Numărul 2 / 2006

 

 

GESTALTUNG INTERNATIONALER WARENKAUFVERTRÄGE (B2B) AUS SICHT EINES RUMÄNISCHEN VERTRAGSPARTNERS

 

RA Viktor Foerster,

RA Oliver Toufar,

RA Lisa Rattmann[1]

 

 

Summary: Structuring of International B2B Contracts for the Purchase of Goods as Seen from the Perspective of a Rumanian Contract Partner. The essay illustrates the importance of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods ("CISG") for structuring such contracts. It conveys information about when this convention applies and how its application can be contractually agreed or excluded. In addition, the advantages of the CISG are emphasized as a uniform body of inter-national law that has become effective for 69 countries as compared to agreements based on national laws on the sale of goods. This is followed by a brief description of CISG based con-tracting. Also, the question is answered how gaps are closed that remain in the regulatory con-tent of the CISG. Finally, the obligations of the seller and of the buyer are explained as well as legal remedies in the event of a breach of contract. The discourse is a real-life approach based on practical experience offering information about tools, such as the CD-ROM of the „Handbook of International Sale of Goods - CISG" that can provide practical assistance in structuring, negotiating and managing contracts under the CISG. The handbook and the CD-ROM guarantee effective knowledge transfer by means of the fr_elearning_tool, which is also contained on the CD-ROM.

 

 

Anlässlich der internationalen Investitionskonferenz "Wirtschafts- und Investitionskooperatio­nen, Deutschland - Rumänien" am 22./23.09.2006 in Cluj, veranstaltet von der Hochschule Calw[2], der Universität Cluj[3], der Deutsch-Rumänischen Juristen-Vereinigung (DRJV)[4] und dem Richard Boorberg Verlag[5] in den Räumen der Universität Cluj (Jur. Fakultät) stellten zwei der Autoren ihr "Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG)"[6] vor. Dieses Handbuch wird mit einer CD-ROM ausgeliefert, die über die Textkapitel im Handbuch hinausge­hend einen großen Umfang an Standardklauseln für die Vertragsgestaltung (Boilerplates) aufweist. Zudem werden dem Vertragsmanager auf dieser CD-ROM Tools zur Verfügung gestellt, die ihn bei der Vertragsgestaltung und -verwaltung unter Geltung des UN-Kaufrechts unterstüt­zen. Im Folgenden sollen die Bedeutung des UN-Kaufrechts und seine Anwendung in der Vertragsgestaltung zwischen Geschäftspartnern (B2B) dargestellt werden. Ein weiterer Aspekt soll sein, wie das Handbuch mit den auf der dazugehörigen CD-ROM enthaltenen Tools bei der Vertragsgestaltung helfen kann. Die Darstellung folgt ausdrücklich einem praxisbetonten Ansatz[7], d.h. die Fragen werden in der Reihenfolge behandelt, wie sie sich bei Vertragsverhand­lungen und in der Vertragsabwicklung stellen. In diesem Zusammenhang werden Risiken aufgezeigt, die bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt und ausgeräumt werden sollten.

 

1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen

Im Anfangsstadium von Vertragsverhandlungen ist der Praktiker oft mit dem Problem konfrontiert, über den Staat des Sitzes des Vertragspartners insbesondere unter rechtli­chen Gesichtspunkten wenige Informationen zur Verfügung zu haben. Das Tool fr_risk_profiling_states eröffnet ihm die Möglichkeit, ein erstes und vorläufiges Risiko­profil dieses Staates zu erstellen. Das Ergebnis wird auch Hinweise geben, inwieweit be­stimmten Regelungssachverhalten (z.B. Verjährung, Eigentumsvorbehalt) wegen dieses spezifischen Risikoprofils bei der Vertragsgestaltung besondere Aufmerksamkeit gewid­met werden muss.

 

2. Bedeutung, Anwendungsbereich und Vorteile des UN-Kaufrechts

Ein bedeutender Faktor bei den Vorüberlegungen zum Vertragsschluss ist auch die Frage des anwendbaren Rechts. Da das UN-Kaufrecht in den Vertragsstaaten[8] Bestandteil des jeweiligen nationalen Rechts ist, entfaltet es dort bei Vorliegen seiner Anwendungsvor­aussetzungen - ohne Prüfung des anwendbaren Rechts nach den Vorschriften des Inter­nationalen Privatrechts ("IPR") - unmittelbare Rechtswirkung. Dies geschieht ohne jegli­ches Zutun der Vertragsparteien, d.h. unabhängig davon, ob die Vertragsparteien dies wollen und ob es ihnen überhaupt bewusst ist. Durch die Anwendung des UN-Kaufrechts entfällt die Anwendung innerstaatlichen materiellen Rechts und damit auch die oft schwierige Anwendung ausländischen Rechts. Innerstaatliches materielles Recht kommt nur zur Anwendung, wenn die Geltung des UN-Kaufrechts wirksam von den Vertrags­partnern ausgeschlossen wurde (vgl. 2.6), bzw. wenn und soweit das UN-Kaufrecht Lü­cken lässt (vgl. 5.).

 

2.1. Bedeutung des UN-Kaufrechts Das UN-Kaufrecht, das für Rumänien bereits seit 01.06.1992[9] in Kraft ist, gilt derzeit für 67 Staaten[10] weltweit. Es hat seit seiner Entstehung eine große wirtschaftliche Bedeu­tung für Im- und Exporteure erlangt, da zwischenzeitlich die wichtigsten Welthandels­länder wie z.B. China, USA, Frankreich und Deutschland beigetreten sind. Für Rumänien wird die Bedeutung zum 01.01.2007 durch die Aufnahme Rumäniens in die EU und den dadurch noch wachsenden Warenaustausch mit Vertragspartnern in den EU-Staaten weiter wachsen.

