Numărul 1 / 2005
RECHTSSTAAT UND FREIHEITSRECHTE.AKTUELLE ASPEKTE DES GRUNDRECHTS AUF FREIE MEINUNGSÄUSSERUNG IM LICHTE DER JUDIKATUR DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS FÜR MENSCHENRECHTE UND DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSPRECHUNG. Adrian Eugen HOLLAENDER[1]
Rezumat. Dreptul statului şi libertatea de exprimare. Una dintre cele mai importante valori ale unui stat de drept exprimate şi în Convenţia Europeana a Drepturilor Omului şi Constituţia austriacă este legată de dreptul la libera exprimare a opiniei. Acest drept fundamental a garantat existenţa unor critici obiective la adresa statului, organelor sale precum si a pozitiilor reprezentative ocupate de alţi cetăţeni şi foloseşte de asemenea înlesnirii pluralismului opiniilor. La început au existat în Austria speţe interesante şi foarte controversate, pe care jurisprudenţa austriacă a trebuit sa le coroboreze cu reglementările Convenţiei şi cu interpretarea oferită de organele Convenţiei şi să cerceteze îndeaproape principiile şi limitele libertătii de opinie.
Zunächst zur grundsätzlichen Rechtslage: Nach Artikel 13 Absatz 1 des österreichischen Staatsgrundgesetzes hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äussern. Das Grundrecht der freien Meinungsäusserung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf ein solche gesetzliche Schranken verkörperndes Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes unzulässig einschränkt.[2] Eine nähere Bestimmung des Wesensgehaltes des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung findet sich in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK).[3] Diese in Österreich im Verfassungsrang stehende Norm bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäusserung und stellt klar, dass dieses Recht auch die Freiheit der Meinung (und in weiterer Interpretation auch die staatliche Gewährleistung der Möglichkeit medialer und öffentlicher Meinungspluralität[4]) und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschliesst (Absatz 1 leg. cit.), sieht aber vor, dass die Ausübung dieser Freiheitien im Hinblick darauf, dass sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte Anderer, der Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten und der Gewährleistung der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich sind.[5] Drei konkrete, voneinander unabhängige Rechtsfälle in Österreich schufen nun mittlerweile einen aus juristischer Sicht willkommenen Anlass zu einer - diese drei Fälle inhaltlich in Korrelation stellenden und darauf in allgemein gültiger Weise weiter aufbauenden - Abhandlung über Rechtsstaat und Freiheitsrechte unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 13 des österreichischen Staatsgrundgesetzes.[6] 1.) Grosse österreichische Medien fusionierten in bisher nicht dagewesener Marktkonzentration. Ein Verstoss gegen das Kartellgesetz und eine Gefährdung der Meinungspluralität? 2.) Ein bekannter Politologe warf einem amtierenden Landeshauptmann öffentlich die Verharmlosung des Nationalsozialismus - also eine Straftat nach dem österreichischen Verbotsgesetz - vor. Eine Üble Nachrede gegen den Landeshauptmann oder eine zulässige freie Meinungsäußerung? 3.) Ein Landesrat bezeichnete den Bundespräsidenten als "Lump" oder "Lumpi". Eine Beleidigung des Staatsoberhauptes oder eine zulässige freie Meinungsäußerung? Bei tatsächlichen juristischen Verfahren muss man die Entscheidungen den Gerichten überlassen und kann diese bloss fachlich kommentieren (wie es bei Gerichtsurteilen ja auch durchaus rechtswissenschaftlich üblich und wünschenswert ist). In concreto zeitigten die genannten Verfahren folgende überaus kontroverse Konsequenzen: ad 1.) Das Kartellgericht stellte eine bedenkliche Medienkonzentration fest, genehmigte aber dennoch den Zusammenschluss in einem Urteil, dessen Spruch und Begründung offenkundig nicht zusammenpassten. Die Finanzprokuratur als Rechtsvertreter der Republik empfahl die Erhebung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof. Der Justizminister kündigte diese auch an, führte sie jedoch dann überraschend nicht durch. Die Begründungen dafür blieben widersprüchlich. Viele sahen sich zu Kritik an seinem Vorgehen, einige Wenige auch zu Lob dafür veranlasst. Die Bundesregierung ihrerseits erwog daraufhin gar die Abschaffung der Finanzprokuratur, welche in ihrer Stellungnahme