vassas, Le préjudice d´agrément, in Gazette du Palais, 6 Okt. 1981

[100] M. Boar, 49 - 50; Gh. Vintilă, C. Furtună, 125.

[101] P. Tercier, Contribution a l'étude du tort moral et de sa réparation en droit suisse, Editions Universitaires, Fribourg, Suisse, 1971, 284.

[102] Zitiert von Gh. Vintilă, C. Furtună, 126

[103] I. Albu, Repararea prejudiciului cauzat prin vătămări corporale (Ersatz der durch Körperverletzungen verursachten Schäden), Editura (Verlag) Lumina lex, Bucureşti 1997, 21 ff.

[104] Die Dringlichkeitsverordnung heißt : "Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 59/2008 pentru modificarea Decretului-lege nr. 118/1990 privind acordarea unor drepturi persoanelor persecutate din motive politice de dictatura instaurată cu începere de la 6 martie 1945, precum şi celor deportate în străinătate ori constituite în prizonieri, publicat în Monitorul Oficial al României, Partea I, nr. 366 din 13 mai 2008, aprobată prin Legea nr. 271/2008, publicată în Monitorul Oficial al României, Partea I, nr. 768 din 14 noiembrie 2008, dându-se textelor o nouă numerotare".

[105] Curtea Supremă de Justiţie, Secţia civilă, (Der Oberste Gerichtshof, Zivilrechtliche Sektion) Decizia (Urteil) Nr. 2293/1993, in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 8/1992, 83.

[106] Die Dringlichkeitsverordnung heißt: "Ordonanţă de urgenţă nr. 62/2010 - pentru modificarea şi completarea Legii nr. 221/2009 privind condamnările cu caracter politic şi măsurile administrative asimilate acestora, pronunţate în perioada 6 martie 1945-22 decembrie 1989, şi pentru suspendarea aplicării unor dispoziţii din titlul VII al Legii nr. 247/2005 privind reforma în domeniile proprietăţii şi justiţiei, precum şi unele măsuri adiacente din 30 iunie 2010", Monitorul Oficial al României nr. 446/2010.

[107] Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion) Decizia (Urteil) Nr. 2073/1992, in Culegere de decizii 1990 - 1992 (Urteissammlung 1990 - 1993), 433.

[108] Gh. Vintilă, C. Furtună, 128

[109] Curtea Supremă de Justiţie, completul de 9 judecători (Der Oberste Gerichtshof in der Zussammensetzung des Gerichts aus 9 Richtern), Decizia (Urteil) Nr. 89/2003, in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 2/2005, 224.

                  Die "vom Geschädigten ertragenen negativen körperlichen und seelischen Folgen der Tat, die Wichtigkeit der verlezten Werte und das Maß in welchen diese verletzt wurden, die Intensität mit welcher der Geschädigte die Nachwirkungen der widerrechtlichen Tat verspürt hat" werden auch im Urteil des Obersten Gerichtshofes, Zivilrechtliche Sektion (Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală) Nr. 2191/1999, in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 8/2000, 165, als Kriterien für die Bewertung des immateriellen Schadens augfezählt.

[110] ) Curtea Supremă de Justiţie, Secţia civilă (Der Oberste Gerichtshof, Zivilrechtliche Sektion), Decizia (Urteil) Nr. 1888/1991, in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 7/1992, 95.

[111] Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion), Decizia(Urteil) Nr. 1995/1992, in Culegere de decizii 1990 - 1992 (Urteilssammlung 1990 - 1992), 109 ff.

[112] Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion), Decizia(Urteil) Nr. 459/1993 in Culegere de decizii 1993 (Urteilssammlung 1993) 194 ff.

[113] Dazu: Gh. Vintilă, C. Furtună, 128 - 129.

[114] Curtea de Apel Piteşti, Secţia penală (Oberlandesgericht Piteşti, Strafrechtliche Sektion), Decizia (Urteil) Nr. 195/R/17.03.2009, in Rudolf Schmutzer, Marian Enache, Tanasă Ion-Cristi, Daune morale. Jurisprudenţă 2008 - 2010 (Immaterielle Schäden. Jurisprudenz 2008 - 2010), Editura (Verlag) Moroşan, Bucureşti 2010, 214 - 216.