 

2.2. Sachliche Anwendungsvoraussetzungen Das UN-Kaufrecht findet nur auf Kaufverträge und Werklieferungsverträge Anwendung (Artt. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1).[11] Zur Veranschaulichung des Anwendungsbereichs soll folgen­der Fall dienen:

 

 

Maßgeblich für die Anwendung des UN-Kaufrechts ist, ob die überwiegende Pflicht des Verkäufers in der Lieferung von und dem Verschaffen des Eigentums an Waren besteht und ob dafür vom Käufer eine monetäre Gegenleistung geschuldet wird. Waren im Sinne des UN-Kaufrechts (Art. 1 Abs. 1) sind nur bewegliche Sachen, wobei es unschädlich ist, wenn Ware noch herzustellen ist, außer wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat (Art. 3 Abs. 1). Erfasst sind auch solche Verträge, die nach ihrem Gesamterschei­nungsbild Kaufverträge darstellen, auch wenn sie zusätzliche, kaufuntypische Verpflich­tungen (bspw. Montage) enthalten (gemischte Verträge). Auch diese kaufuntypischen Verpflichtungen sind dann nach den Regeln des UN-Kaufrechts zu beurteilen. Nicht er­fasst werden hingegen Werkverträge, Dienstverträge und Verträge, bei denen der Schuldner aufgrund eines einheitlichen Vertrages überwiegend kaufuntypische Verpflich­tungen zu erfüllen hat (Art. 3 Abs. 2). Insbesondere sind damit Franchiseverträge, Verträ­ge über Ingenieurleistungen, Leasingverträge, Mietkaufverträge, Montageverträge, Ver­trags- und Vertriebshändlerverträge aus dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

Natürlich gibt es in Grenzbereichen auch Zweifelsfragen, z.B. ob eine Flugsicherungsan­lage dem UN-Kaufrecht unterstellt werden kann oder ob der Erwerb einer Flugsiche­rungsanlage als ein Werkvertrag qualifiziert werden muss. Nach unserer Auffassung steht in diesem Fall der Erfolg, der durch die Leistung von den Parteien beabsichtigt ist, im Vordergrund. Dies spricht für die Nichtanwendbarkeit des UN-Kaufrechts.

Weiterhin schließt das UN-Kaufrecht seine Anwendbarkeit für bestimmte Kaufverträge selbst ausdrücklich aus (Art. 2). Hierunter fallen insbesondere Kaufverträge über Waren zum persönlichen Gebrauch (Verbraucherverträge), es sei denn, dass dieser Verwen­dungszweck für den Verkäufer nicht erkennbar war. Das UN-Kaufrecht ist zudem nicht anzuwenden auf Kaufverträge über See- und Binnenschiffe, Luftkissenfahrzeuge und Luftfahrzeuge, Kaufverträge über elektrische Energie sowie Kaufverträge über Wertpa­piere und Zahlungsmittel.

In unserem Fall des Anzugskaufes kommen wir für den sachlichen Anwendungsbereich zur Anwendung des UN-Kaufrechts. Dies ist unabhängig davon, ob die Anzüge bereits existieren oder noch hergestellt werden müssen. Allein entscheidend ist, dass die Über­eignung beweglicher Sachen (Anzüge) gegen Entgelt (50.000 €) Gegenstand des Vertra­ges ist. Insbesondere muss bei der Menge von 500 Anzügen auch nicht mit einer Ver­wendung zum persönlichen Gebrauch (Art. 2 lit. a) gerechnet werden.

2.3Räumliche und persönliche Anwendungsvoraussetzungen Das UN-Kaufrecht findet nur auf grenzüberschreitende Käufe Anwendung; nicht erfasst werden Kaufverträge innerhalb eines Staates. Das UN-Kaufrecht kommt daher zur An­wendung, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in unterschiedlichen Vertrags­staaten haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Irrelevant ist hingegen die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Ort, an dem der Vertrag erfüllt werden soll, und ob die Ware jemals tatsächlich eine Grenze überschreitet (Art. 1 Abs. 3).

Wenn eine Vertragspartei mehrere Niederlassungen unterhält, ist die maßgebliche Nie­derlassung diejenige, die die engste Beziehung zum jeweiligen Vertrag und dessen Erfül­lung aufweist (Art. 10 lit. a). Hat eine Vertragspartei keine Niederlassung, so ist ihr ge­wöhnlicher Aufenthaltsort maßgebend (Art. 10 lit. b). Dabei muss für die andere Vertragspartei erkennbar gewesen sein, dass sich die maßgebliche Niederlassung im Aus­land befindet (Art. 1 Abs. 2).

Bei der Bestimmung der Vertragsstaaten hilft das Tool fr_contracting_states_cisg. Das UN-Kaufrecht ermöglicht die Erklärung von Vorbehalten (Art. 92 - 98) durch die Ver­tragsstaaten im Zeitpunkt der Ratifizierung. Gegenüber Mitgliedstaaten, die einen der ausdrücklich für zulässig erklärten Vorbehalte (vgl. Art. 98 CISG) erklärt haben, sind die in diesem Vorbehalt bestimmten Regelungen unverbindlich. Deshalb gibt das Tool fr_contracting_states_cisg zusätzlich zu einem Überblick über die Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts einen Hinweis auf die von jedem Vertragsstaat erklärten Vorbehalte. Durch Anklicken jedes einzelnen Vorbehalts (bspw. Art. 93) erscheint zudem eine Liste der Länder, die diesen Vorbehalt anlässlich ihres Beitritts zum UN-Kaufrecht erklärt ha­ben.

Grafisch lässt sich unser Fall zur Veranschaulichung des räumlich-persönlichen Anwen­dungsbereichs wie folgt darstellen:

 

 

Da der Verkäufer seinen Sitz in Rumänien hat, der Käufer seine Niederlassung in Deutschland (Art. 10 lit. a), und es sich bei beiden Ländern um Vertragsstaaten handelt, findet das UN-Kaufrecht Anwendung.