zu dieser Überlegung auch auf ihre juristische Empfehlung zur Rechtsmittelerhebung konkret Bezug nahm. ad 2.) Das erstinstanzliche Gericht sprach den Politologen schuldig: Hätte der Landeshauptmann je eine nationalsozialistische Verharmlosung begangen, so wäre diese nach dem Verbotsgesetz zu ahnden gewesen; da er aber unbescholten ist, müsste wohl jede Unterstellung solchen strafbaren Verhaltens eine unzulässige Üble Nachrede darstellen. Jedermann fühlte sich nun berufen, nicht etwa das Urteil zu analysieren und allfälliger sachlicher Prüfung zu unterziehen, sondern gleich die "ungeheuerliche, staatsgelenkte" Justiz anzugreifen, nach dem Motto: "Der Justizminister ist parteiisch!". Das zweitinstanzliche Gericht sprach den Politologen (rechtskräftig) frei: Seine "Kritik" sei durch das Recht auf Meinungsäusserung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt. Jedermann fühlte sich wiederum rasch zur Kritik oder zum Applaus berufen, nach dem Motto: "Der Justizminister ist offenbar nicht durchsetzungsfähig genug gewesen, um seinem Parteifreund zu helfen." Sachliche Bedenken gegen das Urteil, insbesondere im Hinblick auf allgemeine Persönlichkeitsgrundrechte und deren Schutz, gingen hingegen in der vornehmlich parteipolitisch gefärbten Diskussion grösstenteils unter. ad 3.) Die Staatsanwaltschaft erhob einen (formell mangelhaften) Strafantrag gegen den Landesrat. Dieser berief sich - ähnlich wie im zuvor geschilderten Fall auch der beschuldigte Politologe und das ihn freisprechende zweitinstanzliche Gericht - auf das Recht der freien Meinungsäusserung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und kündigte seinerseits eine gar Klage gegen die Staatsanwaltschaft an (was immer er damit auch rechtlich gemeint haben mag). Von allen Seiten wurde wieder das Motto des im Verfahren allenfalls "engagierten" Justizministers direkt oder indirekt strapaziert. Es folgte ein erstinstanzlicher Schuldspruch und eine zweitinstanzliche Bestätigung desselben. Der verurteilte Landesrat schloss das Kapitel und brachte den Fall - leider - nicht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Diese Aufzählung liesse sich noch ausweiten, insbesondere etwa im Zusammenhang mit der sogenannten "Spitzelaffäre" und den zahlreichen Vowürfen angeblicher Parteilichkeit des Justizministers, der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft, der Polizei; "Rechtsbrechung" und "Rechtsbeugung" wurde von allen Seiten mit gegenteiligen Zielrichtungen in den Raum gestellt. Auch Verknüpfungen der einzelnen Themen gerieten dabei en vogue; so meinte ein Parlamentsabgeordneter öffentlich zum Freispruch des Politologen, dass der österreichische Sonderweg der regierungsfreundlichen Einschränkung der Meinungsfreiheit hoffentlich beendet sei, dass in diesem Fall nicht einmal die Personalunion von Justizminister und Parteianwalt ausgereicht hätte, um die gesetzliche Unabhängigkeit der Gerichte zu gefähren, und dass dieses Urteil weniger überraschend wäre, wenn die Staatsanwälte auch in der Spitzelaffäre das Recht über die Interessen des Ministers gestellt hätten.[7] Nun, für einen ausländischen Betrachter muss es schlimm zugehen in Österreich und angesichts all dieser Vorkommnisse und Vorwürfe müssen wohl in der Tat ernste Zweifel am Rechtsstaat aufkommen: Der Staat, die Regierung gegen das Recht im Staat! Und die Justiz gegen die Regierung! Beides hat man schon im Zusammenhang mit den obgenannten Causen gehört. Ist es wirklich so? Und sind die geschilderten Fälle wirklich gleichgelagert oder differenziert zu betrachten? Es mag zunächst objektiv verwundern, dass der Justizminister Aussagen wie die vorzitierte ohne rechtliche Schritte (etwa puncto Verleumdung wegen Vorwurfes des Amtsmissbrauchs) hingenommen hat, aber als Zustimmung ist das wohl dennoch nicht zu betrachten. Ein missbräuchliches Verhalten ist ihm zwar mehrfach unterstellt worden, hat jedoch ersichtlich keine Erweislichkeit gefunden. Und die Unabhängigkeit der Gerichte fand gerade durch die allseitige Kritik Bestätigung: Wenn die Gerichte nur so urteilten, wie es den meisten gefällt, gäbe es viel weniger Kritik! Gerade die unabhängige und mutige Spruchpraxis der Gerichte - ungeachtet des Widerstandes oder des Applauses von gerichtsexternen Seiten - zeigt sich in der von allen Seiten erhobenen, je nach ihrem subjektiven Standpunkt geprägten Kritik. Als Fels in dieser Brandung der Kritik steht die richerliche Unabhängigkeit! Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip unserer Bundesverfassung entstammt dem demokratischen Prinzip; es schränkt die Rechtsfindung aber vom System rein mehrheitlicher Abstimmung (wie etwa bei einer politischen Wahl oder in Urzeiten der Demokratie bei einer Volksversammlung) auf ein objektives Verfahren durch unabhängige Richter ein. Diese sind dabei an die (von den Volksvertretern beschlossenen) Gesetze gebunden und tun somit letztlich nichts anderes als dem Willen demokratischen Souveräns zum Durchbruch zu verhelfen, aber eben in objektivierter Vorgangsweise. Dies ist der Rechtsstaat, und bevor man diesen gefährdet sieht, sollte man überlegen, ob nicht gerade so manche "emotional gefärbte" Kritik an Gerichtsurteilen viel eher einen Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit darstellt als einen Beitrag zu deren Wahrung. Damit ist ein knappes Wort zur positiven Bestandsaufnahme der in Österreich gegebenen Unabhängigkeit der Gerichte gesprochen, nicht jedoch zu jener des Justizministers als monokratisches Verwaltungsorgan der Justiz. Offen bleibt - ausgehend von den eingangs darstellten Fällen - die Frage nach der Objektivität des Justizministers im Zusammenhang mit dem zwischen Ankündigung und Erhebung offenbar verlorengegangenen Rechtsmittel im Medienfusionsverfahren. Und genau dieser Aspekt stellt die gebotene Differenzierung in der Betrachtung der geschilderten Fälle dar: Hier hat ja ein Kartellgericht in erster Instanz entschieden und dessen Urteil ist als Urteil eines unabhängigen Gerichts zu respektieren. Anderes hiesse den Rechtsstaat zu pervertieren, um eigenen Rechtsansichten zum Durchbruch zu verhelfen. Dies wäre unzulässig und eine Missachtung des Rechtsstaatsprinzips per se. Doch es gibt sehr wohl zulässige Mittel, um ein Urteil in Bezug auf seine Richtigkeit einer Überprüfung zu unterziehen: Man muss es ernst nehmen und darf (und soll) es sachlich analysieren. Das Urteil eines unabhängigen Gerichts kann von allen Seiten inhaltlich bezweifelt werden, korrigiert werden kann es in einem Rechtsstaat aber eben nur durch ein anderes unabhängiges Gericht. Auch das ist ein Aspekt des Wesens des Rechtsstaats in einer Demokratie. Selbst die unabhängigsten Richter können irren. Das hat nichts mit ihrer Unabhängigkeit zu tun, sondern mit dem menschlichen Wesen, dem der Irrtum eben immanent ist. Es geht hier notabene um die - wesentliche - Unterscheidung von Irrtum im Sinne von unbewussten logisch-sachlichen bzw. rechtsdogmatischen Fehlerhaftigkeiten einerseits und von einem "bewussten Irrtum" eines Richters andererseits. Nur letztere Erscheinung läuft der Unabhängigkeit zuwider, kann einen Amtsmissbrauch darstellen und gefährdet tendenziell den Rechtsstaat. Ein "ehrlicher Irrtum" eines Gerichts hingegen ist nichts Böses, er ist sogar in unserer Rechtsordnung vorkalkuliert, denn dafür gibt es eben gerichtliche Oberinstanzen, die erstinstanzliche Urteile auf ihre Richtigkeit hin einer objektiven Überprüfung unterziehen. Wenn sachliche Gründe gegen die Richtigkeit eines Urteils sprechen, wird es der Aufhebung verfallen; wenn nicht, dann wird es von der Oberinstanz eben bestätigt werden. Zur Erfüllung dieser Funktionen sind die oberen Instanzen, insbesondere der Oberste Gerichtshof, ja da! Dieser hat dann über die formelle Zulässigkeit und inhaltliche Begründetheit eines Rechtsmittels zu entscheiden. Doch die zur Überprüfungsentscheidung heranzuziehende Rechtssache muss an den Obersten Gerichtshof erst herangetragen werden. Im Fusionsfall wurde dies vom Justizminister (bzw. - je nach Deutung der Rechtsmittellegitimation vom Wirtschaftsminister) unterlassen. Das ist ein Faktum. Weiters ist ein Faktum, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Kartellgerichts auf sehr viel sachliche Kritik, teils auch namhafter Rechtsgelehrter, gestossen ist (nicht also nur auf primär emotionale Kritik politischer Art wie beim genannten Politologen-Urteil, sondern auf juristisch begründete Kritik; inwieweit diese Kritik auch zutreffend ist, ist eine andere Frage, die den vorliegenden Rahmen sprengen würde). Jedenfalls lag eine juristisch zumindest zweifelhafte Situation vor; manche Experten wie eben etwa der langjährige Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Univ.