[115] Tribunalul Ialomiţa, Secţia penală (Landesgericht Ialomiţa, Strafrechtiche Sektion) Sentinţa penală (Strafrrechtliches Urteil) Nr. 211/29.02.2008, in Rudolf Schmutzer, Marian Enache, Tanasă Ion-Cristi, Daune morale. Jurisprudenţă 2008 - 2010 (Immaterielle Schäden. Jurisprudenz 2008 - 2010), Editura (Verlag) Moroşan, Bucureşti 2010, 288 - 291.

[116] Judecătoria Bacău (Amtsgericht Bacău), Sentinţa penală (Strafrechtliches Urteil) Nr. 1018/15.05.2009, in Rudolf  Schmutzer, Marian Enache, Tanasă Ion-Cristi, Daune morale. Jurisprudenţă 2008 - 2010 (Immaterielle Schäden. Jurisprudenz 2008 - 2010), Editura (Verlag) Moroşan, Bucureşti 2010, 209 - 302.

[117] Curtea Supremă de Justiţie, Secţia penală (Der Oberste Gerichtshof, Strafrechtliche Sektion), Decizia (Urteil) Nr. 2073/1992, zitiert von Ion Dogaru, Pompil Drăghici, in Bazele Dreptului Civil. Volumul III. Teoria generală a obligaţiilor (Die Grundlagen des Zivilrechts. Band III. Allgemeines Schuldrecht), Verlag C. H. Beck, Bucureşti, 2009, 252.

[118] Curtea Supremă de Justiţie, Secţia civilă (Der Oberste Gerichtshof, Zivilrechtliche Sektion), Decizia (Urteil) Nr. 499/1993, in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 1/1994, 113 - 114.

[119] Curtea de Apel Bacău, Secţia penală (Oberlandesgericht Bacău, Strafrechtliche Sektion), Deciziile (Urteile) Nr. 85/A vom 3 Juni 1997 und Nr. 146/R vom 20 März 1997, zitiert von A. Ungureanu, Jurisprudenţa penală a Curţii de Apel Bacău pe anul 1997(Strafrechtliche Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Bacău in Jahre 1997) , Verlag Lumina Lex, Bucureşti 1998, 122 und 330 ff.; Tribunalul Braşov, Secţia penală (Landesgericht Kronstadt, Strafrechtliche Sektion), Deciziile (Urteile) Nr. 177/1993 und 51/1992 in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 5 -6/1994 und Nr. 4/1994, 92.

[120] Tribunalul Municipiului Bucureşti, Secţia I. penală (Landesgericht der Stadt Bukarest, Erste Strafrechtiche Sektion) Decizia (Urteil) Nr. 487/1993, in Culegere de practică juridicară penală pe anul 1993 (Sammlung der strafrechtlichen Jurisprudenz des Jahres 1993) Verlag Casa de Editură şi Presă "Şansa" SRL, Bucureşti 1994, 73.

[121] Ion Dogaru, Pompil Drăghici, Bazele Dreptului Civil. Volumul III. Teoria generală a obligaţiilor (Die Grundlagen des Zivilrechts. Band III. Allgemeines Schuldrecht), Verlag C. H. Beck, Bucureşti, 2009, 249.

[122] P. Tercier, Contribution a l'étude du tort moral et de sa réparation en droit suisse, Editions Universitaires, Fribourg, Suisse, 1971, 68

[123] I. Albu, V. Ursa, 79; Gh. Vintilă, 32.

[124] M. Dubois, Le pretium doloris, Thése (Dissertation), Lyon, 1935, 32; G. Vinney,B. Marchesinis,La réparation du dommage corporal . Essai de coparaison des droit anglais et français, Economica, Paris 1985,69, zitiert von Gh. Vintilă.

[125] Al. Weill, Droit civil. Les obligations, Dalloz, Paris, 1971,614; M. Dubois, op. cit.; G. Ripert, Le prix de douleur, D.C., 1948, Cron., 1; M. Dubois, Le pretium doloris, Disserttion, Lyon, 1935, 32, zitiert von Gh. Vintilă.