Auch wenn nicht beide Vertragsparteien ihre maßgebliche Niederlassung in einem Ver­tragsstaat haben, findet des UN-Kaufrecht Anwendung, wenn die Regeln des Internatio­nalen Privatrechts des (international) zuständigen Gerichts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt (Art. 1 Abs. 1 lit. b). Dies lässt sich am Beispiel Großbritan­niens, das dem UN-Kaufrecht bisher nicht beigetreten ist, verdeutlichen:

Da Großbritannien kein Vertragsstaat ist, kommt das UN-Kaufrecht als Teil des rumäni­schen materiellen Rechts bei Vorliegen seiner Anwendungsvoraussetzungen im Übrigen[12] zur Anwendung, wenn das Internationale Privatrecht des (international) zuständigen (höchstwahrscheinlich rumänischen oder englischen) Gerichts zur Anwendung rumäni­schen materiellen Rechts führt[13].

Eine Zusammenfassung des sachlich-räumlichen Anwendungsbereichs bietet folgende Grafik[14]:

2.4 Zeitliche Anwendungsvoraussetzungen Die Regelungen des UN-Kaufrechts über den Vertragsschluss (Artt. 14 ff.) sind anzuwen­den, wenn das dem Vertragsschluss zu Grunde liegende Angebot an oder nach dem Tag des Inkrafttretens des UN-Kaufrechts in dem maßgeblichen Vertragsstaat abgegeben wurde (Art. 100 Abs. 1). Für die sonstigen Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers) ist maßgeblicher Stichtag der Tag des Abschlusses des Kaufvertrages (Art. 100 Abs. 2). Dabei ist im Falle der Anwendung des UN-Kaufrechts nach Art. 1 Abs. 1 lit. a (beide Staaten Vertragsstaaten) das spätere Datum des Inkrafttretens maßgeblich, im Falle des Art. 1 Art. 1 lit. b (das Internationale Pri­vatrecht verweist auf das Recht eines Vertragsstaates) das Datum des Inkrafttretens in diesem Staat. Wann das UN-Kaufrecht in dem maßgeblichen Staat in Kraft getreten ist, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Beitrittsgesetz. Das Tool fr_contracting_states_cisg gibt die Möglichkeit, die entsprechenden Daten (Beitrittsda­tum, Vorbehalte) für alle Mitgliedsländer schnell zu identifizieren.

 

2.5 fr_application_cisg[15] Zur Bestimmung, ob das UN-Kaufrecht bei einem geplanten Vertragsabschluss im Ver­hältnis (B2B) Anwendung findet, haben die Autoren der CD-Rom[16] für den Praktiker das Tool fr_application_cisg entwickelt, das auch die Vorbehalte der einzelnen Länder be­rücksichtigt. Durch das System werden Informationen abgefragt, die der Bearbeiter sei­nem Sachverhalt entnehmen kann. Dies ist für die Fälle besonders hilfreich, in denen die Vertragspartner eine Rechtswahl nicht getroffen haben.

 

2.6 Vertraglicher Anwendungsausschluss (opting out) Ist die Anwendung des UN-Kaufrechts gewünscht, so bedarf es an sich keiner entspre­chenden Rechtswahl. Eine positive Rechtswahl empfiehlt sich jedoch der Klarstellung halber und um die Gefahr eines ungewollten stillschweigenden Anwendungsausschlusses zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass das UN-Kaufrecht zahlreiche Regelungslü­cken[17] aufweist und daher eine Klausel wie

 

 

bezüglich dieser Regelungslücken ins Leere läuft. Um eine möglichst umfassende Rechts­wahl zu gewährleisten, die auch die wesentlichen Regelungslücken des UN-Kaufrechts umfasst, könnte daher bspw. formuliert werden[18]:

 

 

Andererseits kann die Anwendung des UN-Kaufrechts vertraglich ausdrücklich oder still­schweigend ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (Art. 6; sog. opting out). Zu be­denken ist dabei jedoch, dass es nicht ausreicht, das Recht eines Vertragsstaates vertrag­lich zu wählen (opting in), um das UN-Kaufrecht auszuschließen. Nicht ausreichend wäre also eine Klausel des Wortlauts

 

Denn dann käme das gesamte rumänische Recht zur Anwendung, einschließlich des UN-Kaufrechts als Bestandteil des rumänischen Rechts. Nur ergänzend, wenn und soweit das UN-Kaufrecht eine bestimmte Sachfrage nicht regelt (vgl. 5.), wäre auf das innerstaatli­che rumänische materielle Recht zurückzugreifen. Ein Anwendungsausschluss des UN-Kaufrechts wird nur durch eine eindeutige Vertragsklausel erreicht[19]:

 

Vor einem Anwendungsausschluss ist allerdings zu überlegen, ob ein solcher angesichts der Vorteile des UN-Kaufrechts überhaupt sachlich gerechtfertigt ist.

 

3.  Vorteile des UN-Kaufrechts[20] Es besteht die Vermutung, dass das UN-Kaufrecht vielen Unternehmens- und Verbands­juristen noch immer unzureichend bekannt ist und deswegen oft abbedungen wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere dann, wenn man sich die vielen Vorzüge des UN-Kaufrechts vor Augen führt:

Zum einen handelt es sich bei dem UN-Kaufrecht um juristisch "neutralen Boden". Ins­besondere bei Vertragsverhandlungen zwischen Unternehmern aus Staaten mit verschie­denen Rechtstraditionen ist es als ein für alle gleichermaßen "fremdes" Recht leichter zu vermitteln und leichter durchsetzbar. Dies liegt auch daran, dass das UN-Kaufrecht in einer einfachen und am Handelsusus orientierten Sprache verfasst und gut erschlossen ist.[21] Abgesehen von den authentischen Fassungen in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Chinesisch existieren amtliche Übersetzungen, z.B. in Deutsch und Rumänisch[22]. Zudem können Urteile, die in sämtlichen Vertragsstaaten ergangen sind, über frei zugängliche elektronische Entscheidungsdatenbanken im Internet[23] abge­rufen werden. Diese Gesichtspunkte führen letztlich auch zu geringen Kosten der Recht­sermittlung.