-Prof.Drr.Matscher, meinten sogar, dass der Staat seine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Gewährleistungspflicht der Medienfreiheit verletze, wenn er Medienkonzentrationen nicht entgegentrete.[8] Dies ist alles sehr umstritten und die von den Fusionsbefürwortern vorgebrachten Argumente zur Medienfreiheit aus ihrer Sicht dürfen keineswegs vernachlässigt werden. Aber darum geht es hier nicht. Hier geht es darum, ob der Justizminister als Verwaltungsorgan nicht verpflichtet war, angesichts solcher Rechtsunsicherheit in dieser Causa eben den Obersten Gerichtshof im Wege des Rechtsmittels gegen die umstrittene Erstentscheidung zur Entscheidung anzurufen. Denn gerade dem Justizminister - wie übrigens jedem Regierungsmitglied - kommt das Privileg der institutionellen Unabhängigkeit nicht in derselben Weise zu wie einem gesetzlichen Richter. Und deshalb war es schlicht falsch von ihm, das Rechtsmittel nicht zu erheben, denn er hat somit eine negative Entscheidung über die Rechtsmittelbegründetheit vorweg getroffen, anstatt sie dem unabhängigen Gericht (diesfalls dem Obersten Gerichtshof) zu überlassen! Der Justizminister war nicht zur Entscheidung berufen, wer Recht hat, wohl aber zur Wahrnehmung bestehender juristischer Zweifel, die er durch Erhebung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof einer unabhängigen Klärung und Entscheidung hätte zuführen können und müssen. Wird diese Aufgabe von einem Organ der Verwaltung aber unterlassen, wird im Ergebnis eine negative Rechtsprechung durch Verwaltungsorgane bewirkt, welche gerade das Institut richterlicher Unabhängigkeit, aber auch jenes der Gewaltentrennung, untergräbt, indem die Gericht zwar unabhängig bleiben, aber die Causa nicht zur Entscheidung vorgelegt erhalten, in der sie ihre Unabhängigkeit zur Anwendung bringen können. Ein A-Limine-Dilemma, das in diesem Fall (ganz im Gegensatz zu den anderen geschilderten Fällen) sehr wohl einen bedenklichen Aspekt für den Rechtsstaat beinhaltet. Und bevor ein Justizminister Überlegungen über die seines Erachtens zu bezweifelnde Unabhängigkeit von Laienrichtern im Kartellgerichtsverahren wälzt (denen von den betroffenen Gruppen übrigens heftigst widersprochen wurde), sollte er wohl eher der institutionellen Objektivität eines ex lege unabhängigen Gerichtes vertrauen. Auch diese Vertrauensforderung ist ein Gebot des Rechtsstaats. Es zeigt sich somit bei näherer Betrachtung, dass in Österreich ein Gegensatz zwischen Staat und Rechtsstaat bei weitem nicht in der Form existent ist, wie es öffentlich behauptet wurde, und dass der Justizminister auch freilich keineswegs immer an jedem Verfahrensausgang in der einen oder anderen Richtung schuld wäre, wie es viele Gegner ihm bei allen möglichen Verfahren undifferenziert vorwarfen. Seine Aufgabe ist nicht die Gestaltung von Urteilen, sondern die Gewährleistung der Rahmenbedingungen für einen funktionsfähigen Rechtsstaat, in dem unabhängige Gerichte über Rechtsfälle urteilen - zumindest dann, wenn man diese Rechtsfälle auch zu ihnen gelangen lässt... Wenden wir nun also den Blick näherhin den "Diffamationsfällen" zu: Hier sticht in der Tat die Parallele des "Lumpi"-Beleidigungsfalles zur vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) getroffenen "Oberschlick"-Entscheidung ins Auge: In diesem wurde die strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten wegen der Bezeichnung des (heutigen) Landeshauptmanns von Kärnten als "Trottel" - laut dem Gerichtshof eine auf ein Tatsachensubstrat gestützte Äusserung - als Verletzung der Freiheit der Meinungsäusserung beurteilt. Wenn dies so beurteilt worden ist, kann die Bezeichnung des Bundespräsidenten als "Lumpi" durch den Landesrat - auf ein umfangreiches Tatsachensubstrat hinsichtlich des (vermeintlichen) Wirkens des Bundespräsidenten bei den Sanktionen gegen Österreich gestützt, das sogar ein ganzes Buch zu füllen vermochte - nicht anders beurteilt werden. Auch dies wäre - konsequent zu Ende gedacht - eine Äusserung, die nach der Strassburger Judikatur den Schutz der Freiheit der Meinungsäusserung geniesst. Insofern urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Wien, das diese "Lumpi"-Äusserung - allerdings nach den Feststellungen den Wortlaut "Lump" aufweisend und in der rechtlichen Beurteilung als Verspottung qualifiziert - für strafbar erachtete, in Abweichung von der ständigen Judikatur des EGMR.