[126] D. Alexandresco, Explicaţiunea teoretică şi practică a dreptului civil român în comparaţiune cu legile vechi şi cu principalele legislaţiuni străine, tomul al V-lea, (Theoretische und praktische Erläuterung des rumänischen Zivilrechts im Vergleich mit den alten Gesetzen und den wichtigsten ausländischen Gesetzgebungen,Band V.) Iaşi 1898, 450 - 451; M.B. Cantacuzino, Elementele dreptului civil (Die Elemente des Zivilrechts), Editura (Verlag) Cartea româneasca, Bucureşti, 192, 428 - 434; C. Hamangiu, Codul civil adnotat (Kommentar zum Zivilgesetzbuch), Band II, Bucureşti 1925, 476; I. Rosetti-Bălănescu, Al. Băicoianu, Drept civil român. Studiu de doctrină şi de jurisprudenţă, vol. II. (Rumänisches Zivilrecht. Abhandlung über die  Rechtslehre und Rechtssprechung), Band II, Bucureşti 1943, 88 - 90; F. Mihăiescu, S.C. Popescu, Jurisprudenţa  Înaltei Curţi de Casaţie, Secţiunea I şi Secţiunile Unite, în materie civilă, pe anii 1934 -1943(Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes, Erste Sektion und Vereinigte Sektionen, im Bereich Zivilrecht, in den Jahren 1934 - 1943), Bucureşti, 152.

[127] Ph. le Tourneau, La responsabilité civile, Dalloz, Paris, 1972, 141; J. Carbonnier, Droit civil, 4, Presses Uniersitaires de France, 1975, 310.

[128] V. Pătulea, Contribuţii la studiul răspunderii civile  delictuale în cazul prejudiciilor rezultate din vătămarea integrităţii corporale (Beiträge zum Studium der Deliktshaftung im Fall der Körperschäden) , in "Revista Română de Drept" (Rumänische Rechtszeitschrift), Nr. 11/1970, 55 - 57; M. Eliescu, Răspunderea civilă delictuală. (Die Deliktshaftung - Schadenersatzrecht), Editura Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1972, 105 -110; D. Rizeanu, Câteva propuneri de perfecţionare a legislaţiei civile (Einige Vorschläge zur Vervollkommnung der zivilrechtlichen Gesetzgebung), in "Studii şi cercetări juridice" (Juristische Studien und Forschungen), Nr. 1/1973, 113; M. N. Costin, Răspunderea civilă şi penală pentru încălcarea regulilor de circulaţie pe drumurile publice (Die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung für den Verstoß gegen die Verkehrsregeln auf öffentlichen Wegen), Editura (Verlag) Dacia, Cluj-Napoca, 1978, 210 -217; I. Albu, V. Ursa, Răspunderea civilă pentru daunele morale (Die zivilrechtliche Haftung für immaterielle Schäden), Editura (Verlag) Dacia, Cluj-Napoca, 1979, 170; C. Stătescu, C. Bîrsan, Tratat de drept civil. Teoria generală a obligaţiilor (Zivilrecht. Traktat. Allgemeines Schuldrecht), Editura Academiei (Verlag der Akademie), Bucureşti 1981, 165.

[129] Diese Konferenz wird jährlich vom Europäischen Institut für Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (Institute for European Tort Law of the Austrian Academy of Sciences) veranstaltet und die Beiträge werden im Jahrbuch veröffentlicht.

[130] Ausführlich dazu: C. Alunaru, L. Bojin, XXII. Romania, in European Tort Law 2008, Yearbook 2009, Eds. H. Koziol, B.C. Steininger, Springer Wien New York, 2009, 542 - 549.

[131] Dazu: M. Boar, Repararea bănească a daunelor morale în dreptul unor state vest-europene (Der Ausgleich der immateriellen Schäden durch Geldersatz im Rechtssystem einiger westeuropäischen Staaten), in "Dreptul" (Das Recht) Nr. 8/1996, 23 ff.


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