Das auf der CD-ROM enthaltene Tool fr_internet_link_manager beinhaltet vorausge­wählte Internetlinks, die den Bearbeiter insbesondere auch zu aktuellsten Informationen im Zusammenhang mit dem UN-Kaufrecht (Datenbanken zu internationalen Rechtspre­chungshinweisen; ausländische Vertragstexte zum UN-Kaufrecht, etc.) führen.

Die Regelungen des UN-Kaufrechts stellen einen ausgewogenen, an den Bedürfnissen des Handels ausgerichteten rechtlichen Rahmen zur Verfügung. Für den Warenexporteur besteht der Vorteil, das Haftungsrisiko (Haftungshöhe und -wahrscheinlichkeit) gut ab­schätzen zu können. Auch bietet ihm das UN-Kaufrecht ein hohes Maß an Planungssi­cherheit bei der Durchführung seiner Verträge, da es eine Auflösung des Vertrages nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen erlaubt. Zudem enthält es keine überraschenden Wertungen, so dass ein intuitiver Plausibilitätscheck möglich bleibt[24].

Letztlich sind die meisten Regelungen dispositives Recht, d.h. sie können (bis auf wenige zwingende Ausnahmen, Art. 12) vertraglich nahezu beliebig modifiziert, ersetzt oder ein­zeln für nicht anwendbar erklärt werden (Grundsatz der Vertragsfreiheit; Art. 6). Dadurch können die Vertragsparteien einen Vertrag in weitem Umfang ihren individuellen Erfor­dernissen anpassen, wodurch das UN-Kaufrecht ein ausgesprochen flexibles Instrument ist. Auch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und von Standardverträ­gen ist in weitem Umfang möglich. Damit erlaubt eine konsequente Anwendung des UN-Kaufrechts auf alle Geschäftsbeziehungen eines Warenexporteurs (unabhängig vom Sitz des jeweiligen Geschäftspartners), die verkaufsbezogenen Geschäftsprozesse (z.B. Ver­tragsgestaltung und -management, Vertriebsschulung) auf eine einheitliche rechtliche Basis zu stellen und so weit reichend zu standardisieren und zu optimieren.

Mit dem Tool fr_adjustment_rules_cisg wird dem Vertragsdesigner eines komplexen in­ternationalen Kaufvertrages eine Checkliste für die Vertragsgestaltung überlassen, an-hand der er Vertragsvorlagen (z.B. seinen Standardvertrag), die nach einem anderen als dem UN-Kaufrecht (z.B. nach deutschem Recht: BGB, HGB) errichtet worden sind, ohne wesentliche Risiken so umgestalten kann, dass sie mit vertretbarem Aufwand dem UN-Kaufrecht und seiner Terminologie angepasst werden können.

 

4.Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht Hat man sich von den genannten Vorzügen überzeugen lassen und seinen Vertrag der Geltung des UN-Kaufrechts unterstellt, so kommen grundsätzlich die Regelungen zum Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht (Artt. 14 ff.) zur Anwendung. So gestattet das UN-Kaufrecht ausdrücklich den Abschluss von Verträgen ohne Einhaltung einer bestimmten Form (Art. 11). Hinsichtlich dieser Regelung haben jedoch einige Vertragsstaaten den Vorbehalt nach Art. 96 erklärt, wonach in diesen Staaten das jeweilige nationale Recht zu beachten ist, das möglicherweise eine bestimmte Form (insbesondere Schriftform) vorschreibt. Zur Identifizierung der Mitgliedstaaten mit entsprechendem Formvorbehalt dient das Tool fr_contracting_states.

 

5. Lücken des UN-Kaufrechts Wie sich Willensmängel bzw. Stellvertretung und Minderjährigkeit bei Vertragsschluss sowie die Einbeziehung von AGB auswirken, ist im UN-Kaufrecht selbst nicht geregelt. Gleiches gilt für Fragen der Aufrechnung und des Eigentums. Dies sind nur einige der vom UN-Kaufrecht nicht abgedeckten Lücken, die zum einen ausdrücklich als externe Lücken (5.1), zum Teil aber auch stillschweigend von den "Gesetzgebern" als interne Lü­cken (5.2) belassen wurden.

 

5.1. Externe Lücken Eine externe Lücke (Art. 4) liegt vor, wenn das UN-Kaufrecht selbst einen Regelungsbe­reich explizit aus seiner Geltung ausnimmt oder schlicht nicht regelt (z.B. Abtretung und allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen für Verträge). Hier kommt ergänzend das sub­sidiär anzuwendende nationale materielle Recht zur Anwendung (Art. 7 Abs. 2). Für die meisten Regelungsbereiche ist in diesem Zusammenhang eine Rechtswahl durch die Par­teien zulässig, wodurch eine evtl. verbleibende Unsicherheit ausgeräumt werden kann. Ansonsten wird das jeweils zuständige Gericht auf der Grundlage seines Internationalen Privatrechts das subsidiär anwendbare Recht ermitteln.

Betrachten wir wieder unseren Ausgangsfall zum Anzugskauf (Rumänien - Deutschland):

 

 

Müsste ein deutsches Gericht entscheiden, käme es zu dem Ergebnis, dass auf den Ver­trag grundsätzlich UN-Kaufrecht Anwendung findet (vgl. oben). Da die Aufrechnung je­doch nicht zum Abschluss des Kaufvertrages und den aus ihm erwachsenden Rechten und Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 4 Abs. 1) gehört, liegt eine externe Lücke des UN-Kaufrechts vor. Deshalb müsste das Gericht das hilfsweise anwendbare Recht nach dem deutschen Internationalen Privatrecht bestimmen. Danach richtet sich die Zulässigkeit der Aufrechnung nach dem Vertragsstatut des Kaufvertrages[25]. Da die vertragscharakteristische Leistung (Lieferung der Anzüge) vorliegend durch den rumäni­schen Verkäufer erbracht wird, käme hier rumänisches Recht für die Frage der Aufre­chenbarkeit zur Anwendung. Damit stünde der deutsche Richter allerdings vor einem sprachlichen Problem, da das rumänische innerstaatliche Kaufrecht unseres Wissens nach weder in deutscher noch in englischer Sprache verfügbar ist[26].