[9] Beide referierten Äusserungen müssten als logische Konsequenz dessen, was der EGMR in diesem Zusammenhang judiziert, als freie Meinungsäusserungen straffrei bleiben. Und Beides (insbesondere bezüglich der "Trottel"-Äusserung) wäre meines Erachtens unter juristischen Gesichtspunkten im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung falsch. Denn nach dieser kann in der Regel eine Formalbeleidigung kaum je[10] gerechtfertigt sein.[11] Genau solchen beleidigenden Äusserungen will das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) vorbeugen. Dabei ist bedeutsam, dass es sich nicht um Fälle des § 111 StGB (Üble Nachrede), sondern um Fälle des § 115 StGB (Beleidigung) handelt. Beleidigungsworte sind nämlich nach der Teleologie des Gesetzes ganz unabhängig vom zugrunde liegenden Tatsachensubstrat unzulässig. Eine Meinung zu äussern ist Eines. Einen anderen zu beleidigen, etwas Anderes. Politische Kritik muss und soll zulässig sein - solange es sich um sachliche Kritik handelt. Wird sie zur Beleidigung, überschreitet sie die Grenzen der "freien" Meinungsäusserung. Denn die Freiheit des Einen reicht bis zu dem Punkt, wo sie die Freiheit des Anderen antastet. Und dies geschieht in empfindlicher Weise durch derartige Beileidigungsworte. Die österreichische Judikatur ist insofern in eine Zwickmühle geraten: Dass die den herkömmlichen Auslegungsregeln folgende Interpretation des österreichischen Straftatbestandes des § 111 StGB solche Beileidigungsworte erfasst, ist eindeutig. Dass der EGMR darin nach seiner Judikatur jeweils einen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) zu erblicken scheint, auch. Was bedeutet dies nun? Sehr einfach: Die österreichischen Gerichte sind zwar unbestritten verpflichtet, die Gesetzesauslegung verfassungskonform vorzunehmen, doch der Massstab dafür ist nicht die Judikatur des EGMR, sondern die Verfassung selbst. Mit anderen Worten: Die im Verfassungsrang stehende MRK ist autonom auszulegen und zwar auf dem Boden der österreichischen Verfassungsdogmatik. Dazu verpflichtet das Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Dieses gebietet die Auslegung nach den Auslegungs-regeln der verbalen, systematischen, historischen und teleologischen Interpretation. Erbringt diese ein eindeutiges Ergebnis, muss ein möglicher Widerspruch zur Judikatur des EGMR hingenommen werden. Dies wäre nicht das erste Mal! Schon in der Auslegung des Begriffs der "Civil Rights" war der Verfassungsgerichtshof einmal einen eigenen Weg gegangen und hatte dabei der Judikatur des EGMR (unter zutreffendem Hinweis auf die im Rahmen des österreichischen Rechtsstaatsprinzips unzulässige richterliche Rechtsfortbildung) offen die Gefolgschaft verweigert. Das Rechtsstaatsprinzip ist nämlich nicht nur Verfassungsrecht, es ist ein Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung, sohin also dem (einfachen) Verfassungsrecht übergeordnet. So hat auch der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) folgerichtig etwa in seinem in der Zivilrechtssache 1Ob260/01v ergangenen Urteil[12] ausgesprochen, dass die Tragweite der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Bindungswirkung der Urteile des EGMR im innerstaatlichen Bereich nicht missverstanden werden dürfe. Dessen Urteile gelten nicht gleichsam als generelle Rechtsnormen, sondern die Staatsgewalt darf vielmehr entgegen dem Ausspruch des EGMR (auch) im Rahmen von Akten gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Vollziehung nur nicht die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei im entschiedenen Fall konventionsgemäss gewesen. Abgesehen davon unterliegen die Urteile des EGMR der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen. Wie ist aber nun die Grundtendenz des EGMR in seiner Rechtsprechung zu Beleidigungen im Einzelnen beschaffen? Gemäss Artikel 10 Absatz 2 EMRK darf die Freiheit der Meinungsäusserung nicht nur dann beschränkt werden, wenn derartige Massnahmen etwa der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung dienen, sondern unter anderem auch dann, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern. In diesem Zusammenhang betont gerade der EGMR, dass der Schutz des guten Rufs anderer Personen ein legitimes Ziel von beschränkenden Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK ist.[13] Die diesbezüglich weitestgehenden Urteile des EGMR[14] sind nun nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäusserung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche Üble Nachrede oder Beleidigung (also der Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 2 StGB und die Beleidigung nach § 115 StGB bzw. als Medieninhaltsdelikte gemäss § 1 Abs. 1 Z. 12 Mediengesetz (MedG) unter Anwendbarkeit der §§ 6 Abs 1, 8a Abs 5 und 37 Abs 1 MedG) bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Denn nur die auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik ist als nicht rechtswidrig anzusehen. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismässigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schuzzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäusserung an.[15] Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäusserung gemäss Artikel 10 MRK und Artikel 13 Staatsgrundgesetz (StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt und das, solange wertende Äusserungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein kann.[16] Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sind nun allerdings die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äusserungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen.[17] Diesen Grundsatz hat der EGMR in letzter Zeit ausgedehnt und klar ausgesprochen, dass sich auch Privatpersonen und private Vereinigungen eine kritische Beurteilung gefallen lassen müssen, sobald sie die politische Bühne ("the arena of public debate"[18]) betreten.[19] Diesen Grundsätzen schloss sich auch der OGH in seiner vorzitierten, zu 6Ob149/01g ergangenen, Entscheidung vollinhaltlich an. Für die Abgrenzung von (unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit fallenden) Tatsachenbehauptungen von reinen Werturteilen kommt es auf den Gesamtzusammenhang der Äusserung und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äusserung an. Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äusserung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt (6Ob14/01d). Der Täter muss dem Verletzten also einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. Ohne die Behauptung eines weiteren Sachverhalts wurden beispielsweise die Bezeichnungen "Nazijournalismus" und "Nazi" als unüberprüfbar und solcherart als unzulässig qualifiziert.[20] Dies entspricht der Judikatur des EGMR zur Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK, der in der Tat auch die Verurteilung des späteren Beschwerdeführers vor dem EGMR durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, den Vorwurf des "Nazi-Journalismus" gegenüber einer grossen österreichischen Zeitung zu unterlassen, nicht als Verletzung des Art. 10 EMRK beurteilte. Doch eine Beschimpfung wie beispielsweise durch die Bezeichnung "Trottel" kann nach der Judikatur des EGMR unter der Voraussetzung einer objektiv nachvollziehbaren Begründung in der Äusserung selbst, gerechtfertigt sein.[21] Auf der gleichen Linie liegt das (umstrittene) Urteil des EGMR in der Sache Jersild versus Dänemark[22] betreffend die Gutheissung vulgärer rassistischer Äusserungen seitens eines dänischen Fernsehjournalisten, das (entgegen beachtlichen Contravoten) vom EGMR als von dem Recht der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt beurteilt wurde.[23] Nach der Judikatur des EGMR gilt das in Art. 10 Abs. 1 MRK statuierte Grundrecht auf freie Meinungsäusserung nämlich insbesondere für die politische Debatte und auch für Aussagen, die als verletzend, schockierend, oder irritierend empfunden werden, weil dies eben (nach Ansicht des EGMR) der Pluralismus, die Toleranz und die Grosszügigkeit verlangen, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann.[24] Die Grenzen der politischen Kritik sind somit weiter zu ziehen als jene der Kritik einer Privatperson, und die Freiheit der politischen Debatte wird als einer der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft angesehen; jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung seiner Worte und Taten durch die Öffentlichkeit aus.