Um dieses Problem von vornherein zu vermeiden, wäre es sinnvoll, bei der Vertragsges­taltung folgende Klausel in den Vertrag aufzunehmen[27]:

 

 

 

 

5.2 Interne Lücken

Eine interne Lücke liegt vor, wenn das UN-Kaufrecht eine Einzelfrage nicht regelt, ob­wohl die Frage einem Regelungskomplex angehört, der im UN-Kaufrecht an sich geregelt ist. Meist wird es sich um Fragen aus dem Kernbereich eines Kaufvertrages handeln. Ein Beispiel hierfür ist die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ("AGB") in den Vertrag. Eine solche interne Lücke ist durch Rückgriff auf die "allgemeinen Grundsätze", die dem UN-Kaufrecht zu Grunde liegen, zu füllen (Art. 7 Abs. 1). Beispiele für solche Grundsätze wären etwa die Vertrags- und Formfreiheit, der Grundsatz "pacta sunt ser­vanda" und das Gebot, nach "Treu und Glauben" zu handeln. Nur dann, wenn sich ein solch allgemeiner Grundsatz im Einzelfall nicht ermitteln lässt, ist ausnahmsweise der Rückgriff auf die Regeln des ergänzend anzuwendenden nationalen Rechts zulässig. Für die wirksame Einbeziehung von AGB ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzung, dass der Empfänger von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, der Erklärende sie ihm deshalb übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht haben muss[28]. Da in diesem Zusammenhang umstritten ist, ob der Verweis auf im Inter­net zugängliche AGB ausreicht[29], sollte eine solche unter Kaufleuten sehr verbreitete Praxis unter Geltung des UN-Kaufrechts vermieden und die AGB physisch mit dem Ver­tragsdokument übermittelt werden.

 

5.3 fr_loopholes_cisg[30] Das Tool fr_loopholes_cisg weist den Benutzer auf die wesentlichen internen und exter­nen Lücken (loopholes) im UN-Kaufrecht hin und zeigt Lösungsansätze für die Schlie­ßung dieser Lücken unter Berücksichtigung deutschen Rechts zur Lückenfüllung. Zudem hilft es, bei der Vertragsgestaltung unter Geltung des UN-Kaufrechts Konfliktpotentiale zu identifizieren und positiv im Vertrag zu regeln, sie also nicht einer gesetzlichen Lü­ckenregelung zu überlassen. Zum Thema Aufrechnung findet sich dort z.B. Folgendes[31]:

 

6.Verkäuferpflichten und Käuferrechtsbehelfe nach UN-Kaufrecht Zur besseren Beurteilung des UN-Kaufrechts wird im Folgenden ein kurzer Überblick ü­ber die Verkäuferpflichten und die Käuferrechtsbehelfe gegeben.

 

6.1 Verkäuferpflichten

 

6.1.1. Pflicht zur Eigentumsverschaffung Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum an der vertraglich vereinbarten Ware ver­schaffen (Art. 30). Die Eigentumsverschaffung selbst ist im UN-Kaufrecht nicht geregelt (Art. 4 lit. b), sondern richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht, wonach zwin­gend das Recht des Belegenheitsortes der Ware (lex rei sitae) anzuwenden ist. Dieses be­stimmt auch die Wirksamkeit dinglicher Sicherungsrechte, z.B. eines Eigentumsvorbehal­tes[32].

 

6.1.2 Lieferpflicht

Weiterhin muss der Verkäufer die zur Vertragserfüllung notwendigen Lieferhandlungen vornehmen (Art. 30, 31). Die Lieferung ist dabei "innerhalb einer angemessenen Frist nach" Vertragsschluss fällig (Art. 33 lit. c). Das UN-Kaufrecht geht davon aus, dass der Verkäufer die Ware in der Regel einem selbstständigen Beförderer zum Transport über­gibt (sog. Versendungskauf, Art. 31 lit. a). Ab Übergabe der Ware trägt der Käufer das Ri­siko, dass die Ware auf dem Transport zufällig untergeht oder verschlechtert wird ("Ge­fahrüberbergang", Art. 67 Abs. 1). Dies gilt nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere bei Abschluss einer Transportversicherung zu Gunsten des Käufers - auch beim Verkauf von Ware, die sich bereits auf dem Transport befindet (rollende, schwim­mende, fliegende oder sonst reisende Ware, Art. 68 Satz 2), wobei im Grundsatz der Käu­fer das Transportrisiko erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses trägt (Art. 68 Satz 1).

 

6.1.3 Freiheit der Ware von Sachmängeln

Der Verkäufer hat die Ware frei von Sachmängeln zu liefern (Art. 34), d.h. die Ware hat qualitativ und quantitativ dem zu entsprechen, was vertraglich vereinbart wurde. Dabei stellt auch eine Zuviellieferung einen Mangel dar (Art. 35 Abs. 1). Allerdings kommt es zu einer Vertragserweiterung, wenn der Käufer eine Zuviellieferung nicht rechtzeitig und ausreichend rügt (Art. 39 Abs. 1). Der Käufer muss dann einen entsprechend höheren Kaufpreis bezahlen. Fehlt eine explizite Beschaffenheitsvereinbarung, so ist gleicherma­ßen Ware zu liefern, die für die vertraglich vereinbarte bzw. für die übliche Verwendung derartiger Waren geeignet ist (Art. 35 Abs. 2). Dabei ist auf die technischen und rechtli­chen Produktstandards des Exportstaates[33] abzustellen, d.h. der rumänische Exporteur aus unserem Beispiel müsste die rumänischen Produktstandards für Anzüge einhalten und seine Produktion nicht an die Produktstandards Deutschlands anpassen, was für ihn vorteilhaft ist.