[25] Die Rechtsprechungslinie des EGMR ist zwar mehr oder minder in sich geschlossen und kohärent, indem sie Beschimpfungen ohne Tatsachensubstrat von Äusserungen auf Grundlage eines Tatsachensubstrates unterscheidet und nur letztere als freie Meinungsäusserungen qualifiziert, die grundrechtlich geschützt sind. Dabei bezieht sie aber in letzteren als freie Meinungsäusserung qualifizierten und geschützten Bereich eben auch Formalbeleidigungen ein, wenn sie nur insgesamt auf ein Tatsachensubstrat gestützt sind. Wie bereits oben vorweggenommen, erscheint die Rechtsprechung des EGMR in genau diesem Punkt problematisch (oder, härter gesagt, falsch). Denn die Äusserung "Trottel" kann keine rechtlich zulässige Reaktion auf welche Äusserung auch immer sein (insbesondere wenn sie vier Monate danach ergeht und somit auch nicht etwa als so genannte Entrüstungsreaktion gerechtfertigt sein kann). Ein solche Äusserung ist kein Werturteil, das den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit verdient, sondern vielmehr - gleich in welchem Zusammenhang sie ergeht - eine ordinäre Beschimpfung und somit kein sachlicher Beitrag zu einer politischen Diskussion.[26] Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist zweifellos ein hohes Gut. Sachliche Meinungsäusserung muss immer frei sein, gleich was sie zum Inhalt hat.[27] Beleidigungen sind jedoch jedenfalls keine sachliche Meinungsäusserung. Sie beeinträchtigen das Ehrgefühl und die Menschenwürde eklatant. Und ein Grundrecht auf "freie Beleidigungsäusserung" gibt es nicht![28] Im Zusammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit wären noch zwei wichtige Fragen kurz anzuschneiden: Die eine betrifft den Fall Schimanek vs. Österreich vor dem EGMR und den diesem (und anderen gleichgelagerten Fällen) zugrundeliegenden Themenkomplex, wobei sich nach der Judikatur des EGMR die Frage der Meinungsäusserungsfreiheit in formaler Hinsicht schon wegen Art. 17 EMRK gar nicht stellt. Darüber eine sachlich vertiefte Diskussion ist allerdings in Österreich (aus historisch und emotional verständlichen Gründen) nicht möglich, weshalb ich es diesbezüglich vorerst beim dezenten Hinweis auf Voltaires allgemein bekanntes Wort über die Freiheit der Meinungsäusserung[29] (dem notabene keine solche inhaltliche Einschränkung wie jene, die der EGMR aus Art 17 EMRK ableitet, innewohnte) und auf Matschers Hinweise[30] belassen möchte. Die andere betrifft eine Passage im so genannten (im Zusammenhang mit den von 14 EU-Staaten gegenüber Österreich zur Anwendung gebrachten Sanktionen erstatteten) "Weisen-Bericht" vom 8.9.2000,[31] in der die Ergreifung rechtlicher Schritte gegen Kritiker als Versuch, diese mundtot zu machen, "mit dem Ausdruck ernsthafter Sorge" vermerkt wurde. Was bedeutet diese Aussage aus dem Blickwinkel des Rechtsstaates? Jemand glaubt, dass durch eine Kritik in unzulässiger Weise in seine Persönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Wie anders soll er sich dagegen zu wehren versuchen als auf dem Rechtsweg? Soll er seine Bedenken an ein unabhängiges Gericht zur Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage herantragen? Oder soll er vielleicht besser zur Selbstjustiz greifen? Letzteres würde in mir den "Ausdruck ernsthafter Sorge" hervorrufen. Im genannten Bericht war die Sorge jedoch dadurch hervorgerufen, dass Beleidigte oder vermeintlich Beleidigte von ihrem Recht auf Anrufung eines Gerichts Gebrauch machten. Dies ist in einem Rechtsstaat aber nicht nur der normale Weg, sondern es ist der Weg, den die Rechtsordnung zur Klärung und Entscheidung von Kontroversen zur Verfügung stellt. Wie kann es denn auch nur im Ansatz jemals "besorgniserregend" sein, den Rechtsweg zu beschreiten? Mit diesem Gedanken schliesst sich der Kreis zum Ausgangsthema betreffend den Rechtsstaat. Die Rechtsstaatlichkeit ist Rahmen und Voraussetzung für das geordnete Funktionieren eines Staates. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des rechtlichen Instrumentariums ist das, was die Staatsbürger bei der Übertragung des Gewaltmonopols an den Staat als dessen Gegenleistung erhalten haben. Dieses muss ihnen auch erhalten bleiben. Sachverhalte und Rechtsfragen an Gerichte herantragen zu können, ist ein unabdingliches Gebot des rechtsstaatlichen Prinzips. Rechtsfragen auch in der Instanz (und letztlich in der einen oder anderen Weise durch die jeweils zuständigen Höchstgerichte) einer Überprüfung unterziehen zu lassen, ebenfalls. Jedem direkten oder indirekten Ansatz der Beschneidung dieses Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung ist entschieden entgegenzutreten. Zum Inhalt in Kürze: Eines der wichtigsten Güter in einem Rechtsstaat stellt das in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Österreichischen
[1] Adrian Eugen Hollaender ist Doktor der Rechtswissenschaften (Universität Wien) sowie Dozent und ausserordentlicher Professor für Europarecht / Europäische Menschenrechtskonvention (International University Vienna und Universität Klausenburg). Er hat insbesondere zu grundrechtlichen Themen auf den Gebieten des Verfassungsrechts, des Strafrechts und des Europarechts publiziert. Sein letztes Buch („Die neue Beschwerde in Auslieferungssachen", erschienen beim Neuen Wissenschaftlichen Verlag NWV) hatte das Auslieferungsrecht und den neu geschaffenen Europäischen Haftbefehl zum Gegenstand. [2] Ständige Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH), vgl. etwa: VfSlg. 6166/1970, VfSlg.10700/1985, VfSlg. 22404/1987, VfSlg.12796/1991. [3] Vgl. beispielsweise VfSlg.11996/1989, VfSlg.12796/1991, VfSlg.13122/1992. [4] Vgl. den MRK-Experten Matscher in den nachfolgend angegebenen Quellenstellen (Tageszeitung Die Presse 5.3.2001 und 9.6.2003; Strafrechtliche Probleme der Gegenwart Nr.29, S.35 f.). [5] Zur korrekten Begriffsbestimmung siehe insbesondere VfSlg. 14561/1996. [6] Zu den konkreten Anlassfällen vergleiche näherhin: Univ.-Prof. Drr. Franz Matscher, Die Presse 5.3.2001 und 9.6.2003; derselbe, Salzburger Nachrichten 24.7.2001; derselbe, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart Nr.29. Angesprochen sind in concreto jeweils ad 1.) die Fusion der Zeitschriften Format, News, Profil u.a. (sog. „Formil"-Fusion); ad 2.) der Politologe Prof. Pelinka und der Kärntner Landeshauptmann Dr. Haider; ad 3.) der Salzburger Landesrat Dr. Schnell und der (inzwischen verstorbene) Bundespräsident Dr. Klestil. [7] Presseaussendung des Abgeordneten Pilz von der österreichischen Parlamentspartei „Die Grünen" vom 18.4.2001. [8] Tageszeitung Die Presse 5.3.2001 und 9.6.2003; Strafrechtliche Probleme der Gegenwart (StPdG) Nr.29, S.35 f. [9] Vgl. dazu Matscher, Tageszeitung Salzburger Nachrichten, Rubrik Staatsbürger, 24.7.2001. [10] Von besonderen - in den Anlassfällen nicht vorliegenden - Fallkonstellationen abgesehen. [11] Allenfalls könnte sie gemäss § 115 Abs.3 StGB als sogenannte Entrüstungsbeleidigung entschuldigt sein, wenn sich der Beileidiger nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderern dazu hinreissen liess, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, sofern die Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit (was in den Anlasscausen notabene nicht der Fall war), allgemein begreiflich ist. [12] Unter Verweis auf die Vorjudikatur SZ 70/243 und SZ 68/102. [13] Österreichische Juristen-Zeitung (ÖJZ) 1997/29 (Rechtssache Oberschlick II, EGMR vom 1.7.1997, Zl. 47/1996/666/852); ÖJZ 1995/41 (Rechtssache Oberschlick/Prager). [14] Rechtssache Oberschlick I (veröffentlicht in ÖJZ 1991/15); Rechtssache Lingens (veröffentlicht in Medien und Recht 1986, 11); Rechtssache Oberschlick II (EGMR vom 1.7.1997, Zl. 47/1996/666/852, veröffentlicht in ÖJZ 1997/29). [15] OGH, SZ 61/210; Richterzeitung 1999/11; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz, S. 60. [16] Medien und Recht (MR) 1989, 15, 6 Ob 2300/96w; Richterzeitung 1999/11; Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS-Justiz) RS0054817. [17] Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 1986, 424 (Rechtssache Lingens); ÖJZ 1991, 641 (Rechtssache Oberschlick). [18] Die Arena der politischen Auseinandersetzung. [19] EGMR vom 27. 2. 2001, Medien und Recht (MR) 2001, 89 (Rechtssache Jerusalem). [20] MR 1994, 111; MR 1996, 28. [21] EGMR vom 1.7.1997, Zl. 47/1996/666/852 (Rechtssache Oberschlick II), ausführlich zitiert von Grabenwarter/Holoubek in ecolex 1997, 705. [22] 23.9.94 A/298, veröffentlicht in ÖJZ 1995, 227. [23] Vgl. dazu Matscher, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart (StPdG), Nr. 29, S.11 f. [24] Vgl. MR 1986, H 4, 11; MR 1991, 171, mit weiteren Nachweisen. [25] MR 1994, 162 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; MR 1994, 207 = ÖBl 1995, 233, jeweils mit weiteren Nachweisen. [26] Matscher, StPdG 29, 11. [27] Zu einer - verfassungsrechtlich abgesicherten - Ausnahme siehe sogleich. [28] Vgl. Matscher, a.a.O. [29] Ich verachte, was Ihr sagt, aber ich würde mein Leben dafür hingeben, dass Ihr es (frei) sagen dürft. [30] In StPdG Nr. 29, S.7 mit Fussnote 13; S.14 f.; S.22 mit Fussnote 19. [31] §§ 100 f. des genannten Berichtes.
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