 

6.1.4 Freiheit von Rechtsmängeln

Selbstverständlich muss die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs[34] auch frei sein von Rechten und Ansprüchen Dritter (Artt. 41, 42). Hierzu gehören insbesondere der Eigen­tumsvorbehalt des Vorlieferanten und gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster etc.). Ein Rechtsmangel liegt bereits dann vor, wenn ein Dritter Ansprüche an der Ware geltend macht, unabhängig davon, ob diese letztlich tatsächlich Bestand haben (sog. right to quiet possession)[35]. Es ist also Aufgabe des Ver­käufers, Drittansprüche zu prüfen und abzuwehren.

 

6.1.5. Sonstige (Neben-)Pflichten Weiterhin sind die Pflicht zur Übergabe der die Ware betreffenden Dokumente (Artt. 30, 34), die Pflicht zur Kennzeichnung der Ware (Art. 32 Abs. 1), die Pflicht zum Abschluss notwendiger Beförderungsverträge (Art. 32 Abs. 2) bzw. zur Erteilung der dazu notwen­digen Auskünfte (Art. 32 Abs. 3) sowie die Pflicht zur Verpackung (Art. 35) ausdrücklich geregelt.

6.2 Käuferrechtsbehelfe[36]

 

6.2.1. Nacherfüllung und Selbstvornahme Bei einer Leistungsstörung kann der Käufer zunächst Nacherfüllung (specific performan­ce) verlangen, d.h. Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Verkäufer, so wie die­se geschuldet sind (Art. 46 Abs. 1). Die Wahl zwischen Ersatzlieferung (Lieferung ver­tragskonformer Ware) oder Nachbesserung (Reparatur) steht hierbei dem Verkäufer zu. Abgesehen davon kann der Käufer Ersatzlieferung nur bei einer wesentlichen Vertrags­verletzung verlangen (Art. 46 Abs. 2).

Wesentlich ist eine Vertragsverletzung dann, "wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hät­te erwarten dürfen" (Art. 25). Nach der Rechtsprechung fallen hierunter insbesondere die endgültige Nichtlieferung wegen Unmöglichkeit bzw. Erfüllungsverweigerung. Nur wenn die genaue Einhaltung des Liefertermins vertraglich zu einer wesentlichen Vertrags­pflicht aufgewertet wurde, stellt auch die Lieferverzögerung eine wesentliche Vertrags­verletzung dar[37]. Weiterhin ist ein Sachmangel solange keine wesentliche Vertragsverlet­zung, wie die Möglichkeit zur Nachbesserung besteht, ohne dass dadurch der Käufer unzumutbar belastet wird, oder wenn der Käufer die Ware trotz des Mangels zumutbar verwerten kann (z.B. Weiterverkauf zu reduziertem Preis)[38]. Rechte Dritter, die den Käu­fer zur sofortigen Herausgabe der Ware zwingen, stellen regelmäßig eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie als Sicherungsrechte problemlos abgelöst werden können. Die Beweislast für das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung trifft den Käufer, der hieraus Rechte ableiten will.

Solange der Verkäufer mit der Nacherfüllung nicht gescheitert ist, kann der Käufer keine anderen Rechtsbehelfe in Bezug auf die Leistung verlangen. Erst nach Scheitern der Nacherfüllung kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen (sog. Selbstvornahme) und seine Aufwendungen als Schadensersatz geltend machen.

6.2.2. Vertragsaufhebung und Rückabwicklung Ebenfalls nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzuheben (Art. 49 Abs. 1). Wählt er dieses Recht, so kommt es zur Rückab­wicklung des Vertrages, d.h. die bereits erbrachten Leistungen sind, im Wesentlichen un­verändert, zurückzugeben (Art. 81). Grundsätzlich ist bei Unmöglichkeit der Rückgabe das Recht zur Vertragsaufhebung ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Untergang bzw. die Verschlechterung der Ware gerade auf den Mangel zu­rückgeht, durch die nach Art. 38 notwendige Untersuchung verursacht wurde oder der Käufer die Ware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs verwendet, ver­braucht oder weiterverkauft hat, bevor er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen (Art. 82 Abs. 2).

 

6.2.3. Kaufpreisminderung Bei Vorliegen von Sachmängeln steht dem Käufer weiterhin das Recht zu, den Kaufpreis anteilig zu reduzieren (Art. 50).

 

6.2.4. Schadensersatz Neben jedem der vorgenannten Rechtsbehelfe kann der Käufer Schadensersatz verlan­gen, wobei dieser Anspruch nicht nur den Minderwert der nicht vertragskonformen Verkäuferleistung umfasst, sondern grundsätzlich auch Folge- und Zusatzschäden wie

z.B. Betriebsausfallschäden (Artt. 45 Abs. 1 lit. b, 74 ff.). Hierbei ist ein Verschulden des Verkäufers irrelevant: Die Schadensersatzhaftung ist als Garantiehaftung ausgestaltet.

Staudinger/Magnus, Art. 25 CISG Rn. 25 ff.

Zur Exkulpation obliegt dem Verkäufer die Beweislast, dass der Hinderungsgrund außer­halb seines Einflussbereichs lag und zudem von ihm bei Vertragsabschluss nicht in Be­tracht gezogen werden musste (Art. 79 Abs. 1).

Selbstverständlich können durch vertragliche Vereinbarung hiervon abweichende Rege­lungen getroffen werden, z.B.[39]:

 

 

6.2.5 Ausschluss der Käuferrechtsbehelfe Käuferrechtsbehelfe sind für solche Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei Vertrags­schluss kannte oder die er selbst zu verantworten hat (Artt. 35 Abs. 3, 41, 42, 80). Zudem verliert der Käufer seine Rechte, wenn er seiner Prüfungs- und Rügefrist nicht nach­kommt: Er ist nämlich bei Erhalt der Ware verpflichtet, diese fachmännisch auf Mängel zu untersuchen und die entdeckten Mängel substantiiert zu rügen (Artt. 38, 39, 42). Hierfür bleibt ihm bei Ware mit begrenzter Werthaltigkeit und Verkaufszeit (Weih­nachtsbäume, frisches Obst und Gemüse, Schnittblumen, lebendes Vieh) eine Untersu­chungs- und Rügefrist (Gesamtfrist) von wenigen Stunden[40]. Bei haltbarer, saisonunab­hängiger Ware kann diese Frist bis zu maximal einen Monat betragen, wobei meist 14 Tage als Obergrenze genannt werden[41]. Weiterhin erlöschen Käuferrechtsbehelfe für unentdeckbare Mängel spätestens nach Ablauf einer zweijährigen Ausschlussfrist (Art. 39 Abs. 2).

7.Käuferpflichten und Verkäuferrechtsbehelfe Die vertraglichen Pflichten des Käufers bestehen insbesondere in der Zahlung des Kauf­preises (Artt. 54 ff.) und in der Abnahme der Ware (Artt. 60 ff.). Dies umfasst auch alle Begleit- und Vorbereitungshandlungen, die zu einer vertragsgerechten, insbesondere rechtzeitigen Zahlung erforderlich sind. Zudem muss der Käufer ohne weiteres diejenigen Handlungen vornehmen, die für die Vertragserfüllung durch den Verkäufer erforderlich sind, bspw. dem Verkäufer die zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen über­mitteln.

Zur Durchsetzung dieser Pflichten stehen dem Verkäufer folgende Rechtsbehelfe[42] zu:

 

 

8. fr_elearning_tool Wurden sämtliche Themen im Zusammenhang mit dem UN-Kaufrecht durchgearbeitet, bietet das Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG) mit seinem fr_elearning_tool dem Verwender die Möglichkeit, sein Wissen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Der Modus I dient hierbei zu Übungszwecken der Durcharbeit einzelner Kapitel. Der Verwender kann die dazugehörigen Fragen beantworten und erhält im An­schluss daran bei falsch beantworteten Fragen einen Hinweis auf die Fundstelle im Handbuch. Der Modus II ist ein Wissenstest in Bezug auf den Inhalt jeweils eines der sie­ben Kapitel[43]. Nach Beantwortung der gewählten Anzahl an Fragen erhält der Verwender einen Testbericht, der ihm die Anzahl der richtig und falsch beantworteten Fragen sowie das Erreichen des Lernziels anzeigt[44]:

 

 

Hat der Verwender das Lernziel erreicht, d.h. 75 % der Fragen richtig beantwortet, so kann er sich unter Berücksichtigung der Risikoanalyse an die Gestaltung eines Vertrages unter Geltung des UN-Kaufrechts wagen.

 

9.Vertragsgestaltung Die Vertragsgestaltung sollte insbesondere zum Ziel haben, Rechtssicherheit zu schaffen, die Lücken des UN-Kaufrechts zu füllen und die existierenden Regelungen an die Wün­sche der Vertragsparteien anzupassen. Zur Unterstützung werden dem Vertragsdesigner durch das Handbuch[45] weitere Tools an die Hand gegeben:

 

9.1. fr_checkliste_contract_cisg Das Tool fr_checkliste_contract_cisg hilft dem Designer eines komplexen internationalen Warenkaufvertrages, sich an die Regelungssachverhalte zu erinnern, die potenziell für seinen bestimmten Vertragsgegenstand regelungsbedürftig sind. Dies ist insbesondere, aber nicht nur für ungeübte Vertragsdesigner oder Vertragsverwalter wichtig.

 

9.2. fr_sample_boilerplates Das Tool fr_sample_boilerplates gibt einen Überblick über die in einem deutsch- oder englischsprachigen Vertrag in der Regel unter der Überschrift "Verschiedenes" oder "Mis­cellaneous" zusammengefassten Regelungstatbestände. Dies sind allgemeine Klauseln, die grundsätzlich in jedem Vertrag einer Regelung bedürfen, d.h. unabhängig von dem spezifischen Vertragstyp "Kaufvertrag" sind. Das Tool erläutert ihre Bedeutung und gibt Formulierungsvorschläge in Deutsch und Englisch. Die Auswahl der Boilerplates für den jeweiligen Vertrag ist auf der Grundlage des jeweiligen Vertragsinhalts und unter Be­rücksichtigung des anwendbaren Rechts vom Vertragsdesigner zu treffen.

 

9.3. fr_sample_contracts_cisg Letztlich wurden im Tool fr_sample_contracts_cisg Beispiele für Allgemeine Geschäfts­bedingungen (Ein- und Verkauf) sowie für Rahmenverträge hinterlegt, die bereits der Terminologie des UN-Kaufrechts unterstellt sind. Sie können als eine erste Annäherung und als Checkliste für vergleichbare Sachverhalte benutzt werden.

 

10. Fazit Wir würden uns wünschen, durch diesen Beitrag das Interesse am UN-Kaufrecht ge­weckt zu haben. Das UN-Kaufrecht stellt eine interessensgerechte Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Warenverkäufe (B2B) dar. Vielleicht konnten wir den einen oder anderen Praktiker von den Vorteilen des UN-Kaufrechts überzeugen, so dass in Zukunft eine größere Anzahl an internationalen Warenkaufverträgen (B2B) diesem Recht unter­stellt wird. Wir sehen das UN-Kaufrecht als geeignete rechtliche Plattform für rumäni­sche Vertragspartner (B2B), insbesondere bei Kaufverträgen mit Vertragspartnern in ei­nem der 67 Vertragsstaaten[46] des UN-Kaufrechts.

 

 

[1] Die Verfasser dieses Beitrages sind Mitglieder von FOERSTER+RUTOW (www.fr-lawfirm.de). FOERSTER+RUTOW ist eine deutsche Anwaltskanzlei, die auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene tätig ist. Schwerpunkt ist die Industrieberatung. Zielsetzung der Anwaltskanzlei ist es, für mittelständisch strukturierte Unternehmen die Funktion der Rechtsabteilung wahrzunehmen.

[2] www.fh-calw.de

[3] www.ubbcluj.ro

[4] www.drjv.de

[5] www.boorberg.de

[6] RA Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M., RA Viktor Foerster, RA Oliver Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG), Boorberg Verlag, ISBN 3-415-03784-3 (inkl. CD-ROM, die zusätzlich das Kapitel 7 „Boilerplates" sowie die hier beschriebenen Tools enthält) Leseprobe unter http://www.fr-lawfirm.de/DE/Loesungen/Veroeffentlichungen.html; RA Foerster und RA Toufar sind Mitglieder von Foerster+Rutow (www.fr-lawfirm.de); RA Verweyen ist Rechtsanwalt bei Hertin Anwaltssozietät, einer auf das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte spezialisierten Rechts- und Patentanwaltskanzlei in Berlin (www.hertin.de).

[7] Es existiert bereits umfangreiche Literatur mit systematisch-wissenschaftlichem Ansatz. Hier sei insbesondere auf folgende Literatur hingewiesen: Magnus, Ulrich, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), in: von Staudinger, Julius: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin, Neubearbeitung 2005; Schlechtriem, Peter (Hrsg.), Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, München, 4. Auflage 2004; Ferrari, Franco; Flechtner, Harry; Brand, Roland A. (Ed./Hrsg.), The Draft UNCITRAL Digest and Beyond: Cases, Analysis and Unresolved Issues in the U.N. Sales Convention, München, London, 2004; Verweyen, Die Käuferrechtsbehelfe des UN-Kaufrechts im Vergleich zu denen des neuen internen deutschen Handelskaufrechts aus Sicht eines deutschen Warenexporteurs, Hamburg, 2005.

[8] http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html sowie das Tool: fr_contracting_states_cisg

[9] Vgl. das Tool: fr_contracting_states_cisg, Rumänien

[10] Stand 15.11.2006; Paraguay als 67. Staat hat das CISG ratifiziert., es tritt dort zum 01.02.2007 in Kraft. Vgl. zum aktuellen Stand:

http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html

[11] Artikelangaben ohne Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf das CISG. Dieses ist in rumänischer Sprache als unverbindliche Übersetzung im Internet abrufbar unter http://www.cdep.ro/pls/legis/legis_pck.htp_act_text?idt=28036

[12] d.h. der sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen.

[13] Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, wenn ein Gericht der USA oder Chinas international zuständig wäre, da diese Staaten den Vorbehalt des Art. 95 erklärt haben: Danach wird das Gericht eines dieser Staaten das UN-Kaufrecht nur nach Art. 1 Abs. 1 lit. a anwenden, also nur dann, wenn beide Vertragsparteien ihre maßgebliche Niederlassung in einem CISG-Vertragsstaat haben. Zu den Vorbehalten vgl. das Tool fr_contracting_states_cisg.

[14] Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG), S. 56.

[15] Dieses ist Bestandteil der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG)

[16] vgl. Fn. 6.

[17] Vgl. hierzu das Tool fr_loopholes_cisg auf der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG)

[18] Anregung finden Sie in den auf der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG) enthaltenen Boilerplates (fr_sample_boilerplates) in deutscher und englischer Sprache in Form von Klauselvorschlägen.

[19] So der Vorschlag in den auf der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG) enthaltenen Boilerplates (fr_sample_boilerplates) für die Rechtswahl.

[20] Umfassend, insbesondere im Vergleich zum deutschen Kaufrecht: Verweyen, Die Käuferrechtsbehelfe des UN-Kaufrechts im Vergleich zu denen des neuen internen deutschen Handelskaufrechts aus Sicht eines deutschen Warenexporteurs, Dissertation, Hamburg, 2005.

[21] Verweyen, AW-Prax 2006, 258.

[22] http://www.cdep.ro/pls/legis/legis_pck.htp_act_text?idt=28036

[23] http://www.uncitral.org/uncitral/en/case_law.html sowie http://www.unilex.info/; http://www.cisg.law.pace.edu/

[24] Verweyen, AW-Prax 2006, 258, 259; ausführlich: Verweyen, Dissertation (Fn. 20).

[25] Vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 2, 28 EGBGB

[26] Dies ist das Ergebnis einer ausführlichen Recherche im Internet sowie einer Anfrage beim Experten für Rumänisches Recht beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg.

[27] Diese Klausel ist ein Ausschnitt aus den auf der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG) enthaltenen Boilerplates (fr_sample_boilerplates) zum Thema Aufrechnung.

[28] Staudinger/Magnus, Art. 14 CISG Rn. 41

[29] Staudinger/Magnus, Art. 14 CISG Rn. 41a mit weiteren Nachweisen

[30] Dieses Tool ist Bestandteil der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG)

[31] Vgl. fr_loopholes_cisg auf der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG)

[32] Im Tool fr_risk_profiling_states findet sich die Rechtslage für ca. 70 verschiedene Länder in Bezug auf den Regelungssachverhalt Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte skizziert.

[33] Str., vgl. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG, Art. 35 Rn. 16.

[34] Vgl. 6.1.2.

[35] Staudinger/Magnus, Art. 41 CISG Rn. 15

[36] Grafik aus Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG), S. 114.

[37] Staudinger/Magnus, Art. 25 CISG Rn. 22.

[38] Staudinger/Magnus, Art. 25 CISG Rn. 25 ff.

[39] Regelung der Haftung im Vertragsbeispiel im Tool: fr_sample_contracts_cisg

[40] Staudinger/Magnus, Art. 38 CISG Rn. 40 (Untersuchung innerhalb weniger Stunden), Art. 39 Rn. 43 (umgehende Rüge)

[41] Staudinger/Magnus, Art. 39 CISG Rn. 49 mit weiteren Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung.

[42] Grafik aus Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG), S. 170

[43] Das 7. Kapitel "Boilerplates" ist auf der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG) enthalten.

[44] Beispiel eines Testberichts im Modus II des fr_elearning_tool auf der CD-ROM zu Verweyen / Foerster / Toufar: Handbuch des Internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG)

[45] Vgl. Fn. 6

[46] Stand 15.11.2006; Paraguay als 67. Staat hat das CISG ratifiziert., es tritt dort zum 01.02.2007 in Kraft. Vgl. zum aktuellen Stand:

http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html

 


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